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Beschluss

18 B 1704/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0815.18B1704.06.00
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Leitsätze

Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg Sie ist allerdings statthaft. Ihr steht nicht die Regelung des § 80 AsylVfG entgegen; denn eine Streitigkeit nach dem AsylVfG ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen abgelehnten Asylbewerber, der zwischenzeitlich ein Asylfolgeverfahren betreibt, in dem er sich (auch) auf eine psychische Erkrankung beruft. Vorliegend macht er jedoch, wenn auch wegen derselben Erkrankung, ausschließlich seine Reiseunfähigkeit und damit einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend, worüber zu entscheiden nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern mangels einer Sonderzuweisung im AsylVfG die Ausländerbehörde berufen ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Die Verfahrensrüge, die Kammer des Verwaltungsgericht sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts nicht zuständig gewesen, weil es sich nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit handele, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 1 B 176.93 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 32; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 8 TZ 2310/00 -, NVwZ-RR 2001, 530. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es vorliegend um die Vollstreckung einer asylrechtlichen Entscheidung geht und sowohl im Asylverfahren als auch in dem auf Abschiebungsschutz gerichteten ausländerrechtlichen Verfahren dieselbe psychische Erkrankung geltend gemacht wird, was immer wieder zu Abgrenzungsproblemen führt. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seiner Beschwerde materiellrechtlich allein darauf berufen, dass seine (angeblich) vom Amtsarzt des Antragsgegners als erforderlich angesehene psychiatrische Begutachtung zu Reisefähigkeit nicht vorgenommen wurde. Damit hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Erforderlichkeit einer derartigen Kontrolle ist nicht amtsärztlich festgestellt worden. Die Amtsärztin Frau C. hat bei der Untersuchung des Antragstellers unter dem 20. Juni 2006 lediglich ausgeführt, dass eine traumatologische Mitbehandlung unbedingt notwendig sei. Wie sie gegenüber dem Berichterstatter auf telefonische Anfrage klarstellte, war damit gemeint, dass eine Rückführung des Antragstellers nur mit ärztlicher Begleitung erfolgen dürfe und zugleich sichergestellt sein müsse, dass gegebenenfalls sofort nach Ankunft am Zielflughafen eine ärztliche Betreuung erfolgen könne. Beides wurde von Dr. W. , der den Antragsteller zum Zielflughafen D. begleiten wird, in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter zugesichert. Dessen ungeachtet führen auch das weitere Vorbringen des Antragstellers und die von ihm in Bezug genommenen Bescheinigungen nicht auf seine Reiseunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, und vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 21. Januar 2005 - 18 B 187/05, vom 17. August 2005 - 18 B 1223/05 – und vom 4. November 2005 – 18 B 94/05 -. Davon kann bei psychischen Erkrankungen regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung unmittelbar durch die Abschiebung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 2 BvR 553/02 , InfAuslR 2002, 415 sowie die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. September 2005 – 18 B 1157/05 – und vom 11. Oktober 2005 – 18 A 3204/05 , jeweils m.w.N. Derartiges lässt sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen indes nicht entnehmen. Aus dem ärztlichen Attest der Dr. medic. (Ro) C1. vom 2. Mai 2006 geht lediglich hervor, dass ein Abbruch der Therapie mit großer Wahrscheinlichkeit eine weitere Exacerbation der Grunderkrankung bewirken wird, was ausschließlich auf die Art der weiteren Behandlungsbedürftigkeit und damit auf einen zielstaatsbezogenen Aspekt führt. Gleiches gilt für die Psychologische Stellungnahme der Diplompsychologin T. vom 29. Juli 2006, nach deren Auffassung die psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers nicht im Herkunftsland erfolgen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.