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Urteil

12 A 4321/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.12A4321.04.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe eines Kostenbeitrags, den der Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2001 von den Klägern für die für ihren Sohn S. bewilligte Heimerziehung fordert. Die Kläger beantragten am 24. Januar 2000 beim Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII. Die geltend gemachten Umstände veranlassten den Beklagten, den Sohn der Kläger im Rahmen einer Krisenintervention für die Zeit vom 24. bis 31. Januar 2000 mit Mitteln der Jugendhilfe in einer Jugendschutzstelle in X. unterzubringen. Für die Folgezeit bis zum 31. Juli 2001 gewährte er den Klägern durch Aufnahme des Sohnes in eine Jugendwohngruppe in der Einrichtung "Q. W. e.V." in X. die begehrte Erziehungshilfe in einer Einrichtung gem. § 34 SGB VIII. Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte die Kläger durch Bescheid vom 19. Juli 2002 wegen der in der Zeit vom 24. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 entstandenen Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes nach § 94 Abs. 2 SGB VIII in der damals geltenden Fassung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 3.110 DM (insgesamt 29.032,47 EUR) heran. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Dem Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 insofern statt, als er den Kostenbeitrag auf 22.839,91 EUR (2.600 DM monatlich) reduzierte, weil das in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 an das Jugendamt geflossene Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.800 DM anzurechnen und ein pauschaler Abzug in Höhe von 20 % für Kontaktpflege vorzunehmen sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen eine Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht ermöglichten. Mit ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Regelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII sei zu entnehmen, dass die Hilfe für die Eltern im Ergebnis kostenneutral sein solle. Mit Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der durch die auswärtige Unterbringung von S. ersparten Aufwendungen sei ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 24. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 lediglich in Höhe von 1.658,87 EUR gerechtfertigt. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 durch Bescheid vom 25. Februar 2004 geändert und den von den Klägern als Gesamtschuldner geforderten Kostenbeitrag mit der Begründung auf insgesamt 24.271,52 EUR festgesetzt, er habe sich in einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit damit einverstanden erklärt, das schon abgezweigte Kindergeld in Höhe von 2.800 DM für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 an die Familienkasse zurückzuerstatten. Die Kläger haben beantragt, den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 und des Änderungsbescheides vom 25. Februar 2004 insoweit aufzuheben, als der geforderte Kostenbeitrag den Betrag von 1.658,87 EUR übersteigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagevorbringen der Kläger entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als die Kläger als Gesamtschuldner zu einem Kostenbeitrag von mehr als 9.403,08 DM (= 4.807,71 EUR) für den Zeitraum vom 24. Januar bis 31. Dezember 2000 und von mehr als 6.596,40 DM (= 3.372,69 EUR) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001, insgesamt also zu einem Kostenbeitrag von mehr als 8.180,40 EUR herangezogen wurden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen die Teilaufhebung der Kostenbeitragsbescheide durch das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt, dem der Senat durch Beschluss vom 21. Juli 2005 entsprochen hat, soweit die Bescheide für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 hinsichtlich des den Betrag von 6.596,40 DM übersteigenden Kostenbeitrags aufgehoben worden sind. Im übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte vorgetragen, durch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 seien für das Jahr 2001 neue Tatsachen bekannt geworden, die vom Berufungsgericht zu berücksichtigen seien. Ausgehend von den in diesem Steuerbescheid genannten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 607.731 DM, dem Kindergeld in Höhe von 4.800 DM und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die mangels entgegenstehenden Vortrags der Kläger wie im Vorjahr mit 13.177,49 DM anzusetzen seien, sei von einem Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von 625.708,49 DM auszugehen. Dem stünden Abzüge in Höhe von 300.890,07 DM gegenüber, die sich aus den für das Jahr 2000 zu entrichtenden Steuern und weiteren berücksichtigungsfähigen Beträgen in Höhe von 43.651 DM zusammensetzten. Damit ergebe sich ein anrechenbares Jahresnettoeinkommen von 324.818,42 DM, das einem monatlichen Nettoeinkommen von 27.068,20 DM entspreche. Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil im Wege der Schätzung jedoch von einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.242,72 DM ausgegangen, da die tatsächlichen Einkommensverhältnisse unbekannt gewesen seien. Im Interesse einer sachgerechten Festsetzung des nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Unterhaltsbetrages sei es mit Rücksicht auf die der Tabelle innewohnende Systematik angezeigt, diese um weitere (fiktive) Einkommensgruppen zu ergänzen. Danach ergebe sich eine (fiktive) Einkommensgruppe 34, der ein monatliches Einkommen von 26.700 - 27.600 DM zuzuordnen sei. Der sich hiernach für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 ergebende monatliche Tabellenunterhalt nach Maßgabe der (fiktiven) 34. Einkommensgruppe in Höhe von monatlich 2.091 DM sei um 20 % für die Kosten der Kontaktpflege zu reduzieren. Dies führe zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 1.672,80 DM. Für den Monat Juli 2001 erhöhe sich der Tabellenunterhalt auf 2.152,50 DM, da die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Juli 2001 geändert worden sei. Nach Abzug des Betrages für Kontaktpflege ergebe sich insofern ein Kostenbeitrag von 1.722 DM. Soweit die Kläger durch die angefochtenen Bescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001 zu einem den Gesamtbetrag von 11.758,80 DM (= 6.012.18 EUR) übersteigenden Kostenbeitrag herangezogen worden seien, hebe er die Bescheide auf. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 aufgehoben worden sind, und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die auf den vorgenannten Zeitraum bezogene Forderung eines Kostenbeitrages von 11.758,80 DM (= 6.012,18 EUR) richtet. Die Kläger machen geltend, dass eine schematische Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle ausscheiden müsse. Unterhaltsrechtlich könnten höhere Bedarfe nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Wenn für das Jahr 2001 davon ausgegangen werde, dass das anrechenbare Einkommen pro Monat über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege, ergebe sich ausgehend von dem Tabellenwert für 12- bis 17jährige nach Abzug von 20 % für Kontaktpflege für die Monate Januar bis Juli 2001 ein Betrag von insgesamt 5.491,20 DM. Hiervon seien die trotz auswärtiger Unterbringung nicht entfallenden anteiligen Wohnkosten abzuziehen. Dies hänge damit zusammen, dass die Unterhaltsbeträge auch die Wohnkosten des Unterhaltsberechtigten mit abdeckten. Die anteiligen Wohnkosten betrügen auf der Basis von vier Personen 373,50 DM monatlich. Im Ergebnis sei daher für den in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis Juli 2001 ein Kostenbeitrag von 2.876,70 DM zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Dem Beklagten steht gegen die Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001 eine über den ihm aufgrund der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bereits unanfechtbar zuerkannten Betrag von 6.596,40 DM (= 3.372,69 EUR) hinausgehende Kostenbeitragsforderung nicht zu. Dies gilt unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass das anrechenbare Nettoeinkommen der Kläger im Jahre 2001 rund 27.000 DM im Monat betrug. Insofern bedarf es keiner Klärung, denn selbst wenn der vom Beklagten ermittelte anrechenbare Einkommensbetrag sich als zutreffend erweisen sollte, fände eine den rechtskräftig zuerkannten Betrag übersteigende Kostenbeitragsverpflichtung der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum in der Regelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII in der hier noch maßgebenden Fassung der Gesetzesbekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546, 3575) - SGB VIII a.F. - keine Grundlage. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es einem Jugendhilfeträger nicht verwehrt ist, bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen und die ersparten Aufwendungen unter Rückgriff auf Unterhaltsbedarfstabellen der Oberlandesgerichte wie die Düsseldorfer Tabelle pauschal zu bestimmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 24.03 -, FEVS 55, 316 = BVerwGE 120, 124, m. w. N., dürfte entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung bei entsprechend hohem Elterneinkommen eine fiktive Fortschreibung der Einkommensgruppen zum Zwecke einer pauschalen Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht vorn vornherein ausscheiden. Denn anders als bei der Bemessung des Kindesunterhalts, vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 -, FamRZ 2001, 1603, und 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 -, FamRZ 2000, 358, geht es im Zusammenhang mit § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. nicht um die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen ein über die Tabellenwerte der Düssel- dorfer Tabelle hinausgehender Unterhaltsanspruch begründet ist, sondern um die Feststellung, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass durch die auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von den Eltern tatsächlich Aufwendungen erspart worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O. Im Hinblick hierauf könnte eine fiktive Fortschreibung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zur pauschalen Bestimmung des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. in Betracht kommen, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dem auswärtig untergebrachten Kind oder Jugendlichen seien im elterlichen Haushalt Unterhaltsleistungen erbracht worden, die den jeweiligen Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in der bis zum 30. Juni 2001 (FamRZ 1999, 766 = NJW 1999, 1845) bzw. in der ab 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (FamRZ 2001, 806 = NJW 2001, 1915) überstiegen. Dem hier im Einzelnen nachzugehen, erübrigt sich jedoch, denn das mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beklagten könnte nun Erfolg haben, wenn der wirtschaftliche Wert der Unterhaltsleistungen um mehr als rund 67 % über dem Tabellenhöchstsatz für 12- bis 17jährige nach der Düsseldorfer Tabelle gelegen hätte. Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätten nämlich die auf Grund der auswärtigen Unterbringung des Sohnes in dem noch streitbefangenen Zeitraum ersparten Aufwendungen in der Summe den dem Beklagten bereits rechtskräftig zuerkannten Kostenbeitrag von 6.596,40 DM (= 3.372,79 EUR) überstiegen. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: 969,00 DM Unterhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für den Zeitraum Januar bis Juni 2001 + 649,23 DM 67 % des vorstehenden Betrages = 1.618,23 DM entspricht einer fiktiven Einkommensgruppe 25 (19.400 - 20.500 DM mtl.) in Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle - 323,65 DM 20 % des vorstehenden Betrages für Kontaktpflege - 373,50 DM von den Klägern geltend gemachte anteilige Unterkunftskosten 921,08 DM mtl. Kostenbeitrag x 6 = 5.526,48 DM zuzüglich 1.050,00 DM Unterhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für den Monat Juli 2001 + 703,50 DM 67 % des vorstehenden Betrages = 1.753,50 DM - 350,70 DM 20 % des vorstehenden Betrages für Kontaktpflege - 373,50 DM Unterkunftskosten wie oben = 1.029,30 DM Kostenbeitrag für Juli 2001 5.526,48 DM + 1.029,30 DM = 6.555,78 DM Kostenbeitrag für Januar bis Juli 2001. Der in dieser Berechung vorgenommene Abzug von Wohnkosten ist deshalb geboten, weil die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle von einem Getrenntleben des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten ausgehen und deshalb einen beim Höchstsatz für 12- bis 17 jährige wohl mit 25 % anzusetzen-den Anteil für Wohnkosten enthalten. Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 1993 - 6 UF 148/92 -, FamRZ 1994, 1049; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 12 UF 1218/97 -, FamRZ 1998, 824, und Born in: Münchener Kommentar zum BGB (Bd. 8), 4. Aufl., Rdnrn. 73 und 115 zu § 1610, sowie Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 94. Da Wohnkosten im vorliegenden Fall im elterlichen Haushalt angefallen und für die Dauer der auswärtigen Unterbringung des Sohnes bestehen geblieben sind, d. h. insofern Aufwendungen nicht erspart worden sind, ist den Klägern darin zuzustimmen, dass dem Sohn zuzurechnende Wohnkosten bei Heranziehung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle zur pauschalen Abgeltung der ersparten Aufwendungen abzuziehen sind. