Beschluss
1 A 3619/05.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0825.1A3619.05PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind Mitglieder des bei der Hauptverwaltung des Landschaftsverbandes X. -M. am 15. Juni 2004 gewählten Personalrates, dem Beteiligten zu 1. Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Acht Mitglieder sind über die Liste der KOMBA, sieben Mitglieder über die Liste der Ver.di gewählt worden. Die Gruppe der Beamten besteht aus fünf Personen, von denen drei über die Liste der KOMBA und zwei über die Liste der Ver.di gewählt worden sind. Die Gruppe der Angestellten (bzw. - jetzt - Arbeitnehmer) besteht aus zehn Personen, von denen jeweils fünf über die Liste der KOMBA und fünf, nämlich die Antragsteller, über die Liste der Ver.di gewählt worden sind. In der ersten ordentlichen Sitzung des neugewählten Beteiligten zu 1. vom 1. Juli 2004 wurde u.a. über die Freistellung von Personalratsmitgliedern entschieden. Zunächst wurde einstimmig die Freistellung der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen. Die gewählte Vorsitzende, Frau M1. C. , gehört zur Gruppe der Angestellten, der gewählte stellvertretende Vorsitzende, Herr E. T. , gehört zur Gruppe der Beamten. Beide sind über die Liste der KOMBA in den Personalrat gewährt worden. Für die dritte Freistellung kandidierten sodann der Antragsteller zu 5. und Herr T1. F. , der zur Gruppe der Angestellten gehört und über die Liste der KOMBA in den Personalrat gewählt worden ist. Herr T1. F. wurde mit acht zu sieben Stimmen gewählt. Für die vierte Freistellung kandidierten schließlich die Antragstellerin zu 1. und Frau B. L. , die zur Gruppe der Angestellten gehört und ebenfalls über die Liste der KOMBA in den Personalrat gewählt worden ist. Auch Frau B. L. wurde mit acht zu sieben Stimmen gewählt. Die Antragsteller haben am 4. August 2004 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie haben die Auffassung vertreten: Aus Gründen des Minderheitenschutzes hätte die dritte Freistellung auf den Antragsteller zu 5. entfallen müssen. Allein bei den ersten beiden Freistellungen seien enge Sonderregelungen zu beachten gewesen. Bei den übrigen Freistellungen hätten dagegen auch allgemeine Grundsätze berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehörten insbesondere die Grundsätze der Verhältniswahl und des Minderheitenschutzes, die in § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 LPVG NRW ihren Niederschlag gefunden hätten. Solches entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Änderung des § 42 LPVG NRW habe sicherstellen wollen, dass zukünftig Minderheiten eine Freistellung erreichen können" (LT-Drucks. 9/3845, S. 60). Indem im Text des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW im Gegensatz zu § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW die Berücksichtigung der stärkeren Liste weggelassen worden sei, habe dafür gesorgt werden sollen, das auch die schwächere Liste eine Freistellung erhalte. Dies müsse erst recht für eine - wie hier betreffend die Gruppe der Angestellten - gemessen an ihrer Sitzzahl gleich starke Liste gelten. Ausweislich der Stimmenzahl hätten die angestellten Personalratsmitglieder, die über die Liste der Ver.di gewählt worden seien, sogar eine größere Unterstützung der Wähler als diejenigen, die über die Liste der KOMBA gewählt worden seien. Die erste der übrigen Freistellungen hätte demnach an einen über die Liste der Ver.di gewählten Vertreter gehen müssen. Da in der ersten Abstimmung seitens der über die Liste der Ver.di gewählten Vertreter nur der Antragsteller zu 5. kandidiert habe, sei dieser freizustellen. Alternativ könne hier ebenfalls das Höchstzahlverfahren herangezogen werden, da dieses ein bewährtes und sachgerechtes Verfahren zur Sicherstellung des Minderheitenschutzes sei. Begriffe man insoweit die über die jeweilige Liste gewählten Personen als Einheit, sei auch hiernach der Antragsteller zu 5. als der Führende der Ver.di-Vorschläge" freizustellen. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1., den Angestellten T1. F. und die Angestellte B. L. dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die gruppeninternen Mehrheitsverhältnisse seien ausschließlich bei der Auswahlentscheidung des Personalrates über die gewählten Vertreter des Vorsitzenden zu beachten. § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW sehe nicht vor, dass bei weiteren Freistellungen innerhalb von Gruppen Listenstärken zu berücksichtigen seien. Selbst wenn dieses so wäre, wäre die Mehrheitsentscheidung nicht zu beanstanden. Da es in der hier nur in Betracht zu ziehenden Gruppe der Angestellten mit Blick darauf, dass KOMBA und Ver.di mit je fünf Mitgliedern vertreten seien, keine stärker vertretene Liste" gebe, könne ein Verstoß nicht vorliegen. Bei der Festlegung der Listenstärken innerhalb der Gruppen sei auf die gewählten Vertreter und nicht auf die Stimmenzahlen abzustellen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer dem Antrag der Antragsteller lediglich insoweit stattgegeben, als er sich auf die Freistellung der Angestellten B. L. bezieht, und ihn im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Dem Personalrat sei durch § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW betreffend die dort geregelten (weiteren) Freistellungen eine Rangfolge allein durch die Gruppenstärke vorgegeben, ein auf die jeweiligen Listen bezogener Minderheitenschutz sei hingegen nicht zwingend vorgesehen. Die teilweise Antragsstattgabe beruhe darauf, dass sich hinsichtlich der vierten Freistellung bei zutreffender Berechnung eine Ranggleichheit zwischen der Gruppe der Beamten und derjenigen der Angestellten ergebe und es an der in dieser Situation erforderlichen Ent-scheidung über eine sachgerechte Auswahl fehle. Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. August 2005 zugestellten Beschluss haben diese am 28. September 2005 Beschwerde eingelegt und sie am 28. Oktober 2005 begründet. Die Antragsteller vertiefen und ergänzen dabei im Wesentlichen ihren schon erstinstanzlich eingenommenen Rechtsstandpunkt; sie führen hierzu aus: Aus Gründen des Minderheitenschutzes hätte richtigerweise eine der vom Beteiligten zu 1. beschlossenen Freistellungen auf den Antragsteller zu 5. von der Ver.di-Liste der Angestellten entfallen müssen. Dass das Gesetz eine Einbeziehung auch allgemeiner Grundsätze und dabei namentlich eine Stärkung des Minderheitenschutzes - auch in Richtung auf schwächere Listen - beabsichtigt habe und im gleichen Zuge die Überbetonung des Gruppenprinzips habe zurückfahren wollen, ergebe sich neben der Gesetzessystematik (Verhältnis von Satz 2 und Satz 3 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW) insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte (Gesetzgebungsbegründung). Davon abgesehen hätte betreffend die Berücksichtigung der Gruppenstärke keine die Freistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG aussparende Ermittlung der Höchstzahlen vorgenommen werden dürfen. Schließlich werde die von der Fachkammer vorgenommene Gesetzesauslegung auch nicht der - auch im Rahmen des Personalvertretungsrechts grundsätzlich anerkannten - Rechtsstellung der Gewerkschaften und der Tragweite des insoweit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes gerecht. Es sei nämlich weitgehend nur freigestellten Personalratsmitgliedern möglich, Sachverhalte und betriebliche Problemstellungen mit den betroffenen Beschäftigten eingehend zu besprechen und hierüber die Arbeit des Gesamtgremiums Personalrat maßgeblich zu prägen. Würden vor diesem Hintergrund Gewerkschaftsmitglieder, deren Liste - wie hier - ca. 47 % der Personalratsmitglieder stelle, von derartigen Freistellungen komplett ausgeschlossen (werden können), so sei dies weder mit dem Minderheitenschutz noch mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen besonderen Rolle der Gewerkschaften im Betrieb vereinbar. Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss, soweit sie unterlegen sind, zu ändern und ihrem Antrag I. Instanz in vollem Umfang zu entsprechen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend: Es seien im vorliegenden Zusammenhang zwei Rechtsfragen zu unterscheiden. Zum einen gehe es um die Verteilung der Freistellungen auf die Gruppen der Angestellten und Beamten. Insoweit seien die ersten beiden Freistellungen nach Maßgabe des Satzes 2, die weiteren nach Maßgabe des Satzes 3 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW vorzunehmen. Dies sei hier, soweit es darauf im Beschwerdeverfahren noch ankomme, in Übereinstimmung mit der Auffassung und Berechnungsweise der Fachkammer im Ergebnis fehlerfrei geschehen. Zum anderen gehe es darum, bei welchen Freistellungsentscheidungen die Listenzugehörigkeit zu beachten sei. Betreffend die hier in Rede stehenden Freistellungen nach dem Satz 3 komme es auf Listenstärken nicht an. Ein diesbezüglicher Minderheitenschutz, wie ihn die Antragsteller geltend machten, ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus übergeordneten allgemeinen Grundsätzen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung des Fachsenats gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich daraus, dass sie als Personalratsmitglieder für die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit des Personalrats einschließlich der von diesem Gremium getroffenen Beschlüsse mitverantwortlich sind. Zu den vom Personalrat zu beachtenden Regeln gehört in diesem Zusammenhang auch der § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, über dessen Auslegung vorliegend gestritten wird. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Beteiligten zu 1., den Angestellten T1. F. dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen, entspricht dem geltenden Recht. Maßgebliche rechtliche Grundlage für diese Beurteilung ist § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW. Denn der Vorschlag, das in Rede stehende Personalratsmitglied freizustellen, betrifft - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - nicht die vorrangig nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorzunehmenden Freistellungen. Der letztgenannten Vorschrift zufolge sind bei dem Beschluss des Personalrats über die Freistellung(en) zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass in dem hier in Rede stehenden Personalrat, dem Beteiligten zu 1., nur zwei Gruppen vertreten sind, war entgegen dem insoweit sinngemäß anzupassenden Wortlaut (sodann je ein Vertreter der Gruppen") nach der Freistellung der Angestellten C. als Vorsitzende nur noch eine weitere Freistellung nach Maßgabe des Satzes 2 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW vorzunehmen, welche auf den der Beamtengruppe zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn T. , entfiel. Die Freistellungen nach dieser Norm waren somit bereits ausgeschöpft, als es um den Beschluss betreffend die dritte Freistellung ging, die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist. Für die übrigen" nach der sog. Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 LPVG NRW eröffneten Freistellungen bestimmt § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW allein, dass diese sich nach der Gruppenstärke" richten. Für eine Auslegung dieser Norm dahin, dass der Personalrat bei der Bestimmung der Reihenfolge der weiteren Freistellungen zusätzlich auch noch andere (allgemeine) Gesichtspunkte - wie namentlich einen Minderheitenschutz der nach dem Wahlergebnis schwächere(n)" Liste(n) bei der Verteilung der Zahl der Freistellungen - mit (ermessens-)bindender Wirkung berücksichtigen müsste, fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller an einer tragfähigen Grundlage. Unzweifelhaft bietet der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung für eine solche Auslegung nicht den geringsten Anhalt. Ein irgendwie gearteter Listenschutz" wird dort nicht thematisiert. Solches hätte aber - wäre der Listenschutz" im Sinne der Antragsteller beabsichtigt gewesen - nahegelegen, weil andererseits die Gruppenstärke ausdrücklich und zugleich als einziges konkretisierendes Merkmal Aufnahme in das Gesetz