Beschluss
6 A 4083/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0609.6A4083.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 25.483,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 25.483,77 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils "neben den reinen Fakten primär auf die zum Nachteil der Klägerin sprechenden Tatsachen und Umstände abgestellt hat." Vielmehr wird dort in chronologischer Reihenfolge der für das Verfahren maßgebliche Sach- und Streitstand wiedergegeben. Dabei werden die Äußerungen und Schriftsätze der Klägerin nicht "lediglich durch die Erwähnung des jeweiligen Datums angedeutet." Ihre in den Tatbestand aufgenommenen Schreiben und sonstigen Äußerungen werden zumindest mit einem kurzen Hinweis auf deren Inhalt verbunden. Zum Teil werden sie auch ausführlicher wiedergegeben, so etwa der Inhalt ihres Schreibens vom 29. Oktober 2001 und ihre unter dem 24. März 2004 erfolgten Äußerungen. Daneben wird auch ihr Vorbringen im Klageverfahren in der gebotenen Ausführlichkeit dargestellt. Diese Art der Darstellung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr den insoweit maßgeblichen Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO. Unzutreffend ist auch der Einwand der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht "sämtliche Umstände, die hinsichtlich der zahlreichen Einzelvorkommnisse zur Entlastung der Klägerin beitragen können", nicht berücksichtigt habe. Aus den Ausführungen auf S. 19 f. des Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung eine vollständige Auswertung der ihm vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge vorgenommen und dabei auch die von der Klägerin "persönlich verfassten, umfangreichen Schriftsätze an die Schulleitung der verschiedenen Schulen, in denen sie seit 2001 eingesetzt war, an die Bezirksregierung, das Gericht und die Staatsanwaltschaft" in den Blick genommen hat. Dass es deren Inhalt nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise bei seiner Entscheidung gewürdigt hat, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sie im Folgenden geltend macht, derartige Zweifel ergäben sich daraus, "dass das Verwaltungsgericht die Verweigerung der Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen im Rahmen einer zusammenfassenden Wertung genügen lässt, um eine Dienstunfähigkeit der Klägerin zu bejahen," geht dieses Vorbringen insoweit an den Gründen des erstinstanzlichen Urteils vorbei, als das Verwaltungsgericht seine Annahme einer Dienstunfähigkeit der Klägerin auf ihre Weigerung einer Untersuchung selbst im gerichtlichen Verfahren in Verbindung mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2005 gestützt hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert, fehlerhaft ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstherrn amtsärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde - wie hier - Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1992 - 6 A 2018/01 -; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1. Insoweit ist es ausreichend, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Sie können sich aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel berechtigt oder begründet sind, ist nicht entscheidend. Dies soll gerade durch die amtsärztliche Untersuchung geklärt werden. Von daher muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Berechtigung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung darauf beschränken, ob diese Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1992 - 6 A 2018/91 -; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2006, § 45 LBG, Rdnrn. 54 f. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, sie habe sich mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten in Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte gegen bestimmte Maßnahmen zur Wehr gesetzt, und dass es sich im Wesentlichen nur um wenige Sachverhaltskomplexe handele, gegen die sie in vielfältiger Weise vorgehe, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung willkürlich oder aus anderem Grund ermessensfehlerhaft ist. Selbst wenn man das genannte Vorbringen zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, ergeben sich aus ihrem dabei gezeigten Verhalten eine Reihe von Auffälligkeiten, die auf eine starke Konfliktbereitschaft sowie auf eine fehlerhafte Einsichtsfähigkeit ihrerseits hindeuten und insoweit Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit geben. Insoweit sei etwa darauf hingewiesen, dass die Klägerin in keinem der von ihr persönlich verfassten, umfangreichen Schriftsätze an die Schulleitung der verschiedenen Schulen, in denen sie seit 2001 eingesetzt war, an die Bezirksregierung, das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein eigenes Fehlverhalten auch nur ansatzweise in Betracht gezogen hat, sondern für ihre Situation stets andere Personen verantwortlich macht. Auch der Umstand, dass sie in kurzer Zeit mit den verschiedensten Personen - Mutter eines Schülers bzw. einer Schülerin, Kollegin, ehemaliger Schulleiter, Beamter der Schulaufsicht - erhebliche Konflikte ausgetragen hat bzw. noch austrägt, die teilweise bis zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt haben, spricht ebenfalls für eine gewisse Berechtigung der oben genannten Annahme. Selbst wenn die in diesem Zusammenhang gegen sie gerichteten Beschwerden (z.B. der Mutter eines Schülers) und die an ihr geäußerte Kritik (etwa einer Kollegin an ihrem Unterricht) unberechtigt gewesen sein sollten, ist doch die von der Klägerin hierauf erfolgte Reaktion zumindest teilweise auffällig, so etwa als sie gemeint hat, sich dagegen mit zivilrechtlichen Mitteln wehren zu müssen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie ihren Dienstpflichten immerhin rund 24 Jahre ordnungsgemäß nachgekommen sei, liegt hierin ebenfalls kein zureichender Grund, eine amtsärztliche Untersuchung zu verweigern. Denn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflicht in der Vergangenheit schließt eine aktuell bestehende Dienstunfähigkeit nicht aus, zumal wenn - wie hier - Umstände aufgetreten sind, die Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Klägerin geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und ihrer Versetzung in den Ruhestand weder ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gegeben noch handelt es sich hierbei um unzulässige Disziplinarmaßnahmen. Die Berechtigung des Beklagten, die Klägerin anzuweisen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, folgt bei der vorliegenden Sachlage aus § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Ihrer Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf eine etwaige Dienstunfähigkeit eine negative Indizwirkung beizumessen. