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Beschluss

7 A 141/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.7A141.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des am 25. Juni 2002 beantragten Bauvorbescheides zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 554 mit der Begründung abgewiesen, das klägerische Vorhaben liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und beeinträchtige als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück rechne dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zu. Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, wird nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts entschieden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57 und Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die zusammenhängende Bebauung ende mit der Bebauung des Grundstücks X1. Straße 99. Allein die Tatsache, dass vom Grundstück der Klägerin aus die Umgebungsbebauung in ihren baulichen Details sichtbar sei und es sich um großzügig bemessene Gebäude handele, vermag an der Wertung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Denn sowohl das Grundstück der Klägerin als auch die Grundstücke X1. Straße 79, 80 und 81 sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rundum von zusammengehörig erscheinenden außenbereichstypisch genutzten Freiflächen umgeben. Sie stellen eine in den Außenbereich eingestreute Splitterbebauung dar, die nicht an die Ortslage von X. angebunden ist. Diese Gegebenheiten werden im Übrigen durch die in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte enthaltenen Karten und Pläne und die im Ortstermin des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder bestätigt. Insbesondere das im Ortstermin gefertigte Lichtbild "Blick Richtung X. " (Blatt 60 der Gerichtsakte) bestätigt diese Gegebenheiten und macht zudem deutlich, dass es keinen Bebauungszusammenhang gibt, der sich vom Grundstück der Klägerin bis zur Bebauung auf den Grundstücken X1. Straße 97, 99 und 100 erstreckt. Aus dem Hinweis der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass eine prägende Wirkung einer vorhandenen Bebauung nicht schon wegen der Breite der Freifläche von 130 m verneint werden könne, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht allein auf die Breite der Freifläche zwischen den Grundstücken X1. Straße 81 und 97 abgestellt, sondern darauf, dass die ca. 130 m breite Freifläche erkennbar Bestandteil des gleichermaßen unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Bereiches ist (vgl. UA Seite 8). Außerdem mag zwar ein Abstand von 130 m zwischen baulichen Anlagen in bestimmten Fällen - so wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - geeignet sein, das Vorliegen einer Baulücke zu begründen. Unter den vorliegend gegebenen Umständen reicht dies jedenfalls nicht aus. Insoweit kann auch die nach Angaben der Klägerin vom Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg verwandte Faustformel - deren Anwendung ohnehin nicht der Rechtsprechung des Senats entsprechen würde -, dass Zwischenräume in der Größenordnung von 2 - 3 Bauplätzen ohne weiteres als Baulücken angesehen werden könnten, nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden. Vielmehr ist - wie oben dargelegt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallbewertung erforderlich. Diese hat das Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die X1. Straße bis über das klägerische Grundstück hinaus ausgebaut ist; ausgebaute Straßen sind auch in Außenbereichslagen nicht untypisch. Zu dem wiederholten Einwand der Klägerin, dass im vorliegenden Fall die Ortstafel die Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich bilde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Ortsschild lediglich verkehrsregelnde Funktion zukomme. Der Begriff "Ortschaft" aus der Straßenverkehrsordnung ist für die baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ohne Bedeutung. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht angeführten - nach ihrer Wertung bestehenden - "Baulücken" in anderen Ortsrandlagen von X. sind nicht entscheidungserheblich. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend gerade kein Bebauungszusammenhang gegeben ist und somit auch keine Baulücke vorliegt. Die Klägerin nimmt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ferner hinsichtlich der unterbliebenen Feststellungen zur Breite der Freifläche an. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, unabhängig von der exakten Entfernung des Klägergrundstücks vom Bebauungszusammenhang der Ortslage X. könne im vorliegenden Fall keine Zusammengehörigkeit mehr mit der Ortslage X. angenommen werden (UA Seite 8). Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das klägerische Vorhaben nicht privilegiert ist und im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt, setzt die Klägerin sich nicht auseinander. Die Einordnung des klägerischen Grundstücks in den Innen- oder Außenbereich stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, weil dies eine geläufige Problematik des Bauplanungsrechts ist. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn aus den oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegten Gründen hängt es von einer konkreten Würdigung des Einzelfalles ab, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die Nichtanwendung der nach Angaben der Klägerin vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwandten Faustformel ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn wie bereits oben ausgeführt, kann diese Faustformel nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).