Beschluss
4 B 292/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.4B292.06.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt. G r ü n d e : Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Klarstellend ist zunächst anzumerken, dass der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. Juni 2006 dahin gehend ausgelegt hat, dass es sich nicht auf Richter am Oberverwaltungsgericht M. bezieht. Bei anderer Auslegung wäre das Ablehnungsgesuch insoweit wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abzulehnen gewesen. Es fehlte nämlich an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme der Besorgnis einer Befangenheit mit Blick auf die Mitwirkung dieses Richters in einer Kollegialentscheidung. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - VIII S 11/93 -, juris. Soweit der Antragsteller Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. G. , Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. und Richter am Oberverwaltungsgericht T. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Tatsachen, die eine Ablehnung dieser Richter rechtfertigen, liegen hier nicht vor bzw. sind nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Die rein subjektive Besorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise bei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1998 - 2 BvE 2/93 u.a. -, BVerfGE 99, 51; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rdnr. 44 f. m.w.N.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 54 Rdnr. 9 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen derartige objektive Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen, nicht vor. Das gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auf das Geschehen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht I. am 23. Juni 2006 im Verfahren der Stadt I. , vertreten durch O. , gegen S. U. H. stützt (1.). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Presseveröffentlichungen (2.). Die von ihm geübte Kritik an Senatsentscheidungen im Jahre 2004 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (3.). Die Rüge, der Senat habe weder die für die Verfahren wesentliche Aufforderung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an die X. GmbH & Co. OHG (im Folgenden: X1. ) noch deren Erwiderung dazu - wie in anderen Verfahren - mit Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt, führt ebenfalls nicht auf die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter (4.). Gleiches gilt für die von ihm behauptete Reaktion des Senats auf erheblichen politischen Druck aus dem J. des Landes Nordrhein-Westfalen (5.). Dass der Senat in einem Eilverfahren entschieden hat, "obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Dutzend Befangenheitsanträge vorlagen", begründet die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht (6.). Die Rüge, der Vorsitzende des 4. Senats habe im Dezember 2003 eine Dienstreise zu einem nordrhein-westfälischen Ministerium unternommen, bei der er die Akte des Verfahrens G. T. gegen den Oberbürgermeister der Stadt H1. "dabei hatte", führt auch nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden (7.). Schließlich lässt sich die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter weder aus weiteren Gesichtspunkten noch aus einer Gesamtschau des vom Antragsteller zur Grundlage seines Ablehnungsgesuchs gemachten Sachverhalts ableiten (8.). 1. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Geschehnisse anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht I. am 23. Juni 2006 im Verfahren der G1. und I2. I. , vertreten durch O. , gegen S. U. I1. . sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, dass dem Senat zwischenzeitlich einander widersprechende eidesstattliche Versicherungen zum Verlauf der dortigen mündlichen Verhandlung sowie der Äußerungen, die der Prozessbevollmächtigte der G1. und I2. I. , Rechtsanwalt Dr. I3. , seinerzeit gemacht haben soll, vorliegen. Aus dem Vorbringen im Ablehnungsgesuch vom 27. Juni 2006, Rechtsanwalt Dr. I3. habe sich gegenüber der Kammer vor Zeugen darauf berufen, der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen habe ihm in einem Telefonat angekündigt, seinen Rechtsstandpunkt zu teilen und in den anhängigen Eilverfahren in diesem Sinne zu entscheiden, lässt sich keine Besorgnis der Befangenheit herleiten. Nach Auswertung des gesamten dem Senat vorliegenden Aktenmaterials besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass ein derartiges Gespräch zwischen Dr. I3. und Dr. G. stattgefunden hat. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden vom 29. Juni 2006. Danach hat sich Dr. G. weder gegenüber Verfahrensbeteiligten noch gegenüber Prozessbevollmächtigten zum Ausgang der beim Senat anhängigen oder anhängig werdenden Beschwerdeverfahren geäußert. Hinzu kommt, dass Richter am Oberverwaltungsgericht T. ausweislich seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 17. Juli 2006 von Dr. I3. wegen einer von ihm gewünschten Fristverlängerung angerufen worden ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der dienstlichen Äußerungen auch nur ansatzweise Zweifel zu hegen. Im Übrigen werden diese Angaben inhaltlich auch in der Strafanzeige von Rechtsanwalt Dr. I3. vom 13. Juli 2006 bestätigt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in der Gesamtschau der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers einerseits und von Rechtsanwalt Dr. I3. andererseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bei der im vorliegenden Verfahren insoweit allein möglichen summarischen Prüfung weniger für die inhaltliche Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte Dr. S1. , P2. sowie des Geschäftsführers J1. E. I1. . , L. , sprechen dürfte. Dies ergibt sich aus dem Detailreichtum namentlich der eidesstattlichen Versicherung von Leitender Regierungsdirektorin H2. vom 6. Juli 2006 sowie der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers T2. vom 5. Juli 2006. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Justiziars T3. vom 5. Juli 2006 hat Rechtsanwalt Dr. I3. keinen Richter namentlich genannt. Dies wird in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts T4. T5. vom 6. Juli 2006 bestätigt. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen führt die eingangs genannte Rüge deshalb nicht zum Erfolg, weil der Ablehnungsgrund vor dem Hintergrund einander widersprechender eidesstattlicher Versicherungen nicht - wie erforderlich (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - glaubhaft gemacht worden ist. 2. Die vom Antragsteller in den Blick genommenen Presseveröffentlichungen vermögen eine auf objektiven Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftiger Weise mögliche Besorgnis, die abgelehnten Richter würden die Sache nicht unvoreingenommen entscheiden, ebenfalls nicht zu begründen. Dies gilt sowohl bezüglich der (auch) im NRW-Justizportal veröffentlichten Meldung der Deutschen Presse-Agentur vom 22. Juni 2006 (a) als auch hinsichtlich der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 (b). a) Was zunächst die dpa-Meldung vom 22. Juni 2006 betrifft, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, die Bezeichnung der Wettbüros als "illegal" beruhe letztlich auf Angaben der abgelehnten Richter. Die diesbezügliche Vermutung liegt im Hinblick auf deren dienstliche Äußerungen fern. Vielmehr spricht alles dafür, dass die gerügte Formulierung von dem entsprechenden Journalisten oder aber dem in dieser Meldung ebenfalls benannten Prokuristen von X1. herrührt. Im Übrigen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Tatsache, dass die dpa-Meldung, die im Übrigen als eine solche gekennzeichnet ist, in das NRW-Justizportal eingestellt worden ist, macht sie weder zu einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch erst recht zu einer solchen des 4. Senats. Für Wortwahl und Inhalt bleibt die Deutsche Presse-Agentur als ihr alleiniger Urheber verantwortlich. Hinzu kommt, dass der Vorsitzende des 4. Senats in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2006 ausführt, eine Qualifizierung der Wettbüros als "illegal" nicht vorgenommen zu haben. Gleiches gilt für Richter am Oberverwaltungsgericht T. , der in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2006 (unter Punkt 2.) angegeben hat, die beanstandeten Formulierungen gingen auch nicht mittelbar auf Äußerungen zurück, die er seinerzeit gegenüber dem Pressesprecher des Gerichts zur Zahl der Verfahren und zur beabsichtigten Verfahrensweise des Senats in zeitlicher Hinsicht gemacht habe. Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. hat schließlich in seiner dienstlichen Äußerung vom 30. Juni 2006 angegeben, die in Rede stehende Mitteilung vom 22. Juni 2006 sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit vorerwähnter dienstlicher Äußerungen in Zweifel zu ziehen. Ergänzend ist anzumerken, dass Rechtsanwalt Dr. S1. ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage 5 zum Schreiben vom 27. Juni 2006, Bl. 283 GA) den nach deren Inhalt im Telefonat mit dem Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts eher beiläufig verwendeten Begriff "illegal" nicht ansatzweise hinterfragt hat. Derartiges hätte sich aufgedrängt, wenn es Rechtsanwalt Dr. S1. als Fragesteller (auch für den Befragten erkennbar) insoweit um Klärung gegangen wäre. b) Eine zur Ablehnung der benannten Richter führende Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht mit Blick auf die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 gerechtfertigt. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten zu dem Zeitpunkt, als die Pressemitteilung im Internet verfügbar gewesen sei, von der Senatsentscheidung gewusst, ist unbegründet. Der Antragsteller geht in seinem Schreiben vom 12. Juli 2006 selbst davon aus, der Antragsgegner des betroffenen Verfahrens habe den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 am gleichen Tag um 14:29 Uhr erhalten, die Pressemitteilung sei im Internet zum ersten Mal über isa-casinos" um 15:01 Uhr verfügbar gewesen, und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sei die Entscheidung hingegen nach den eigenen Angaben des Senats erst gegen 15:00 Uhr vollständig" übersandt worden. Unabhängig davon, ob Letzteres zutrifft oder ob der Beschluss den Prozessbevollmächtigten des betreffenden Antragstellers nicht schon früher übermittelt worden war, lässt bereits dieser vom Antragsteller eingeräumte Sachverhalt nicht den Schluss zu, die abgelehnten Richter würden seinen Fall nicht mehr unvoreingenommen entscheiden. Die Herausgabe einer Pressemitteilung seitens der Pressestelle des Gerichts in zeitlicher Nähe zur Bekanntgabe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten erweist sich regelmäßig - so auch hier - als sachgemäß. Das gilt um so mehr, wenn man die auch vom Antragsteller so gesehene, nicht unerhebliche Bedeutung dieses Senatsbeschlusses für viele Betreiber von Wettannahmestellen in den Blick nehmen wollte. Ohne dass es darauf noch ankommt, ist anzumerken, dass der in Rede stehende Senatsbeschluss ausweislich der Verfahrensakte ( ) den Prozessbevollmächtigten des dortigen Antragstellers am 28. Juni 2006 um 14:38 Uhr (Ende: 14:46 Uhr) per Telefax vollständig übermittelt worden ist. Die weitere Rüge, der Senat habe zudem erklärt, eine vorläufige Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt zu haben und den Behörden Empfehlungen für das weitere Vorgehen in Parallelverfahren gegeben, in denen Beschwerdeverfahren noch anhängig gewesen seien, obwohl in einem Großteil dieser Beschwerdeverfahren bekanntermaßen Befangenheitsanträge vorgelegen hätten und weiter eingingen, greift ebenfalls nicht durch. Der insoweit erhobene Vorwurf, die Presseerklärung stelle einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO dar und sei mit der gebotenen Unparteilichkeit der abgelehnten Richter nicht vereinbar, trifft nicht zu. Herausgeber der Presseerklärung ist die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allein und eigenverantwortlich im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltungstätigkeit über den Inhalt einer solchen Erklärung entscheidet. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich demnach nicht um richterliche Tätigkeit. Insofern scheidet ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO bereits aus. Soweit die als befangen abgelehnten Richter ausweislich ihrer ergänzenden dienstlichen Äußerungen vom 30. Juni 2006 dem Pressesprecher des Gerichts ihre Einschätzung der veränderten Sachlage nach dem Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 im Verfahren mitgeteilt haben, kommt darin jedenfalls keine unsachliche Haltung - auch nicht bezüglich der Verfahren, in denen zu diesem Zeitpunkt bereits Befangenheitsanträge vorlagen - zum Ausdruck. Die genannten Richter haben sachlich darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach durch den vorbezeichneten Beschluss die Rechtslage für Verfahren der in Rede stehenden Art im Land Nordrhein-Westfalen geklärt worden ist. Nach ihrer Einschätzung bestanden demgemäß, abgesehen von etwaigen Besonderheiten im Einzelfall, grundsätzlich keine Bedenken gegen die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügungen. Der vom Senat in einer Vielzahl weiterer Beschwerdeverfahren gegenüber den Antragsgegnern geäußerten Bitte, während des Beschwerdeverfahrens keine Vollziehungsmaßnahmen vorzunehmen, war damit in der Tat die Grundlage entzogen. Für die Äußerung dieser Einschätzung gegenüber dem Pressesprecher bestand - ungeachtet der Reichweite des Tätigkeitsverbots gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO - auch ausreichender sachlicher Anlass. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Antragstellers, der in seinem Schreiben vom 29. Juni 2006 von mehreren Dutzend Befangenheitsanträgen" spricht, lagen dem Senat in einer ganz erheblichen Zahl von Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der kritisierten Äußerung keine Befangenheitsanträge vor. Hinzu kommt, dass die an die betroffenen Antragsgegner gerichtete Stillhaltebitte keinesfalls einem Vollziehungsverbot gleichkam. Eine Vollziehung der jeweiligen Ordnungsverfügung war dementsprechend - regelmäßig nach vorheriger Ankündigung - rechtlich ohne weiteres zulässig und damit jederzeit möglich. Insofern trägt die Äußerung der abgelehnten Richter gegenüber dem Pressedezernenten auch dem Informationsbedürfnis einer Vielzahl von Beschwerdeführern Rechnung, die sich ggf. auf eine veränderte Sachlage einzustellen hatten. Unabhängig davon durften die abgelehnten Richter jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass eine Erklärung des in Rede stehenden Inhalts nicht dem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO unterfiel. Nach diesen Vorschriften hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Ausgehend von ihrer im Beschluss vom 28. Juni 2006 () dargelegten Rechtsauffassung konnten die abgelehnten Senatsmitglieder annehmen, dass Maßnahmen zur Regelung der Vollziehung von Untersagungsverfügungen während der Beschwerdeverfahren keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung über die Befangenheitsgesuche duldeten, für die mit Blick auf einzuholende dienstliche Äußerungen und einzuräumende Stellungnahmefristen eine mehrwöchige Bearbeitungszeit zu erwarten war. Beanstandungsfrei durften die Richter ebenfalls zu Grunde legen, dass nicht nur die von ihnen bei Beschwerdeeingang jeweils ergriffenen, dem Vollstreckungsschutz dienenden Maßnahmen (namentlich die Stillhaltebitten an Behörden, aber auch ggf. Zwischenentscheidungen zu Gunsten der Antragsteller) dringlich waren. Vielmehr lag diese Bewertung auch für Hinweise oder Maßnahmen nahe, die einen bis dahin (freiwillig oder kraft gerichtlicher Entscheidung) gewährten Vollstreckungsschutz beseitigten. Denn ausweislich des Beschlusses vom 28. Juni 2006 () waren die Richter der Rechtsauffassung, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter - vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall - wegen erheblicher Gefahren für wichtige Allgemeinwohlinteressen überwiegt und darüber hinaus die untersagte Tätigkeit zumindest in objektiver Hinsicht Straftatbestände (§ 284 f. StGB) erfüllt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, juris, Rdnr. 18. Jedenfalls hinsichtlich der Unterbindung andauernden strafbewehrten Verhaltens wird ein Gericht in der Regel annehmen dürfen, dass die Durchführung von für erforderlich gehaltenen Maßnahmen keinen Aufschub im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO duldet. Der Senat sieht keinen Anlass dafür, dass hier eine andere Beurteilung geboten sein könnte. 3. Die Kritik des Antragstellers am Umgang mit Eilanträgen von Wettannahmestellenbetreibern in den Auseinandersetzungen der Vorjahre begründet die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht. Das gilt auch insoweit, als der Antragsteller rügt, der Senat habe sich über Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt, mit denen seine eigenen Entscheidungen aufgehoben worden seien. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters in einer Kollegialentscheidung zu wehren. Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn die Entscheidung erkennen ließe, dass die an ihr beteiligten Richter nicht das Recht, sondern außerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 11 B 30.97 -, Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 3, S. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 B 595/01 - m.w.N. Für Letzteres fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wie der Antragsteller selbst einräumt, hat der Senat seinerzeit im Anschluss an die Zurückverweisung die bisherigen Gründe mit dem Hinweis auf zwei neuere Veröffentlichungen und den Umstand, dass in einer durchweg "reizstarken" Werbewelt zu moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet sein würden, das von den staatlichen Spielveranstaltungen anzusprechende Publikum zu erreichen, ergänzt. Für einen Einfluss sachfremder Erwägungen gibt es außer der entsprechenden, nicht näher substantiierten Vermutung des Antragstellers keinen Anhalt. Das gilt auch insoweit, als das Bundesverfassungsgericht die erneute Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2004 - - aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Wie sich aus der ergänzenden dienstlichen Äußerung von Richter am Oberverwaltungsgericht T. vom 17. Juli 2006 (unter Punkt 3.) ergibt, hat der Senat in den seinerzeit noch anhängigen Verfahren darauf hingewirkt, dass die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren geduldet wurde. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, die beteiligten Richter hätten außerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt. Ist demgemäß schon zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Besorgnis der Befangenheit der damals an der Entscheidung mitwirkenden Richter auszugehen, so gilt dies erst recht für die Gegenwart. 4. Die weitere Rüge, der Senat habe weder die für die Verfahren wesentliche Aufforderung des J. des Landes Nordrhein-Westfalen an X1. noch deren Erwiderung dazu - wie in anderen Verfahren - mit Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt, führt ebenfalls nicht auf die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Das gilt namentlich insoweit, als der Antragsteller einwendet, den Eindruck gewonnen zu haben, eine Entscheidung in Beschwerdeverfahren, die die Sozietät S. betreue, habe vermieden werden sollen. Die für diese Behauptung angeführten Tatsachen treffen nicht zu. Die Schreiben des J. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2006 und der X1. vom 6. Juni 2006 sind den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers entgegen den aufgestellten Behauptungen zur Kenntnis gegeben worden. Sie sind zur Verfahrensvereinfachung im Verfahren zugleich mit Wirkung insbesondere für das vorliegende Verfahren (vgl. die dortige Gerichtsakte, Bl. 207) übersandt worden. Dies haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (offensichtlich) übersehen. Hinzu kommt, dass der 4. Senat das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich der ergänzenden dienstlichen Äußerung des Richters am Oberverwaltungsgericht T. vom 17. Juli 2004 (unter Punkt 4.) deshalb nicht als "Musterverfahren" entschieden hat, weil diese Sache erhebliche prozessuale Besonderheiten aufweist. Vor diesem Hintergrund dringt der Hinweis des Antragstellers auf das Verfahrensalter und seine Entscheidungsreife nicht durch. 5. Soweit der Antragsteller behauptet, der Senat reagiere auf erheblichen politischen Druck aus dem nordrhein-westfälischen J. , indem er sich der Anregung verschließe, die Entscheidung bis zur voraussichtlich in diesem Herbst zu erwartenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur automatischen Anerkennung EU-ausländischer Lizenzen zur Wettveranstaltung in den Mitgliedstaaten zurück zu stellen, begründet das ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Dieses Vorbringen betrifft den Bereich bloßer Spekulation. Dessen ungeachtet erweist sich dieser Vorwurf mit Blick auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter als unbegründet. Sowohl Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. als auch Richter am Oberverwaltungsgericht T. haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 30. bzw. 29. Juni 2006 ausgeführt, politischer Druck aus dem J. des Landes Nordrhein-Westfalen sei auf sie nicht ausgeübt worden. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. G2. hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2006 erklärt, er halte sich - auch bei Berücksichtigung der sonstigen Ausführungen in der Antragsschrift - für nicht befangen. Im Hinblick darauf ist schlechterdings unerfindlich, auf welche (erforderliche) tatsächliche Grundlage sich der vom Antragsteller erhobene Vorwurf gründen lassen sollte. 6. Dass der Senat in einem Eilverfahren entschieden hat, "obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Dutzend Befangenheitsanträge vorlagen", begründet die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang den Vorwurf einer übereilten Entscheidung erhebt. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass es Aufgabe des Gerichts ist, bei Entscheidungsreife insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes so rasch als möglich zu entscheiden. Demgemäß verfängt die Kritik einer zeitnahen Entscheidung bei gegebener Entscheidungsreife als "übereilt" nicht, geschweige denn, dass sie eine Besorgnis der Befangenheit auslösen könnte. Das Vorliegen von Befangenheitsanträgen in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Beschwerdeverfahren führt für sich genommen nicht weiter. Zunächst steht fest, dass die Beteiligten des letztlich entschiedenen Verfahrens () kein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit angebracht hatten. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht entnehmen, warum in seinem Fall die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis bestehen soll, die abgelehnten Richter würden die Sache nicht unvoreingenommen entscheiden, weil sie trotz Vorliegens von Befangenheitsanträgen in vergleichbaren Fallgestaltungen ein Verfahren entschieden haben, in dem ein Befangenheitsgesuch gerade nicht angebracht worden war. Es fehlt auch im Übrigen an Anhaltspunkten für die Annahme, der Antragsteller habe bei vernünftiger Würdigung vorerwähnten Umstandes Anlass, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter gerade in seinem Fall zu zweifeln. 7. Der Rüge, der Vorsitzende des 4. Senats habe im Dezember 2003 eine Dienstreise zu einem nordrhein-westfälischen Ministerium unternommen, bei der er die Akte des Verfahrens G. T1. gegen den P1. der T1. H1. "dabei hatte", führt ebenfalls nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der Vorwurf - wie ursprünglich erhoben - dahin geht, Herr Dr. G2. habe die erwähnte Verfahrensakte zum J. des Landes oder aber - wie im weiteren Verfahren vorgetragen - zum Justizministerium des Landes mitgenommen. Der in diesem Vorbringen enthaltene mittelbare Vorwurf, der Senatsvorsitzende habe sich in diesem Fall mit einem Landesministerium abgestimmt, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Dr. G2. vom 18. Juli 2006 ergibt, hat dieser in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Hauptrichterrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. Dezember 2003 mit der Deutschen Bahn eine Dienstreise nach E. zum K. durchgeführt. Er halte es durchaus für möglich, die in Rede stehende Verfahrensakte oder jedenfalls Teile hiervon zur sinnvollen Ausnutzung der jeweils etwa eineinhalbstündigen Bahnfahrten mitgenommen zu haben, zumal eine Entscheidung unmittelbar bevorgestanden habe. Demgemäß diente die (unterstellte) Mitnahme der Verfahrensakte oder von Teilen ausschließlich dem Aktenstudium, d.h. der Selbstinformation des Richters. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein Mitglied der Senatsgeschäftsstelle oder aber ein damaliger Berichterstatter gegenüber einem in einem damaligen Verfahren tätigen Rechtsanwalt erklärt hat bzw. haben, der Senatsvorsitzende sei mit der betreffenden Akte "beim J. ". 8. Weitere im Ablehnungsgesuch bzw. in den weiteren Schreiben des Antragstellers vom 29. Juni, vom 12. Juli und vom 24. Juli 2006 enthaltene Gesichtspunkte führen - ebenso wie eine Gesamtschau des vom Antragsteller zur Grundlage seines Ablehnungsgesuchs gemachten Sachverhalts - nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Das gilt insbesondere für den Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe sich vor seiner Entscheidung im Verfahren am 28. Juni 2006 mit der im Gericht um 12:38 Uhr eingegangenen Stellungnahme vor seiner um 14:38 Uhr versandten Entscheidung nicht noch ernsthaft auseinandergesetzt. Dieser Vorhalt trifft in der Sache nicht zu. Im Übrigen verkennt er die Verfahrensabläufe im richterlichen Alltag. Ausweislich der weiteren dienstlichen Äußerung von Vorsitzendem Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. G2. vom 18. Juli 2006 (unter Punkt 10.) hat der Senat auf der Grundlage eines schriftlichen Beschlussentwurfs schon vor dem 28. Juni 2006 eingehend beraten. Ein Berücksichtigen der knapp zwei Seiten umfassenden Ausführungen des Antragstellers zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei in der Zeit zwischen Eingang des Schriftsatzes und Beschlussfassung für die am Beschluss mitwirkenden Richter ohne weiteres zeitlich möglich gewesen; die sehr knappen Ausführungen hätten die Vorüberlegungen des Senats zu diesem Problem in keiner Weise in Frage gestellt. Gemäß der ergänzenden dienstlichen Äußerung von Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. vom 18. Juli 2006 hat es mit Blick auf die Befassung mit den anstehenden Rechtsfragen auf der Grundlage eines vom Berichterstatter vorgelegten Entwurfs keines großen Zeitaufwandes bedurft, um den Vortrag