Beschluss
7 B 1395/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.7B1395.06NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 19 - U. - der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem noch anhängig zu machenden Normenkontrollhauptsacheverfahren der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Es steht der Zulässigkeit eines Normenkontrolleilantrages nicht entgegen, dass das Normenkontrollhauptsacheverfahren - wie hier - noch nicht anhängig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 10a ND 14/89 -, BRS 50 Nr. 55; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 14 NE 91.1098 -, BRS 52 Nr. 41; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rdnr. 156. Der Antrag ist (jedenfalls) unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine der Antragstellerin drohenden schweren Nachteile oder andere entsprechend gewichtige Gründe, die es gebieten, die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans vorläufig außer Vollzug zu setzen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - m.w.N.. Die Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im Regelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des einstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich bereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - m.w.N.. Selbst wenn eine Satzung offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein Antrag auf Außervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die Außervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann angenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der Außervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter Berücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die Außervollzugsetzung gebieten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO; Band I, Stand: Juli 2005, § 47 Rz. 167 ff.. Der bloße Vollzug einer Satzung stellt keinen schweren Nachteil in dem genannten Sinne dar. Die Realisierung einer Satzung ist immer deren vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung der Satzung gäbe als solche bereits Anlass, bei einem gegen die Satzung gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag die Satzung zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich für den Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass die Umsetzung der Satzung für den oder die Antragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung der strittigen Satzung aus. Der Vortrag der Antragstellerin gibt auch nicht ansatzweise dafür etwas her, dass sie einen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu gewärtigen hätte, wenn die als Satzung beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 19 "U. " (einschließlich seiner Änderungen) jetzt nicht außer Vollzug gesetzt würde. Insoweit macht die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im Planaufhebungsgebiets gelegenen bebauten Grundstücks ist, im Wesentlichen geltend, durch die Aufhebung des Bebauungsplans werde eine andere Rechtslage geschaffen und es könnte eine Entwicklung einsetzen, die nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Dies allein reicht, wie dargelegt, jedoch nicht aus, die strittige Aufhebungssatzung in ihrem - der Antragstellerin - Interesse außer Vollzug zu setzen. Auch sonst sind schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin nicht erkennbar. Die Antragstellerin trägt vor, es könnte Grundstückseigentümer geben, die ein vor etwa 40 Jahren erstelltes Wohnhaus abreißen würden, um ein größeres Vorhaben zu errichten, das die Verwaltung der Antragsgegnerin dann nach § 34 BauGB genehmigen würde, wie es für das Grundstück am E. 8 im Jahre 2005 - ein deutlich höheres und mehrgeschossiges Vorhaben - geschehen sei, ohne dass nachvollzogen werden könne, welche Eigenart der näheren Umgebung für die Verwaltung der Antragsgegnerin maßgebend gewesen sei und wie ein "Einfügen" des Vorhabens habe angenommen werden können. Zudem seien nach der Darstellung der Verwaltung der Antragsgegnerin gegenüber dem Rat Bauinteressenten vorhanden. Damit wird ein schwerwiegender Nachteil im oben genannten Sinne nicht dargelegt. Der Vortrag lässt nicht ansatzweise erkennen, welchen konkreten nachteiligen Auswirkungen gerade das Wohnhaus der Antragstellerin überhaupt ausgesetzt würde. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkende Veränderungen in absehbarer Zeit anstehen und welche nachteiligen Folgen sie für die Antragstellerin hätten. Dass der von der Antragstellerin angesprochene Gebietsgewährleistungsanspruch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB beeinträchtigt würde, ist gleichfalls nicht erkennbar. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung und nicht auf die von der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer Betrachtung gestellten Dimensionen von Vorhaben. Zudem ist der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart auch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB, nämlich dann gegeben, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsordnung entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Die Antragstellerin trägt nichts Substantielles dafür vor, dass der maßgebende Bereich bei Aufhebung des Bebauungsplans nicht einem faktischen reinen Wohngebiet zuzuordnen wäre. Schließlich trägt die Antragstellerin vor, der Rechtsanspruch eines Grundstückseigentümers sei nicht davon abhängig, dass er unabhängig von den Erfolgsaussichten dauernd bestrebt sei, die Baugenehmigungsbehörde zu einem richtigen Verhalten zu veranlassen. Diese Erwägung der Antragstellerin führt nicht über das hinaus, was der Senat oben zur Frage ausgeführt hat, ob allein der Vollzug der Satzung die Außervollzugsetzung einer Aufhebungssatzung rechtfertigen kann. Auf den Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Den von der Antragstellerin geltend gemachten Mängeln wird vielmehr ggf. in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Vorsorglich merkt der Senat an, dass Rechtsmängel der strittigen Aufhebungssatzung jedenfalls nicht offensichtlich sind. Aufgrund des fehlenden Beitrittsbeschlusses zu einer Auflage in der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans spricht viel dafür, dass dieser - was von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird - jedenfalls ungültig ist. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin die von der Planung berührten privaten Belange verkannt hätte und dass die angesprochenen angeblichen formellen Mängel zur Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung führten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.