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Beschluss

14 B 802/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.14B802.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80 a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, Voraussetzung für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht sodann verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen und behandelt. Soweit es diese insbesondere hinsichtlich einer von der Antragstellerin gerügten unzulässigen Doppelbesteuerung zu ihren Lasten beantwortet hat, sind Beschwerdegründe nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2 a GG komme es grundsätzlich nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand für die Zweitwohnung finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene. Der Vortrag der Antragstellerin, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stelle eine unzulässige Doppelbesteuerung für ihre Eltern dar, greife bereits deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin als Steuerpflichtige Adressatin des angefochtenen Steuerbescheides sei und nicht ihre Eltern (Beschlussabdruck S. 5). Dem setzt die Antragstellerin lediglich die Behauptung entgegen, es liege auf der Hand, dass die Besteuerung der "Studentenbude" auf das bereits versteuerte Budget der Eltern durchschlage, ohne sich substanziiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Im Hinblick auf die offen gelassenen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sie seien einer Klärung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugänglich (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Auch dem tritt die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde nicht substanziiert entgegen. Sie führt lediglich aus, angesichts des grundrechtlichen Schutzes der Familie sei ihr eine "Zusatz"-Steuer bis zu einer rechtskräftigen Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit nicht zumutbar. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, dass (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung zu unterwerfen sind. Vgl. zuletzt Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, unter Bezugnahme auf u.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, in BVerfGE 65, 325, und BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, in BVerwGE 111, 122. Soweit es Studierende betrifft, hat der Senat die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für ein Zimmer in Studentenwohnheimen bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung für rechtmäßig gehalten, vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -, in: NVwZ-RR 2005, 852. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.