Beschluss
18 B 1723/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0817.18B1723.06.00
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Leitsätze
Eine Ausländerbehörde ist nicht berechtigt, gegen einen Ausländer, der einen (ersten) Asylantrag gestellt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen und dabei das Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller heute abzuschieben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausländerbehörde ist nicht berechtigt, gegen einen Ausländer, der einen (ersten) Asylantrag gestellt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen und dabei das Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller heute abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung ist vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den von ihm gestellten Asylantrag rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Antragsteller ist aufgrund dieses Asyl(erst)antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt in Deutschland bis zu dieser Entscheidung zu gestatten. Dass der Antragsteller inzwischen einen Asylantrag zumindest im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist nicht zweifelhaft. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen (wenn dem Verwaltungsgericht im Ergebnis folgend auch Vieles dafür spricht, dass dessen Stellung vorliegend als ein Fehlgebrauch des Asylrechts zu bewerten sein dürfte). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 56, 216, festgestellt hat, gibt das AsylVfG für die Behandlung von Asylanträgen ein gegliedertes und gestuftes System vor, das im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip einzuhalten ist. Für die Behandlung von Asylanträgen ist danach (heute) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 1 B 219/97 -, InfAuslR 1998, 191. Damit ist es nicht vereinbar, dass eine Ausländerbehörde vor Durchführung des Anerkennungsverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Asylsuchende ergreift und dabei Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht lässt. Vgl. neben der genannten Entscheidung auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. April 1987 - 7 TG 160/87 , InfAuslR 1987, 263, und vom 21. Juli 1997 - 7 TG 3873/96 -, NVwZ-Beilage 7/1998, 72; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 13 AsylVfG Rn. 19; Stelkens, ZAR 1985, 15 (18). Aus dieser Rechtslage erwachsende Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dieser etwa mit den Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG und § 14a Abs. 2 AsylVfG nachzukommen versucht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.