Beschluss
19 E 689/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.19E689.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zu 1. nicht noch sechs Monate vor ihrem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 14. Juli 2001 im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 schuldlos gehindert war, die Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974, Deutsche werden zu wollen, abzugeben. Sie hatte schon nach dem Besuch des Großvaters 1990 und auch nach Erhalt der Mitteilung des Bundesarchivs vom 31. Juli 1998, ihre Mutter und ihre Großeltern seien mit Wirkung vom 22. August 1940 eingebürgert worden, Veranlassung, sich nach Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch nach dem Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zu erkundigen. Der pauschale Vortrag der Klägerin zu 1., nach dem Besuch des Großvaters sei Vieles unklar geblieben und im Falle einer Nachfrage bei der Deutschen Botschaft hätte sie spätestens ab 1993 die Auskunft erhalten, die Erklärungsfrist sei bereits abgelaufen, lässt in dieser Allgemeinheit ein fehlendes Verschulden nicht erkennen. Die Klägerin zu 1. kann eine schuldlose Versäumung der Erklärungsfristen gemäß Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch nicht daraus herleiten, dass sie möglicherweise - was zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - begründete Zweifel an der Wirksamkeit der 1940 erfolgten Einbürgerung ihrer Mutter hatte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht, bei begründetem Anlass sich über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu erkundigen, auch dann besteht, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter noch nicht abschließend geklärt ist. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71); OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 19 A 2913/04 -. Daraus folgt, dass ein Erklärungsberechtigter sich auch bei begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter durch Einbürgerung nach Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erkundigen muss. Der gegenteiligen Auffassung in dem von den Klägern angeführten Beschluss des Nds. OVG vom 10. Juli 2000 - 13 O 1728/00 und 2547/00, 5 A 112/99 - folgt der Senat deshalb nicht. Angesichts der höchstrichterlichen Klärung rechtfertigt die gegenteilige Auffassung des Nds. OVG auch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Abgesehen davon, dass seine Mutter, die Klägerin zu 1., die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erworben hat, ist die Klage des Klägers zu 2. auch deshalb unbegründet, weil das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nur dem Kind einer deutschen Mutter, nicht auch dessen Abkömmlingen zusteht und weil die durch Erklärung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit sich nicht auf die vor der Erklärung geborene Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten erstreckt. BVerwG, Urteil vom 6. April 2006 - 5 C 21.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 19 A 948/04 -. Letzteres ist hier der Fall. Der 1991 geborene Kläger ist vor dem als Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 in Betracht kommenden Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 14. Juli 2001 geboren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).