Beschluss
19 E 496/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0705.19E496.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Prüfer haben in der mündlichen Prüfung nicht gegen das Fairnessgebot verstoßen. Der Vortrag der Klägerin, im Prüfungsgespräch sei nicht in dem gebotenen Maße Rücksicht auf ihre Schwierigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache, die nicht ihre Muttersprache sei, genommen worden, ist bereits prüfungsrechtlich unsubstantiiert. Sie macht lediglich pauschal Sprachschwierigkeiten geltend. Konkrete Fragen und Antworten im Prüfungsgespräch, aus denen hervorgeht, dass tatsächlich Sprachschwierigkeiten bestanden, sind nicht angeführt worden. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfer etwa Fragen gestellt haben, die darauf angelegt waren, der Klägerin das Bestehen der Prüfung unmöglich zu machen oder in einer Weise zu erschweren, die mit dem Gebot fairen Verfahrens nicht in Einklang steht. Abgesehen davon verpflichtet das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot die Prüfer, darauf zu achten, dass das Prüfungsverfahren im Rahmen der Prüfungsvorschriften auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen einen einwandfreien Verlauf nimmt. Der Prüfling darf nicht durch unangemessenes Verhalten der Prüfer einer Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143 (151 f.). Daraus folgt jedoch nicht, dass stets und ausnahmslos in der Prüfung auf die Sprachkenntnisse des Prüflings Rücksicht zu nehmen ist. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt keine Differenzierung nach den jeweiligen Sprachkenntnissen der Prüflinge. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1993 - 6 B 40.92 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 321, S. 311, und vom 8. September 1983 - 7 B 120.83 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 184, S. 146 (147). Eine dahingehende Differenzierung ist auch weder in dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz noch in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vorgeschrieben. Danach gelten die Bestehensgrenzen und Anforderungen an die Durchführung der staatlichen Prüfung zur Physiotherapie für deutsch- und fremdsprachige Prüflinge in gleicher Weise. Soweit nach § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV die besonderen Belange behinderter Prüflinge zur Wahrung ihrer Chancengleichheit Rücksicht zu berücksichtigen sind, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die angeführten Sprachschwierigkeiten der Klägerin eine Behinderung im Sinne des § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV darstellen. Das Protokoll über die mündliche Prüfung genügt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen des § 5 PhysTh-APrV. Eine weitergehende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung war auch nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen nicht erforderlich. In der im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Prüfungsablauf nicht in einer Weise dokumentiert werden muss, dass der Prüfungsverlauf notfalls auch nach Jahren noch ersehen werden kann". Die Klägerin macht weiter ohne Erfolg geltend, die Begründung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen sei nicht hinreichend aussagekräftig. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen hängt davon ab, ob er dies verlangt, wann er dies tut, welches Begehren er damit verfolgt und mit welcher Begründung dies geschieht. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 382 , S. 182 (189), m. w. N. Danach besteht kein weitergehender Begründungsanspruch des Prüflings, wenn er lediglich rügt, die gegebene Begründung der Prüfer sei zu allgemein gehalten. Vielmehr muss der Prüfling spezifiziert eine weitergehende Begründung verlangen. Ein dahingehendes spezifiziertes Verlangen lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. In welchen konkreten Punkten die Begründung der Prüfer (Bl. 98 R der Beiakte Heft 2) defizitär und/oder ergänzungsbedürftig ist, hat sie nicht näher dargelegt. Im Kern macht sie lediglich geltend, die Begründung sei zu allgemein. Nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren hat sie im Übrigen auch nach Abschluss der mündlichen Prüfung lediglich allgemein nachgefragt, aus welchem Grunde die Noten derart schlecht ausgefallen sind". Ein spezifiziertes Verlangen nach einer weitergehenden Begründung liegt darin nicht. Mit Blick auf das anhängige Klageverfahren weist der Senat darauf hin, dass Einiges dafür spricht, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses keine Behörde und damit nicht richtige Beklagte ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).