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Beschluss

12 A 1719/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A1719.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 27 BVFG sei in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes anzuwenden und stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und der Einbeziehung der übrigen Kläger in diesen Einbeziehungsbescheid entgegen, nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Prozessrecht, dass ein Verpflichtungsbegehren, wie hier, nur Erfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 81. Nach den materiell-rechtlichen Vorschriften ist § 27 BVFG in der neuen Fassung anzuwenden, da der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsbestimmungen geschaffen hat und dem auch verfassungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 A 3232/04 -. Entsprechendes gilt für die am 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz (SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266. Dass der Kläger zu 1. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, mithin in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, haben die Kläger nicht innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) substantiiert dargelegt und ist im übrigen auch sonst nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der - im Zusammenhang mit der gleichzeitig gerügten Verfahrensdauer - vorgebrachte Hinweis auf die besondere Rechtsstellung der Kläger durch die 1997 erfolgte Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1. und die deshalb gebotene Anwendung von § 27 BVFG in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gegolten habe, führt nicht weiter. So ist schon nicht vorgetragen, dass die Kläger unter der Geltung des § 27 BVFG a.F. i.V.m. § 6 BVFG a.F. und der insoweit zu erfüllenden Voraussetzung der muttersprachlichen Vermittlung der deutschen Sprache durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gehabt hätten. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Kläger mit dem Tod des in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Vaters des Klägers zu 1. kurz nach dessen Einreise unmittelbar schon aufgrund des seinerzeit geltenden § 27 BVFG a.F. unwirksam geworden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 47.03 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 A 1543/04 -. Da die Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter der Geltung des § 27 BVFG a.F. i.V.m. § 6 BVFG a.F. nicht dargelegt haben, ist mit der pauschalen Rüge einer Verfahrensdauer von zehn Jahren auch nichts für einen auf eine unzumutbare Verfahrensverzögerung durch den Beklagten zurückzuführenden Rechtsverlust der Kläger dargetan, zumal die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht haben, von der Ablehnung ihres ursprünglichen Aufnahmeantrages durch Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 1997 wie auch von der Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1. durch Bescheid vom selben Tage keine Kenntnis erlangt zu haben. Wenn sie ihr Aufnahmebegehren gleichwohl zunächst nicht weiterverfolgt haben und anders als der Vater des Klägers zu 1., im Aussiedlungsgebiet verblieben - von ihrer damaligen Rechtsposition also keinen Gebrauch gemacht haben - lässt sich hieraus in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Anspruch der Kläger nichts herleiten. Hieran ändert auch nichts, dass der Beklagte durch den nach dem Tod des Vaters des Klägers zu 1. gestellten erneuten Aufnahmeantrag des Klägers zu 1. vom 6. Dezember 2000, den die Kläger zwischenzeitlich im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verfolgt haben, veranlasst worden ist, unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide vom 13. Januar 1997 und 13. Juni 2002 durch Bescheid vom 8. April 2004 erneut in eine Bearbeitung des ursprünglichen Aufnahmeantrages einzutreten, die zu dem Erlass der mit der Klage angefochtenen Bescheide führte. Dementsprechend liegen weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor noch hat die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).