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Beschluss

12 A 2002/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A2002.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die sich aus der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG ableitende Vermögensfreigrenze des 10fachen des Geldbetrages, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt, nur für die Bewilligung von Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG gilt und nicht auch in den Hilfefällen, in denen - wie hier - der Hilfeempfänger neben der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG noch weitere Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG erhält mit der Folge, dass sich ein Zugriff auf den höheren Schonbetrag dann nicht ohne weiteres als Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei einem mehrfachen Bedarf für die Beteiligung des Hilfeempfängers an den Kosten § 87 BSHG entsprechend angewandt wird, also insbesondere der jeweils niedrigere Freibetrag maßgebend ist. Vgl. Merkler/Zink, BSHG, Stand August 2004, § 88 Rdnr. 60 und 75a; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 Rdnr. 79b und VO zu § 88 Rdnr. 13; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 87 Rdnr. 2, 3 und § 88 Rdnr. 66; VG Mainz, Urteil vom 30. März 2000 - 1 K 933/99. MZ -, juris. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin entspricht es durchaus der gesetzlichen Systematik, dass die Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen des Hilfebedürftigen dem Umfang nach von der Art des jeweiligen Bedarfs bzw. der jeweiligen Hilfe abhängig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 27.01 -, BVerwGE 117, 163; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 29.04 -, NVwZ-RR 2006, 261. Allein mit dem Vortrag, dem Gesetz, den Gesetzesmaterialien und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei keine Rechtfertigung für die angenommene Einschränkung zu entnehmen, werden keine schlüssigen Argumente dafür vorgebracht, dass von einem nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG in Bezug auf die Gewährung von Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG anzunehmenden Härtefall auch im Zusammenhang mit der zur gleichen Zeit gewährten Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG auszugehen ist. Da der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen und Vermögensschonbeträge in Bezug auf verschiedenartige Hilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe festgelegt hat und in der Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur eine Hilfeart, nämlich die Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, genannt ist, bedarf nicht die Beschränkung auf den im Gesetz genannten Anwendungsfall, sondern eine weiterreichende Anwendung einer besonderen Rechtfertigung. Insbesondere müssten mit dem Zulassungsvorbringen zumindest Gründe aufgezeigt worden sein, die Veranlassung zu der Annahme geben könnten, dass der Gesetzgeber einen Hilfeempfänger, der Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG enthält, möglicherweise auch in Bezug auf die Gewährung anderer Sozialhilfeleistungen besser stellen wollte, als einen Hilfeempfänger, der nur andere Sozialhilfeleistungen als solche nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG erhält. Da es an der Darlegung solcher Gründe fehlt, ist mit dem Vorbringen der Klägerin, es seien zahllose Konstellationen denkbar, wonach einem Hilfebedürftigen mehrere Ein-gliederungshilfen parallel zueinander gewährt würden, in deren Rahmen bei einer eine Härte anzunehmen sei, bei anderen jedoch nicht, auch nicht dargetan, woraus sich eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit der Frage ergeben soll, ob im Rahmen der § 40 Abs. 1, 88 Abs. 3 BSHG der Grundsatz "einmal Härte, immer bzw. für alle Härte" gilt. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet deshalb ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).