Beschluss
6 B 942/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0728.6B942.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller hat aus Anlass eines Schreibens des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet sei, eine Blutentnahme bzw. -auswertung zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehe. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben werden muss. Dieser Antrag ist zwar - wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO steht ihm nicht entgegen. Denn das streitbefangene Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW), gegen den in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben und vorläufiger Rechtsschutz dementsprechend nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen wäre. Die in der Rechtsprechung verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ein Verwaltungsakt ist, vgl. zuletzt etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, in: BVerwGE 111, 246; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 4 S 5.01 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2002, 175; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02 -, in: DÖD 2003, 173; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 164/05 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 715; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 -; außerdem Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 87b; Kopp/Ramsauer, 9. Aufl. 2005, § 35 Rn. 66 und 86; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand: Juli 2006, § 42 Rn. 10b; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 220 Fn. 39, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 enthält keine solche Aufforderung. Der Antragsgegner macht in diesem Schreiben zunächst darauf aufmerksam, dass für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit aus polizeiärztlicher Sicht zwingend die Erhebung aktueller Laborwerte erforderlich sei, der Antragsteller sich einer entsprechenden Blutuntersuchung aber noch nicht gestellt habe; eine Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit sei daher derzeit nicht möglich, so dass geprüft werde, den Antragsteller in einen Bereich umzusetzen, in dem das Führen eines Dienstkraftfahrzeugs nicht erforderlich sei. Dem Antragsteller wird sodann "die Gelegenheit" geboten, sich bis zu einem bestimmten Termin beim Polizeiärztlichen Dienst vorstellen. Er wird darauf hingewiesen, dass er als Beamter verpflichtet sei, ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten, und sein Verhalten, wenn er dieser Pflicht weiterhin nicht nachkomme, disziplinarrechtlich überprüft werde. Insgesamt ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller konkret zur Duldung einer Blutuntersuchung aufgefordert wird. Vielmehr ist das Schreiben als bloßer Hinweis auf die bestehende Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die rechtlichen Konsequenzen der Verweigerung einer Blutuntersuchung zu verstehen. Einem solchen Hinweis fehlt jedoch die für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Regelungswirkung, die darin besteht, dass Rechte oder Pflichten des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, a.a.O., m.w.N. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 nicht die für einen Verwaltungsakt vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung aufweist. Der vorliegende Antrag kann gleichwohl keinen Erfolg haben. Der Antragsteller versucht mit seinem Beschwerdevorbringen erneut darzulegen, dass ihm für die beantragte einstweilige Anordnung - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - ein Anordnungsanspruch zustehe. Dies ist jedoch nicht hinreichend. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. März 2006 deutlich gemacht, dass eine Blutentnahme nicht gegen den Willen des Antragstellers erfolgen wird. Auch disziplinarische Schritte oder eine Umsetzung hat der Antragsgegner noch nicht eingeleitet, sondern zunächst nur ins Auge gefasst. Für einen im Hinblick hierauf "vorbeugenden" einstweiligen Rechtsschutz ist kein Raum. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, solche Maßnahmen zunächst abzuwarten und ggf. dann mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln unmittelbar anzugreifen. Die bereits angeordnete Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen mag der Antragsteller ebenfalls unmittelbar angreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.