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht schließlich Ermessensnichtgebrauch bzw. -fehlgebrauch vorwirft, geht bereits der argumentative Ansatz dieses Vorbringens fehl. Denn dem Verwaltungsgericht stand bei seiner Entscheidung kein eigenes Ermessen zu. Aus dem gleichen Grund kann auch der Einwand der Klägerin, die erstinstanzliche Entscheidung sei unverhältnismäßig, nicht greifen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 22. März 2004 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen, der Beklagte habe entgegen § 45 Abs. 3 LBG NRW ihren Einsatz in anderen Bereichen nicht erwogen, ist insoweit nicht ausreichend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Lehrerin in einem anderen Amt im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW hätte verwendet werden können. Sollte vorliegend, etwa aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles etwas Anderes gelten, hätte es insoweit einer konkreten Darlegung bedurft. Auch ihr Hinweis auf § 46 LBG NRW führt zu keiner anderen Beurteilung, da weder dargetan noch anderweitig erkennbar ist, dass die Klägerin in der Lage ist, unter Beibehaltung ihres Amtes ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hierfür ist erforderlich, dass sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder dass die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 18 A 3957/02 -; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B 201.03 -. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter dem Buchstaben a. aufgeworfene Frage, ob hier ein hinreichender Grund zur Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung dann anzuerkennen ist, wenn der Dienstherr dem Beamten mit dem Ziel der Disziplinierung eine solche Weisung erteilt, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit dem Ziel ihrer Disziplinierung ergangen, sondern aus den bereits genannten Gründen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW zu Recht erfolgt. Die unter dem Buchstaben b. formulierte Frage, ob aufgrund der besonderen Umstände ohne Berücksichtigung der den jeweiligen Beamten entlastenden Umstände wie beispielsweise eine 24-jährige erfolgreiche Dienstzeit, allein die Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die Inanspruchnahme der dem Beamten zustehenden Rechte ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit darstellen kann und darf, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich nur einzelfallbezogen, abhängig von den jeweils vorliegenden Umständen beantworten lässt. Nur einzelfallbezogen ist auch die Frage unter dem Buchstaben c., auf welcher Basis der Rechtsgedanke des § 444 ZPO, der Ausdruck des Bestrebens ist, Arglist zu unterbinden, im vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin anzuwenden ist, obwohl die Klägerin nicht arglistig gehandelt hat und ein solches Verhalten auch nicht nachgewiesen wurde. Denn diese Frage stellt schon ihrer Formulierung nach nur auf die Klägerin ab. Das Vorbringen der Klägerin führt auch nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Insoweit ist erforderlich, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO, Rdnr. 11. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zu der Frage, wie die Weigerung eines Beamten, sich ohne hinreichenden Grund amtsärztlich untersuchen zu lassen, bei der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zu berücksichtigen ist, dargestellt. Mit ihrem weiteren Vorbringen, "Das Verwaltungsgericht Köln hat bei der Übernahme dieser Entscheidungsgründe unberücksichtigt gelassen, dass im Fall der Klägerin der Rechtsgedanke des § 444 ZPO mangels arglistigen Verhaltens und bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes für die Verweigerung der Untersuchung nicht zum Tragen kommt.", macht sie aber nur eine unzutreffende Anwendung der zuvor dargestellten Rechtsprechung geltend. Ein bloßer Anwendungsfehler ist aber keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191. Weiterhin ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Die von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer unzureichenden Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht kann aus den bereits genannten Gründen auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrags führen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen die ihm obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Die für dessen Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte waren der Klägerin insbesondere bereits aus vorherigen Verfahren, insbesondere dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 22. März 2004 bekannt. Dies ergibt sich namentlich aus ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2005, in dem der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2004 - 6 B 947/04 -, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 22. März 2004 abgelehnt wurde, ausdrücklich in Bezug genommen wird. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. August 2005, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ebenfalls gestützt hat, ist der Klägerin in Abschrift unter dem 10. August 2005 zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt worden. Aus diesem Grund stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht als Überraschungsentscheidung dar. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).