Beschluss
12 A 1748/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.12A1748.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die 0000 in Lettland geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Eltern waren während des zweiten Weltkrieges aus Lettland umgesiedelt und von den deutschen Behörden eingebürgert worden. Die Klägerin erhielt nach Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Januar 1999 in der deutschen Botschaft in S. eine Einbürgerungsurkunde sowie einen deutschen Reisepass, nachdem sie ihre lettische Staatsangehörigkeit aufgegeben hatte. Im Februar 1999 reiste sie nach Deutschland ein. Sie arbeitete zunächst in einem Altenheim und war ab Mai 1999 im Haushalt des seinerzeit über neunzigjährigen Herrn H. M. beschäftigt. Am 14. Oktober 1999 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG). Im Antragsvordruck gab sie u.a. an, dass in ihrem Inlandspass ursprünglich die lettische Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie sei mit ihren Eltern 1949 in Deutschland festgenommen, in einem Lager in Polen interniert und schließlich nach Lettland zurückgeschickt worden. Dort sei sie in einem Kinderheim aufgewachsen, wo sie während der ganzen Schul- und Hochschulzeit - die Klägerin hat eine Ausbildung als Sportlehrerin durchlaufen - habe bleiben müssen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 ab, weil die Klägerin ihren Wohnsitz vor Abschluss eines Aufnahmeverfahrens bereits nach Deutschland verlegt habe und eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 u.a. mit der Begründung zurück, dass - abgesehen von fehlenden Härtegründen - die Klägerin auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin insoweit nicht erfülle, als sie sich bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses durch Unterschreiben eines entsprechenden Antragformulars zu der lettischen Nationalität bekannt habe. Hiergegen machte die Klägerin mit einem weiteren "Widerspruch" geltend, dass sie in dem Kinderheim als "Faschistin" beschimpft und geschlagen worden sei, als sie ohne Kenntnisse der russischen oder lettischen Sprache dorthin gekommen sei; sie habe deshalb nicht mehr gewagt, sich als Deutsche zu bekennen. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin eingeräumt, ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit 1999 in Grafing zu haben. Ferner hat sie gegen eine Rückkehr nach Lettland sprechende Härtegründe geltend gemacht und weiter vorgetragen, dass auch materiell-rechtlich die Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Die Eintragung der lettischen Nationalität im ersten Inlandspass habe nicht auf einer freiwilligen Entscheidung beruht; aufgrund der damaligen Lebenssituation - in einem unter russischer Leitung stehenden Kinderheim getrennt von der Familie - sei es ohne Gefahr nicht möglich gewesen, die Unterschriftsleistung zu verweigern. Sie habe sich stets als Deutsche gefühlt und für die Verbreitung der deutschen Kultur engagiert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dazu auf den Standpunkt gestellt, die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Ihre mit Beschluss des Senates vom 21. September 2005 zugelassene Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründet die Klägerin mit vertiefendem Vortrag zum Vorliegen von Härtegründen. Ergänzend behauptet die Klägerin, sich trotz unumgänglicher Beantragung der Ausstellung eines Passes mit lettischer Volkszugehörigkeit durchgängig positiv zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. In der Beantragung der lettischen Volkszugehörigkeit liege kein Gegenbekenntnis, weil sie sich bis zum Verlassen des unter russischer Verwaltung stehenden Kinderheims mit 24 Jahren nicht frei habe entscheiden können. Sie habe sich innerlich immer als Deutsche gefühlt und um Beibehaltung der deutschen Sprache, die sie zu Hause erlernt und gesprochen habe, bemüht. Dank ihrer Hilfe sei 1989 die erste lettisch-deutsche Kulturgemeinschaft gegründet worden. Weit bevor die Unterlagen für eine Änderung ihrer Nationalität im lettischen Pass hätten zusammengetragen werden können, habe sie sich bei Gründung im Dezember 1988 auch der deutsch-baltischen Gemeinschaft zu S. angeschlossen, hier u.a. Sprachkurse für Kinder und Erwachsene organisiert und im Vorstand mitgewirkt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2001 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen. Das beigeladene Land hat sich nicht zum zweitinstanzlichen Verfahren geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Das Einverständnis der Klägerin ist insoweit nicht erforderlich. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin, denn es fehlt an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch kom-men nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steu- erung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 BGBl. I, 1950, in Betracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rück- wirkung liegt darin nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im Einzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris, m. w. N. Im Regelfall wird der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend davon kann Personen, die sich - wie die Klägerin - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, nach § 27 Abs. 2 BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die danach erforderliche besondere Härte resultiert ungeachtet der Frage, ob die erstinstanzlich und im Zulassungsverfahren geltend gemachten Härtegründe durchgreifen, im Lichte des Art. 11 GG hier jedenfalls daraus, dass es der Klägerin mit Rücksicht auf die erwiesene deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen und das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, DVBl. 2005, 775. Im Sinne der - ferner erforderlichen - sonstigen Voraussetzungen kann Spätaus- siedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezem- ber 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehö- rige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszuge- hörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Die hier anzuwendende aktuelle Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verdeutlicht durch das Tatbestandsmerkmal "nur", dass bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar sein muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Der Senat lässt offen, ob zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zusammenhang mit der beantragten Eintragung der lettischen Nationalität in ihren ersten, 1956 ausgestellten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, weil sie aufgrund der (allerdings unsubstantiiert) behaupteten Lebensumstände in dem Kinderheim, in dem sie nach ihren Angaben von 1951 bis 1964 untergebracht gewesen ist, insoweit keinen freien Willen bilden konnte. Vgl. zum sog. Gegenbekenntnis etwa: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Denn selbst wenn dies unterstellt und darüber hinaus zugunsten der Klägerin zugrundegelegt wird, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ende der von der Klägerin allein behaupteten und allenfalls erkennbaren Gefährdungslage im Jahre 1964 aus von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten Gründen unterblieben ist und dass insoweit auch die weiteren Voraussetzungen der in dieser Vorschrift normierten Bekenntnisfiktion insoweit vorgelegen haben, vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG etwa: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. N., fehlt es jedenfalls für die Zeit ab 1964 und bis zum Ende des Jahre 1988 an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht nämlich für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines (beachtlichen) Gegenbekenntnisses nicht aus, sondern bedarf es für den gesamten Zeitraum eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen. Dies schließt die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines "bekenntnislosen" Zustandes nach dem Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität aus. Ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck bringt. Die bloß innerlich gebliebene und womöglich erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis dann nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192; und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Danach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur vor, wenn ein Bekenntnis " auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 104. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die (erfolgversprechende) Möglichkeit hatte, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken, da dem die passrechtlichen Regelungen der UdSSR entgegengestanden haben. Ferner soll zugunsten der Klägerin, deren Nationalität noch im lettischen Nationalpass vom 2. März 1993 mit "lettisch" angegeben ist, unterstellt werden, dass sie auch zu jener Zeit noch keine andere Eintragung bewirken konnte. Die mithin erforderlichen nachprüfbaren Umstände im o.g. Sinne hat die Klägerin aber jedenfalls für den Zeitraum von 1964 bis Ende 1988 nicht hinreichend bezeichnet. Dahinstehen kann dabei, inwieweit das Engagement der Klägerin in der deutsch-baltischen Gemeinschaft zu S. , deren Gründungsmitgliedschaft seit Dezember 1988 ihr bescheinigt worden ist, und - etwa ab 1989 - auch in der ersten lettisch-deutschen Kulturgemeinschaft die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise rechtfertigen. Denn zumindest für die zwei Jahrzehnte davor hat die Klägerin nicht einmal annähernd geeignete Aktivitäten vorgetragen, die auf ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise schließen lassen. Insoweit beschränkt sich ihr Vortrag nämlich darauf, sich stets als Deutsche gefühlt und sich - trotz ihrer schwierigen Lebenssituation - immer um eine Beibehaltung der deutschen Sprache bemüht zu haben. Weder das innerliche Gefühl, Deutsche zu sein, noch der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache können aber als solche die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen, denn sie kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft - auch zusammengenommen - einer Nationalitätenerklärung ersichtlich nicht gleich. Sie lassen den Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, nicht nach außen hin unzweifelhaft zutage treten. Dass die Klägerin die deutsche Sprache auch außerhalb ihres privaten Umfeldes gebraucht hat, hat sie schon nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aussagekräftige gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten während des hier betrachteten Zeitraumes hat die Klägerin trotz Hinweises auf die Problematik nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).