Beschluss
12 A 459/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.12A459.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, nicht zu erschüttern. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sich nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. Gemessen hieran weist das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 aus, dass die Klägerin in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie hat - trotz erkennbarer Hörschwierigkeiten und nach einer Dauer der mündlichen Verhandlung von bereits mehr als eineinhalb Stunden - die auf deutsch gestellten Fragen im wesentlichen verstanden und sie ebenfalls auf Deutsch beantwortet. Die aufgetretenen Fehler im Satzbau erlauben jedoch nicht die Annahme, die Antworten beschränkten sich auf eine schlichte Aneinanderreihung einzelner Worte (gänzlich) ohne Satzstruktur; sie stehen im übrigen weder nach der Zahl noch nach der Art dem richtigen Verstehen entgegen. Dass die Antworten der Klägerin zu 1. aufgrund der Mängel und Defizite im Satzbau unverständlich sind, behauptet auch der Beigeladene nicht. Die im Sprachtest vom 2. Februar 2000 gezeigten - unzureichenden - Sprachfähigkeiten sind insoweit ohne Belang. Soweit es um den maßgebenden Zeitpunkt für die Sprachkompetenz geht, versteht es sich aufgrund der gesetzlichen Regelung von selbst, dass tatsächliche Feststellungen zum gesetzlich geforderten Sprachvermögen auch noch im Verlaufe eines um die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland geführten Verwaltungsrechtsstreits getroffen werden können, so dass das negative Ergebnis eines im Verwaltungsverfahren früher durchgeführten Sprachtests es also nicht ausschließt, dem Sprachvermögen eines Aufnahmebewerbers auch noch später, beispielweise in einer gerichtlichen Anhörung, vor der Aussiedlung (nochmals) nachzugehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -, und in diesem Rahmen, wie hier, eine - noch - ausreichende Sprachfähigkeit festzustellen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sprachfähigkeit der Klägerin zu 1. beruhe auf familiärer Vermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Wertung in erster Linie aufgrund der Zeugenaussage der - fließend (Dialekt-) Deutsch sprechenden - Mutter der Klägerin zu 1. getroffen, wonach die Klägerin zu 1. mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter, die selbst kein Russisch gekonnt habe, Deutsch gesprochen habe. Der fehlende Dialekt sowie die Tatsache, dass die Schwester der Klägerin in ihrem Vertriebenenausweis nicht als Spätaussiedlerin, sondern als Ehegattin eines Spätaussiedlers aufgeführt sei, sprächen, so das Verwaltungsgericht, nicht gegen eine familiäre Vermittlung. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch in dem zweijährigen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland keinen Grund gesehen, eine familiäre Vermittlung zu verneinen, weil seiner Auffassung nach die Klägerin zu 1. glaubhaft dargelegt hat, dass in den Asylbewerberunterkünften, in welchen sie untergebracht gewesen sei, ganz überwiegend keine deutschsprachigen Mitbewohner zum Gespräch zur Verfügung gestanden hätten. Soweit der Beigeladene demgegenüber maßgeblich auf die anlässlich des Sprachtests protokollierte Aussage der Klägerin zu 1. abheben will, sie habe - von Großmutter und Mutter auf Deutsch angesprochen - auf Russisch geantwortet, geht dies schon deshalb fehl, weil die Klägerin zu 1. entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht bekundet hat, "immer auf Russisch geantwortet" zu haben, und weil eine entsprechende Interpretation dieser Aussage in Anbetracht des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 nicht plausibel ist. Denn nach den Angaben der Klägerin zu 1. und nach der Zeugenaussage der Frau H. T. in dieser Verhandlung hat die Großmutter überhaupt kein Russisch gekonnt und ihre Enkelinnen immer zurechtgewiesen, wenn diese auf Russisch zu ihr gesprochen haben. Der Großmutter gegebene Antworten in russischer Sprache hätte diese mithin nicht verstehen können; eine - auch von dem Beigeladenen nicht bestrittene - Kommunikation zwischen der Klägerin zu 1. und ihrer Großmutter hätte nicht stattfinden können. Soweit der Beigeladene ferner behauptet, die Darlegung der Klägerin zu 1., in der Gemeinschaftsunterkunft habe sie nicht Deutsch sprechen können, sei unzutreffend, weil es unwahrscheinlich sei, dass sämtliche dort untergebrachten Asylbewerber des Deutschen nicht mächtig gewesen seien und im übrigen in den allermeisten Gemeinschaftsunterkünften staatliches Personal, wie z. B. Hausmeister, oder auch Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden tätig seien, impliziert dies, dass in den von der Klägerin bewohnten Gemeinschaftsunterkünften deutschsprechende Asylbewerber sowie deutschsprechendes Personal vorhanden waren und die Klägerin zu 1. mit diesen Personen deutsch gesprochen und auf diese Weise ihre am 23. September 2004 gezeigte Sprachkompetenz erlangt hat. Dieser pauschalen Sachverhaltsdarstellung und - unterstellung fehlt es jedoch an jeglicher Substantiierung. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, im Alltagsleben außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft Kontakte zu pflegen und deutsch zu sprechen. Soweit geltend gemacht werden soll, die mangelhaften Sprachkenntnisse der Schwester der Klägerin zu 1. sprächen indiziell dafür, dass es der Klägerin zu 1. an ausreichenden Sprachkenntnissen fehle, wird außer acht gelassen, dass die Schwester der Klägerin rund 7 Jahre jünger ist und daher die Sprachprägung schon deshalb einen unterschiedlichen Verlauf hat nehmen können. Auch die Behauptung, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person zwei Jahre in Deutschland ohne jegliche Kontakte zur deutschen Außenwelt lebe und hierbei auch keine sozialen Kontakte habe, die die Verpflichtung beinhalteten, in irgendeiner Weise deutsch zu sprechen, wird durch nichts belegt. Eine konkrete Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich, weil sich mittlerweile die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es in der Bundesrepublik Deutschland durchaus Parallelgesellschaften bzw. sonstige Strukturen gibt, in denen es Ausländern möglich ist, ohne jede Kenntnis der deutschen Sprache weitgehend problemlos zu leben und zu arbeiten. Im Übrigen rechtfertigt die Verwendung der deutschen Sprache im Rahmen sozialer Kontakte nicht ohne weiteres die Annahme, dass die im Termin zur mündlichen Verhandlung zutage getretenen Sprachkenntnisse wesentlich auf diese Kontakte zurückzuführen sind. Diese Wertung wird durch den Hinweis allein auf das Ergebnis des Sprachtests nicht in Frage gestellt, weil gegenüber dem durch die Mutter der Klägerin zu 1. bezeugten familiär vermittelten Spracherwerb und der ebenfalls bezeugten familiären Sprachpraxis außerfamiliäre Spracherwerbstatbestände, die nach Art und Umfang als für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. entscheidend anzusehen wären, wie oben dargelegt, nicht in der erforderlichen substantiierten Weise aufgezeigt worden sind. Schließlich greift auch der Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren der Klägerin zu 1. nicht durch. Soweit im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 15. November 2002 festgestellt wurde, dass die Klägerin zu 1. der deutschen Sprache nicht mächtig sei, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin zu 1. auch nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn die im Rahmen der Vernehmung zur Sprache gekommenen Vorgänge gehen über ein einfaches Gespräch in Deutsch hinaus. Soweit die Klägerin zu 1. in ihrer Anhörung vom 16. Oktober 2002 auf die Frage "Sprechen sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte?" mit "Nein" geantwortet hat, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin zu 1. damit auch ihre Sprachkompetenz in Bezug auf ihre Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, verneinen wollte. Denn um im landläufigen Sinn "eine Sprache sprechen zu können", sind weitaus höhere Anforderungen als für ein einfaches Gespräch in Deutsch zu erfüllen. Dass die Anhörung über einen Sprachmittler geführt worden ist, ist ebenfalls kein Indiz für die fehlende Sprachkompetenz der Klägerin zu 1., da die der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen deutlich über die Grenze eines einfache Lebenssachverhalte erfassenden Gesprächs hinausgegangen sind. Die mit dem ergänzenden, noch innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgten Zulassungsvorbringen erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. den Inhalt der Bescheinigungsakte ihrer Schwester (Frau H. T. ) "offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen", was einen erheblichen Verstoß gegen das Aufklärungs- und Amtsermittlungsprinzip darstelle, greift nicht durch. Hierbei kann offen bleiben, welche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass der Beigeladene, ohne hieran gehindert zu sein, an beiden mündlichen Verhandlungen nicht teilgenommen und - insbesondere - nach Zusendung des Protokolls der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004, in der Frau H. T. die erwähnte Zeugenaussage gemacht hatte, auch nicht zu dieser Aussage vorgetragen und eine weitere Aufklärung angemahnt hat. Denn eine solche Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nach Lage der Dinge deshalb nicht aufdrängen, weil die erwähnte, von dem Beigeladenen so vorgelegte Bescheinigungsakte (Beiakte Heft 4) weder einen Frau H. T. betreffenden Aktenvermerk vom 4. August 1995 noch den ablehnenden Bescheid vom 25. Oktober 1995 enthält. Wie eine erneute sorgfältige Auswertung dieser Bescheinigungsakte zeigt, sind in ihr lediglich ein die Sprachkenntnisse der Herrn Q. T. betreffender Vermerk vom 4. August 1995 und ein Anschreiben an die Familie T. enthalten, nach dessen Inhalt die beantragte Bescheinigung gemäß § 15 BVFG sowie weitere Anlagen übersandt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 getroffene Aussage der Zeugin H. T. , sie sei aufgrund der Erklärung ihrer Mutter, schlechter als diese Deutsch zu sprechen, als nichtdeutsche Ehegattin eingetragen worden, als nicht unplausibel bewertet und deshalb seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, dass der Eintragung der Frau H. T. als nichtdeutsche Ehegattin keine erhebliche Aussage zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1. oder zu der Frage der familiären Vermittlung zu entnehmen sei. Die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 13. April 2005 erstmals vorgebrachten Gesichtspunkte der Wohnsitznahme und der Unwirksamkeit der Klagerücknahme können wegen Ablaufs der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).