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O., und Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., Rdnr. 10 zu § 94. Die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Kläger und die Geltendmachung eines nach Kopfteilen berechneten Wohnkostenanteils für den Sohn S. allein rechtfertigen aber nicht den Schluss, dass der Wert des dem Sohn im elterlichen Haushalt tatsächlich gewährten Unterhalts im maßgeblichen Zeitraum über einen Betrag in Höhe von rund 167 % des Unterhaltshöchstbetrages nach der Düssel- dorfer Tabelle hinausging. Nach der Lebenserfahrung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem die Einkommensgruppen nach der Düsseldorfer Tabelle deutlich übersteigenden Einkommen für einen im elterlichen Haushalt lebenden Jugendlichen tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe eines Wertes erbracht werden, der sich bei einer der Höhe des anrechenbaren Einkom- mens entsprechenden (fiktiven) Fortschreibung der Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier der Wert der Unterhaltsleistungen gleichwohl noch über einen Betrag von 167 % des Unterhaltshöchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus-ging, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Höhe des von den Klägern geltend gemachten Wohnkostenanteils von 373,50 DM monatlich. Dieser Betrag, der einem Anteil von 38,54 % bzw. 35,57 % des Unterhalts nach der höchsten Tabellenstufe für 12- bis 17jährige in der Düsseldorfer Tabelle entspricht, übersteigt nämlich nur um einen deutlich geringeren Prozentsatz über den in diesem Unterhaltssatz berücksichtigten Anteil für Wohnkosten. Das mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es in § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. heißt, die Kostenbeitragspflichtigen seien "in der Regel" in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Aus diesem Zusatz ist nämlich nicht herzuleiten, dass die Vorschrift es gestattet, bei hohem Einkommen ausnahmsweise die Höhe der ersparten Aufwendungen übersteigende Kostenbeiträge zu erheben. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, a.a.O. Soweit abweichend davon in Betracht gezogen worden ist, auf der Grundlage des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. - etwa unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit der Gewährung von Sozialleistungen - eine Heranziehung von Eltern mit hohem Einkommen über die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendung hinaus, für gerechtfertigt zu halten, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2004 - 2 LB 63/03 -, FEVS 56, 119; Wiesner, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 94; Mrozynski, SGB VIII, 3. Aufl., Rdnr. 4 zu § 94; Kunkel, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 94, und Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII, NDV 1993, 46, 49, folgt der Senat dem nicht, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Kostenbeitragspflicht auch über den Ausgleich ersparter Aufwendungen hinaus bestehen soll. Dementsprechend hat der Gesetzgeber sich mit der Neufassung der §§ 91 - 94 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2735) - KICK - und die dazu erlassene Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) zu einer Neuregelung entschieden, die die Behandlung hoher Einkom-men ausdrücklich einbezieht. Vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des u.a. zur Neufassung des § 94 SGB VIII führenden Gesetzes vom 8. September 2005, a.a.O., BT-Drucksache 15/3676, S. 27 unter Nr. 5, in der es heißt: "Bezugsgröße für die Heranziehung der Eltern waren bisher die (durch die Fremdunterbringung) ersparten Aufwendungen. Zwar hat die Praxis in Anlehnung an die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte die Eltern einkommensabhängig herangezogen. Dennoch waren wegen der Bezugsgröße "ersparte Aufwendungen", insbesondere der Heranziehung höherer Einkommen Grenzen gesetzt. Im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der Heranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird deshalb aufgegeben und damit den Eltern eine einkommensbezogene höhere Belastung zugemutet." Entsprechende Ausführungen enthält die Einzelbegründung zu § 94 Abs. 2 SBV III. Vgl. BT-Drucksache 15/3676, S. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 125 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.