Beschluss
12 A 270/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.12A270.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unabhängig von der Frage eines beachtlichen Gegenbekenntnisses durch Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1. in ihren ersten Inlandspass sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem maßgebenden Zeitraum seit Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff., und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris, - hier ab 1971 - auf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a. a. O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 ff., weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch lässt allenfalls ein besonderes Interesse und eine ausgeprägte Befähigung im Umgang mit der deutschen Sprache erkennen, nicht jedoch ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Hinzu kommt, dass nichts dafür vorgetragen ist, dass die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in ihrem Inlandspass vor der Ausstellung des aktuellen Inlandspasses am 16. August 2000 auf ihre Initiative hin abgeändert worden ist oder dass sie, insbesondere nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1996, diesbezügliche und dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum entsprechende Initiativen entwickelt hat, um auf eine Änderung dieser Eintragung hinzuwirken. Hiergegen spricht im Übrigen schon der Umstand, dass die Nationalität der Klägerin zu 1. noch in der Geburtsurkunde ihres Sohnes aus dem Jahre 1995 mit "Russin" angegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).