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Beschluss

6 A 3837/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0704.6A3837.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den im Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 202. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger begehrt die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO - (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), im Folgenden: BBesO a.F. Diesem Begehren steht nach Auffassung des beklagten Landes Art. 10 § 1 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1991 - BBVAnpG 91 - vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) entgegen. Denn mit dieser Vorschrift habe der Besoldungsgesetzgeber deutlich gemacht, dass Universitätsprofessoren, denen - wie dem Kläger - vor Inkrafttreten des BBVAnpG 91 das hier in Rede stehende Amt der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. übertragen wurde, in diesem Amt verbleiben sollen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen u. a. mit der Erwägung, Art. 10 § 1 BBVAnpG 91 stehe im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Der Kläger wirft demgegenüber mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Frage auf, ob Art. 10 § 1 BBVAnpG 91, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Einklang stehe. Hierin liegt der Sache nach zugleich die Rechtsbehauptung, das Fehlen einer das Klagebegehren stützenden Anspruchsgrundlage sei gleichheitssatzwidrig. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lassen sich daraus nicht ableiten. Der Kläger rügt, dass er weiterhin nach der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. besoldet werde, während Professoren, die in demselben Studiengang wie er arbeiteten, aber erst nach dem Inkrafttreten des BBVAnpG 91 ernannt worden seien, mindestens nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. besoldet würden. Damit wendet er sich dagegen, dass der Besoldungsgesetzgeber es unterlassen hat, eine Überleitungsvorschrift zu schaffen, durch die den bisherigen Amtsinhabern, die - wie er - dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen, ein individueller Anspruch auf Übernahme in ein Amt nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. zuerkannt wird. Dieses gesetzgeberische Unterlassen stellt jedoch - anders als der Kläger meint - keine willkürliche Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Personengruppen dar. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, und zwar gerade auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, in: BVerfGE 64, 367, 378 m.w.N. So ist es dem Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Inhalt - neu zu bewerten, sei es höher oder niedriger. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, in: BVerfGE 56, 146 ff., vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, a.a.O., und vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, in: NVwZ 1985, 333; BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 A 2.85 -, in: NVwZ 1987, 501. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Neubewertung des Amtes nur für die Zukunft vorgenommen wird und damit nur diejenigen Beamten betrifft, die nach dem Inkrafttreten der Neubewertung ernannt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O., m.w.N. Wenn das Amt - wie hier - für die Zukunft höher bewertet wird, haben die bisherigen Amtsinhaber keinen automatischen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Überleitung in das höher bewertete Amt. Vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80, a.a.O., S. 386 Auch in anderen Bereichen des Beamtenrechts kommen begünstigende Neuregelungen nur neu eingestellten Beamten zugute. So kann nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - ("Mangelfacherlass") die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) für die Einstellung von Lehrern in Mangelfächern um bis zu 10 Jahre überschritten werden; diese Regelung gilt aber nur für neueinzustellende Bewerber, nicht für die schon im Amt befindlichen Lehrer in Mangelfächern. Allerdings muss derartigen Ungleichbehandlungen ein sachlicher Grund zugrunde liegen. Die vom Kläger unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 -, in: BVerfGE 19, 76 ff., und vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 und 2 BvL 40/93 -, in: BVerfGE 93, 386 ff., aufgeworfene Frage, ob fiskalische Erwägungen einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen im Besoldungsrecht darstellen können, bedarf an dieser Stelle keiner Beantwortung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Besoldungsgesetzgeber hier auf solche fiskalischen Gründe gestützt hat, als er die Schaffung einer Überleitungsvorschrift zugunsten der bisherigen Amtsinhaber unterließ. Die Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 10 § 1 BBVAnpG 91 deuten vielmehr darauf hin, dass eine Überleitung der bisherigen Amtsinhaber in die Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. unterblieben ist, weil es sich nach Meinung des Gesetzgebers hierbei um "Altfälle" handelte, nämlich um Universitätsprofessoren, die teilweise nur über ein Fachhochschulprofil verfügten, gleichwohl aber (noch) in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig seien. Vgl. Bundestags-Drs. 12/732 S. 31 f. Dass Universitätsprofessoren, die nur über ein Fachhochschulprofil verfügen, nicht in ein Amt nach Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. übergeleitet werden, erscheint sachgerecht. Allerdings betrifft die Vorschrift und der in ihr vorausgesetzte Verzicht auf eine Überleitungsbestimmung nicht allein diese Personengruppe unter den Hochschulbediensteten. Nachteilig betroffen sind auch bei Inkrafttreten des BBVAnpG 91 bereits vorhandene Hochschullehrer mit dem Befähigungsprofil des Klägers. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 1982 entschieden, dass in integrierten Studiengängen der Gesamthochschulen Professoren mit Fachhochschulprofil nicht eingesetzt werden dürfen, sondern nur solche Professoren, die dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 -, in: BVerfGE 61, 210 ff. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die ab dem Jahr 1982 in integrierten Studiengängen eingestellten Professoren - wie auch der Kläger - bereits dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen. Dass auch für sie keine Überleitungsregelung geschaffen wurde, entbehrt nicht jeglicher Rechtfertigung. Vielmehr lassen sich dafür durchaus sachlich vertretbare Gründe anführen. Formaler Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung gegenüber später ernannten Universitätsprofessoren ist mit dem Ernennungszeitpunkt eine Stichtagsregelung. Eine solche bringt notwendigerweise gewisse Härten mit sich; zugleich gehört sie aber zu den für eine Rechtsbereinigung unverzichtbaren Instrumentarien. Die materielle Gleichbehandlung mit geringer qualifizierten Bediensteten vermeidet überdies verwaltungspraktische Erschwernisse, die eine Überleitungsvorschrift im Sinne des Klagebegehrens nach sich ziehen müsste; denn es wäre in jedem Einzelfall mit u.U. erheblichem Verwaltungsaufwand zu prüfen, ob der betreffende Amtsinhaber "nur" über Fachhochschulprofil verfügt oder dem materiellen Hochschullehrerbegriff entspricht. Die nachteiligen Konsequenzen für den Personenkreis des Klägers halten sich schließlich in Grenzen: Den Amtsinhabern, die dem materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen, stand und steht es frei, sich auf höher bewertete Ämter zu bewerben. Anders als der Kläger meint, wird den betroffenen Professoren also "nicht für die Zukunft die Besoldung aus der Besoldungsgruppe C 3 vorenthalten". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).