Urteil
12 A 748/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.12A748.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist wird abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 als Verkäufer beschäftigt und zuletzt in der Niederlassung L. -H. , P. -I. - Straße 19, L. , tätig. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Auf den Antrag der Beigeladenen erteilte die Hauptfürsorgestelle beim Beklagten mit Bescheid vom 28. Mai 2001 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 19 Abs. 1 SchwbG i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. September 2000, BGBl. I S. 1394, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter der Bedingung, dass zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004, nunmehr gestützt auf § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 2004 zugestellt. Mit an das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, D-50667 Köln, gerichtetem Schriftsatz vom 9. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Der Schriftsatz ist mit dem Vermerk versehen "Vorab per Telefax: 20 80 440". Die Klageschrift ist am 14. September 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 8. Oktober 2004, die Klage sei verspätet erhoben worden, hat der Kläger mit am 22. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Telefax Wiedereinsetzung begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Klageschrift vom 9. September 2004 noch am gleichen Tag dem Gericht per Telefax habe übermittelt werden sollen. Wie eine Überprüfung nun ergeben habe, habe die ansonsten zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau A. , die seit 31 Jahren als Teilzeitkraft bei Rechtsanwalt H1. beschäftigt sei, ohne dass ein solcher Fehler jemals bei ihr vorgekommen sei, irrtümlich eine falsche Telefaxnummer eingegeben. Der Schriftsatz sei an diese falsche Telefaxnummer versandt worden. Da der Telefax-Sendebericht eine ordnungsgemäße Übertragung ausgewiesen und sich der (hier unbekannte) Inhaber der falschen Telefaxnummer auch nicht gemeldet habe, sei der Fehler von Frau A. nicht erkannt worden. In der dem Telefax beigefügten Kopie einer eidesstattlichen Versicherung der Frau A. vom 22. Oktober 2004 hat diese die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom selben Tag in vollem Umfang bestätigt. Insbesondere sei es zutreffend, dass sie aus - für sie nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - eine falsche Telefaxnummer auf der Klageschrift vom 9. September 2004 an das Verwaltungsgericht Köln angebracht und den Schriftsatz nach der Unterzeichnung durch Rechtsanwalt T. an diese falsche Telefaxnummer versandt habe. Da das Sendeprotokoll eine ordnungsgemäße Übertragung ausgewiesen ("OK") und sich der Inhaber der falschen Telefaxnummer auch nicht gemeldet habe, habe sie diesen Fehler nicht erkannt. Der Kläger hat singemäß beantragt, Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, den Bescheid vom 28. Mai 2001 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Klage wegen Fristversäumung für unzulässig und in der Sache für unbegründet gehalten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. Eine Wiedereinsetzung hat es wegen schuldhafter Versäumung der für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Zulassungsbeschluss vom 3. Februar 2006 Bezug genommen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Kläger in Bezug auf die Wiedereinsetzung vor, dass hier eine besondere Fallkonstellation vorliege, weil Frau A. , nunmehr Frau G. , die im Schriftsatz angegebene Telefaxnummer korrekt eingegeben habe. Diese Telefaxnummer sei allerdings falsch gewesen. Wie nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, habe Frau G. bei der Fertigung des Schriftsatzes zur Ermittlung der Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts Köln an ihrem PC irrtümlich statt auf den Button "Gericht" auf den Button "Gegner RA" geklickt und die dort eingegebene Telefaxnummer übernommen, ohne ihren Fehler zu bemerken. Eine nachträgliche Kontrolle der eingegebenen Nummer anhand der Nummer auf dem Schriftsatz hätte nicht dazu geführt, dass der Fehler aufgedeckt worden wäre. Insoweit ergebe sich eine Abweichung zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen die richtig angegebene Telefaxnummer abweichend von dem zugrundeliegenden Schriftsatz durch einen Irrtum lediglich fehlerhaft eingetippt worden sei. Die Anforderungen würden überspannt, wenn die Bürokraft nachträglich überprüfen müsste, ob die aus dem Schriftsatz ordnungsgemäß übertragene Telefaxnummer tatsächlich zutreffe. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor, da in der Kanzlei die allgemeine Anordnung bestehe, bei der Übernahme von Telefon- und Telefaxnummern aus der EDV in einen fristwahrenden Schriftsatz besonders sorgfältig vorzugehen und die Richtigkeit der Eingabe sorgfältig zu prüfen. Der Kläger beantragt, Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren und das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen, hilfsweise, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass es aufgrund langjähriger Rechtsprechung erforderlich sei, im Rahmen der Büroorganisation sicherzustellen, dass eine falsche Adressierung eines Telefaxes durch die Eingabe einer unzutreffenden Telefaxnummer verhindert und ggfs. eine fehlerhafte Übersendung korrigiert werde. Wegen der seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Anträge und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Köln - Ca - und des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Vertagungsantrag ist abzulehnen. Ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Der Umstand, dass der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluss im Rahmen einer erkennbar vorläufigen und im Übrigen nicht entscheidungstragenden Begründung zunächst davon ausgegangen ist, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sein dürfte, stellt einen derartigen Grund nicht dar. