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Beschluss

12 A 1458/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A1458.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle in der Person der Klägerin an einem durchgehenden Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum ab dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit im Jahre 1962/1963, nicht zu erschüttern. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses mit dem Eintrag der russischen Nationalität ohne eine diesbezügliche Erklärung der Klägerin zu 1. oder ggf. abweichend von einer Erklärung der Klägerin zu 1. zugunsten der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist. Selbst die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum endet, wenn - wie hier - eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt ihrer Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit einen Pass entgegennimmt und diesen führt, der sie nach außen hin als Angehörige einer anderen Nationalität ausweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, JURIS; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -. Da es aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung hier fehlt, hätte die Klägerin, solange eine Änderung des Nationalitäteneintrags ihr aus gewichtigen Gründen nicht möglich oder zuzumuten war, um die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, sich auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgängig, d.h. vom Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit an bis zu ihrer (beabsichtigten) Ausreise zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 =DVBl. 2000, 1533. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, weshalb eine Abänderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass, die abweichend von ihrem früheren Vorbringen nach der Begründung des Zulassungsantrags schon anlässlich der Scheidung ihrer ersten Ehe im Jahr 1970 erfolgt sein soll, im Jahre 1970 möglich war, von ihr aber in zumutbarer Weise nicht schon zu einem noch früheren Zeitpunkt, etwa anlässlich der Eheschließung mit dem russischen Volkszugehörigen Q. im Jahre 1968, herbeigeführt werden konnte. Ihr Zulassungsvorbringen reicht zudem auch deshalb nicht aus, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen, weil es weiterhin an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung von Tatsachen fehlt, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Klägerin sich in der Zeit vom Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsreife 1962/1963 bis zur Abänderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass auf eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügende vergleichbare Weise, zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 A 4001/03 -, zum deutschen Volkstum bekannt hat. Auch auf eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 33/02 - beruft die Klägerin sich zu Unrecht. Es wird nämlich nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise mit einem tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).