des Antragstellers im Schreiben vom 28. Juni 2006 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Richter am Oberverwaltungsgericht T6. hat in seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 17. Juli 2006 (unter Punkt 5.) ausgeführt, das in Rede stehende Schreiben zur Kenntnis genommen und erwogen zu haben, bevor er der Herausgabe des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2006 an die Beteiligten zugestimmt habe. Es besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit vorerwähnter dienstlicher Äußerungen zu zweifeln. Demgemäß fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, die an der Entscheidung mitwirkenden Richter hätten sich mit dem eingangs erwähnten Schreiben nicht mehr ernsthaft auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die abgelehnten Richter hätten auch in Verfahren, in denen bereits Befangenheitsanträge vorgelegen hätten, auf telefonische Nachfrage der Behörden geäußert, gegen eine Vollstreckung bestünden keine Bedenken mehr, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Q. vom 10. und 11. Juli 2006 (Anlagen Nr. 3 und Nr. 4 zum Schreiben des Antragstellers vom 12. Juli 2006), die den auf Seiten des Oberverwaltungsgerichts Beteiligten der behaupteten Telefonate nicht erkennen lassen, ergibt sich diese Schlussfolgerung nicht. Dass Behörden, denen in Verfahren ohne Befangenheitsantrag auf entsprechende schriftliche Anfrage hin - und zwar mit Durchschrift an die jeweilige Gegenseite - mitgeteilt worden war, gegen eine Vollstreckung bestünden nunmehr keine Bedenken mehr, diese Auskunft selbstverständlich auch auf Verfahren übertragen, in denen bereits ein Befangenheitsantrag gestellt worden war, liegt auf der Hand. Greifbare Anhaltspunkte dafür, die abgelehnten Richter verschlössen sich künftigen Argumenten, liegen auch insoweit (nicht zuletzt mit Blick auf die von ihnen abgegebenen - ergänzenden - dienstlichen Äußerungen) nicht vor. Das Vorbringen des Antragstellers, für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs komme es letztlich nicht mehr darauf an, ob "tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden Richter Dr. G2. und Rechtsanwalt Dr. I3. über den Ausgang der Verfahren stattgefunden hat", verfängt nicht. Das gilt auch für die Annahme, es komme auf die tatsächliche Verantwortlichkeit des Senats für die dpa-Meldung vom 22. Juni 2006 und deren Publikation im offiziellen NRW-Justizportal nicht an. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller meint, es sei unerheblich, zu welchem Ministerium Dr. G2. bei seiner Dienstreise nach E. am 3. Dezember 2003 die Verfahrensakte G. T1. 04 gegen den P1. der T1. H1. mitgenommen habe. Namentlich vermag der Senat der Überlegung des Antragstellers schon im Ansatz nicht zu folgen, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich auch aus Umständen, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs der Richter lägen - z.B. daraus, dass Dritte öffentlich Tatsachenbehauptungen aufstellten, die auf eine Befangenheit von Richtern schließen ließen. Insbesondere ist der Erwägung eine Absage zu erteilen, es genüge der "böse Schein", selbst wenn dieser ohne Zutun des betroffenen Richters entstanden sei. Soweit und solange - wie nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmen - der vom Antragsteller ins Feld geführte "böse Schein" sich nicht auf glaubhaft gemachte Tatsachen stützen lässt, hat der Beteiligte die Besorgnis, der Richter werde die Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden, nicht zu Recht. Eine abweichende Beurteilung führte dazu, dass ein Beteiligter einen ihm nicht genehmen Richter immer dann erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen könnte, wenn und soweit ausreichend Behauptungen in die Welt gesetzt werden, die auf eine Befangenheit des Richters schließen lassen könnten - und sei es durch Verselbstständigung und Instrumentalisierung derartiger Behauptungen. Vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschluss vom 6. April 2000 - 12 ZE 99.3783 -, juris; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 -, MDR 1993, 574. Da mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen greifbare Anhaltspunkte für die berechtigte Besorgnis fehlen, die abgelehnten Richter würden im Verfahren des Antragstellers nicht unvoreingenommen entscheiden, führt eine Gesamtschau des vom Antragsteller zur Grundlage seines Ablehnungsgesuchs gemachten Sachverhalts nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).