Beschluss
12 A 263/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.12A263.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.614,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.614,22 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 BSHG und auf den Wortlaut der Regelung des § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaus- siedler (im folgenden: WoZuG) erfolgte Einwand der Klägerin, das Verwaltungsge- richt habe den behaupteten Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG zu Un- recht mit der Begründung verneint, der Umzug der Hilfeempfänger von Q. nach L. habe nicht den von § 107 Abs. 1 BSHG verlangten Wechsel der Behördenzu- ständigkeit bewirkt, begründet jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Allerdings dürfte alles gegen die - konkludent zum Ausdruck gebrachte - Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen, § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG sei eine Sonderregelung, die den im Falle eines Umzuges des Hilfesuchenden vom Bereich eines Sozialhilfeträgers in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG eintretenden Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ausschließe. Vielmehr dürfte die Annahme nahe liegen, dass diese Regelung die sich aus den §§ 97, 99 BSHG ergebende örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am neuen Aufenthaltsort des Spätaussiedlers unberührt lässt und lediglich in materiell-rechtlicher Hinsicht die Sozialhilfeansprüche des Betroffenen einschränkt. In diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 1996 - 12 CE 96.1751 -, FEVS 47, 77 (für die vom 1. März 1996 bis zum 30. Dezember 1997 geltende wortgleiche Vorgängerregelung in § 3a Abs. 1 Satz 2 WoZuG) Erkennbare Zielrichtung des § 3a WoZuG ist, wie sich schon aus dessen (ursprünglicher) Überschrift ergibt, die Regelung der "Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz" (heute: "Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch"). Wegen des übergeordneten Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung der Vielzahl einreisender Spätaussiedler und an deren der Integration dienendem Verbleib am Zuweisungsort sollen diese durch wirtschaftlich spürbare Nachteile an den Zuweisungsort gebunden werden (vgl. auch § 1 Abs. 1 WoZuG). Dementsprechend soll - innerhalb der festgelegten Bindungsfrist - allein der für den Zuweisungsort zuständige Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein, die vollständige Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, während bei einer zuweisungswidrigen Aufenthaltsnahme im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers die Leistungen nach allen Fassungen des § 3a WoZuG auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. auf die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt wurden bzw. werden. Dieser rein leistungsbezogenen Zielrichtung widerspricht eine Rechtsauffassung, die, ohne dass der Wortlaut der Norm oder die Gesetzesmaterialien hierzu konkrete Anhaltspunkte bieten, in § 3a WoZuG zugleich eine Modifizierung der sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergebenden örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Aufenthaltsortes (hier: des Zuzugsortes) sieht. Dieser Zustän-digkeit trägt die spezeille Kostenerstattungsregelung des § 3b WoZuG Rechnung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG bei der Beschränkung der von dem "für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe" zu erbringenden Sozialhilfeleistungen ersichtlich an die sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergebende Zuständigkeit des für den Zuzugsort zuständigen Sozialhilfeträgers angeknüpft. Zudem hat er den für den Zuweisungsort zuständigen Träger der Sozialhilfe in § 3a Abs. 2 Satz 3 WoZuG ermächtigt, im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts des Spätaussiedlers an einem anderen Ort die Hilfe weiterzugewähren. Diese einen vorübergehenden Aufenthaltswechsel des Spätaussiedlers zum Zwecke der Arbeitssuche betreffende Sonderregelung zu § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG wäre, wenn innerhalb der Bindungsfrist ohnehin immer nur der für den Zuweisungsort zuständige Träger der Sozialhilfe für die Hilfegewährung zuständig wäre, als Zuständigkeitsregelung aus eben diesem Grunde überflüssig; sie wird daher ebenso wie § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG allein als materiell-rechtliche Regelung von Hilfeansprüchen des Spätaussiedlers zu verstehen sein. Gleichwohl begegnet die Abweisung der Klage im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Denn die Klägerin, die einen Anspruch auf Erstattung der während der dreijährigen Bindungsfrist des § 3a Abs. 2 Satz 1 WoZuG erbrachten, nicht unabweisbar gebotenen (und deshalb nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG dort erforderlich gewordenen) Hilfeleistungen selbst nicht für gegeben hält, hat sich auf die Verfolgung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen nach Ablauf der Bindungsfrist erfolgter Hilfeleistungen beschränkt. Insofern hat sie sich aber mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass und weshalb der behauptete Anspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG (auch) hinsichtlich jener (allein streitgegenständlichen) Sozialhilfeleistungen nicht "wiederauflebe" (Seite 10, dritter Absatz bis Seite 11, zweiter Absatz des Abdrucks des erstinstanzlichen Urteils), nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf den allein streitgegenständlichen Leistungszeitraum fehlt es mithin an der erforderlichen Darlegung von Gründen, die eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der hier anzuwendenden, ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem teilweise bezifferten Antrag insgesamt die Erstattung des im Tenor ausgeworfenen Betrages begehrt (8.794,88 Euro nach dem bezifferten Antrag zuzüglich der nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 17. März 2005 weiter gewährten Leistungen in Höhe von 11.819,34 Euro). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).