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Beschluss

6 A 3206/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.6A3206.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 schriftlich und mit Rechtsbindungswillen zugesichert worden, ihr werde die begehrte Altersteilzeit bei entsprechender Antragstellung zum 1. Februar 2004 gewährt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Das beklagte Land argumentiert vielmehr ausschließlich zu der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene und für das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Zusicherung im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 durch den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 12. März 2004 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 konkludent zurückgenommen worden ist. Diese Argumentation verhilft dem Zulassungsantrag jedoch nicht zum Erfolg. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nichts zu der im erstinstanzlichen Verfahren von keinem der Beteiligten aufgeworfenen Frage einer möglichen konkludenten Rücknahme der Zusicherung ausgeführt hat, weckt für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dass eine solche konkludente Rücknahme tatsächlich erfolgt ist, hat das beklagte Land nicht dargetan. Als Rechtliche Grundlage für die Rücknahme der Zusicherung käme allein § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Begünstigende Verwaltungsakte, wozu auch die hier in Rede stehende Zusicherung gehört, dürfen nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Der Ausgangsbescheid vom 12. März 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004, mit denen der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersteilzeit zum 1. Februar 2004 abgelehnt worden ist, könnten allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten Zusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die Behörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt hat. Insbesondere sind auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, das heißt in Fällen, bei denen es um die Rücknahme von Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, NWVBl 2005, 71, m.w.N. Demgegenüber hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Grundsätze über das gelenkte beziehungsweise intendierte Ermessen anzuwenden sind, wonach es keiner Ausführungen zu den Ermessenserwägungen bedarf, wenn die ermessenseinräumende Vorschrift im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und sich das Ergebnis der Abwägung daher von selbst versteht. Aus der in seinem Schriftsatz vom 13. Juli 2006 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, ergibt sich für die von dem beklagten Land vertretene Rechtsansicht nichts. In dem dort entschiedenen Fall waren die fraglichen ermessenslenkenden Vorgaben den landesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung des Grünbrache-Zuschusses in Verbindung mit dem Landeshaushaltsrecht zu entnehmen. Auch soweit diese Entscheidung auf ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Nr. 1, lässt sich daraus die Anwendung der Grundsätze über das gelenkte beziehungsweise intendierte Ermessen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht herleiten. Die letztgenannte Entscheidung befasste sich vielmehr mit der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG regelt den Ausschluss des Vertrauensschutzes aus Gründen, die jeweils in der Person des Begünstigten liegen. Ein solcher Fall ist hier jedoch auszuschließen. Vielmehr lagen die Gründe, die zu der - wie das beklagte Land meint - rechtswidrigen Zusicherung im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 geführt haben, eindeutig im Verantwortungsbereich der Behörde. Sonstige Zulassungsgründe hat das beklagte Land nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).