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass der Senat die damit verbundenen Fragen im Rahmen der ihm obliegenden abschließenden Prüfung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen würde. Allerdings gebietet es die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), die Beteiligten unter den gegebenen Umständen auf die von seiner vorläufigen Einschätzung abweichenden Rechtsauffassung hinzuweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beides ist hier erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat klarstellend darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO, abgesehen von dem bereits im Zulassunsbeschluss behandelten Teilaspekt der rechtzeitgen Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung, im Einzelnen zu prüfen sei. Dies gelte insbesondere für die Darlegung einer geeigneten Büroorganisation, die im Wege der Vorgabe geeigneter Kontrollmechanismen das Absenden eines Telefaxes an den falschen Adressaten aufgrund der Eingabe iner falschen Telefaxnummer verhindere. Es sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem fraglich, ob eine Darlegung zur Büroorganisation noch nachgeholt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist darüber hinaus ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004 - 6 PB 16.03 -, NVwZ 2004, 1007 f., und vom 26. April 2002 - 3 B 31.02 -, Juris, hingewiesen worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch durch die Einräumung der Schriftsatznachlassfrist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO in entsprechender Anwendung in angemessenen Umfang Gelegenheit gegeben worden, zu Fragen der Wiedereinsetzung vorzutragen, so dass es einer Vertagung nicht bedurfte. Dass die Frist von einer Woche zur Einreichung des Schriftsatzes nicht ausreicht, um über den Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinaus die eigene Rechtsposition in Bezug auf die Wiedereinsetzung angemessen geltend machen zu können, ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers weder im Termin zur mündlichen Verhandlung noch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2006 vorgetragen worden; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist - unstreitig - versäumt. Der rechtzeitig gestellte - vgl. insoweit die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 3. Februar 2006 - 12 A 748/05 -, an denen auch nach erneuter Prüfung festgehalten wird - Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist liegen nicht vor. Innerhalb der für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist, std. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252 ff., ist nicht vorgetragen worden, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO trifft. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier - fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2004 - 6 PB 16.03 -, NVwZ 2004, 1007 f., m.w.N. Dass eine derartige Büroorganisation bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zeitpunkt der Übermittlung der Klageschrift per Telefax bestanden hat, ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht vorgetragen worden. Eine Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ist hier lediglich mit Telefax vom 22. Oktober 2004 erfolgt; zur Büroorganisation ist in dem Telefax nichts ausgeführt worden. Der nachträgliche Vortrag zur Büroorganisation im nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2006, wonach in der Kanzlei die allgemeine Anordnung bestehe, bei der Übernahme von Telefon- und Telefaxnummern aus der EDV in einen fristwahrenden Schriftsatz besonders sorgfältig vorzugehen und die Richtigkeit der Eingabe sorgfältig zu prüfen, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Insoweit würde es sich nicht um eine - zulässige - bloße Ergänzung des früheren Vortrags handeln, weil sich dieser zum fehlenden Verschulden wegen organisatorischer Sicherungen nicht verhielt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2002 - 3 B 31.02 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994,402 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 60 Rn 27 sowie Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rn 119, jeweils m.w.N. Ein (rechtzeitiger) Vortrag zur Büroorganisation war auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entbehrlich, der vorliegende Fall weiche von der Fallkonstellation ab, die Grundlage für die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen sei, weil die Büroangestellte die fehlerhafte Faxnummer aus dem Klageschriftsatz übernommen habe. Gründe für eine Differenzierung zwischen der fehlerhaften Eingabe einer im Schriftsatz richtig angegebenen Faxnummer in das Faxgerät einerseits und der fehlerhaften Eintragung einer Faxnummer in einen Schriftsatz und ihrer Eingabe in das Faxgerät andererseits sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sinn und Zweck der erforderlichen Büroorganisation ist es nicht (nur), sicherzustellen, dass eine in einem Schriftsatz angegebene Faxnummer auch zutreffend in das Faxgerät eingegeben wird; vielmehr ist durch eine effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten, dass das Schriftstück den zutreffenden Adressaten erreicht. Hierzu ist ein durch organisatorische Vorkehrungen abzusichernder Abgleich der verwendeten Telefaxnummer mit der zutreffenden Telefaxnummer des Adressaten unverzichtbar. Ist danach der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Berufung schon wegen der Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen, ist es dem erkennenden Senat verwehrt, über die Sachanträge zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.