gefunden hat. Dies Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzessystematik noch verstärkt. § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW unterscheidet sich nämlich betreffend die hier im Streit stehende Rechtsfrage maßgeblich von dem Satz 2 der Vorschrift. Allein in dem Satz 2 sind mit der Formulierung sind ... nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen" sowohl die Gruppenstärke als auch die Listenstärke zu Kriterien für die Reihenfolge der sich nach jener Vorschrift richtenden Freistellungen erhoben worden. Der Satz 3 grenzt sich hiervon nach seiner objektiven Fassung gesetzessystematisch gerade ab. Dabei fehlt zugleich jeder Anhalt dafür, dass diese Abgrenzung - wie die Antragsteller meinen - dahin zu verstehen sei, dass in den Fällen des Satzes 3 zwar nicht (wie im Satz 2) auf die Listenstärke abgehoben werde, im Gegenschluss der Gesetzgeber aber (im Wege beredten" Schweigens) einen Minderheitenschutz für schwache Listen habe gewähren wollen. Denn solches hätte im Wortlaut des Gesetzes zumindest im Ansatz zum Ausdruck kommen müssen, woran es hier eindeutig fehlt. Im Personalvertretungsrecht sowohl des Landes Nordrhein-Westfalens als auch des Bundes gibt es darüber hinaus keinen allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts, dass in sämtliche personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes gewissermaßen zwangsläufig hineinzulesen wäre. Soweit das Gesetz in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen einen Minderheitenschutz beabsichtigt, ist dies vielmehr in einzelnen einschlägigen Regelungen den Sachbezügen entsprechend differenziert zum Ausdruck gekommen (vgl. etwa §§ 14 Abs. 5, 16 Abs. 5 LPVG NRW sowie § 33 BPersVG). Fehlt es aber wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachzusammenhang daran, so betrifft der Minderheitenschutz keinen Gesichtspunkt, der sich gegenüber einer eindeutigen sprachlichen Fassung und Systematik des Gesetzes bei dessen Auslegung und Anwendung durchsetzen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen vom 5. Mai 2006 - 1 A 897/05.PVB - und - 1 A 917/05.PVB -. Dabei wird nicht verkannt, dass auch bereits der Umstand, dass Personalratswahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW), zugleich dem Minderheitenschutz der sich zur Wahl stellenden Listen zugute kommt. Aus dem Minderheitenschutz bei Wahlen ist aber nicht zwangsläufig auf einen spiegelbildlich vergleichbaren Schutz auch bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder zu schließen, wenn - wie hier - dafür im Gesetz jeder positive Anhalt fehlt. Es kommt hinzu, dass der Minderheitenschutz im Personalvertretungsrecht in verschiedene Richtungen gehen kann. Gibt es wie im LPVG NRW eine starke Prägung durch das Gruppenprinzip (§ 14), so stehen bezogen auf den Schutz von Minderheiten in erster Linie die einzelnen Gruppen der Beschäftigten und nicht notwendig gleichermaßen auch - innerhalb der Gruppen - die Listenverteilung der Personalratsmitglieder nach dem Wahlergebnis im Blick. Hiervon hat sich offenbar der Landesgesetzgeber jedenfalls betreffend die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW vorzunehmenden übrigen" Freistellungen leiten lassen. Die von den Antragstellern in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien lenken die Auslegung nicht durchgreifend in eine andere Richtung. Dabei ist die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder genetische Auslegung) für deren Auslegung auch im Personalvertretungsrecht ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als sie die Richtigkeit einer nach den übrigen Auslegungsgrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die allein durch jene Auslegungsmethoden nicht ausgeräumt werden können. Vgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 6489/96.PVL -, PersR 1999, 307, m.w.N. Solche Zweifel gibt es hier schon auf der Grundlage der objektiven Gesetzesfassung nicht. Darüber hinaus fehlt es aber auch an eindeutigen oder zumindest deutlichen entstehungsgeschichtlichen Hinweisen für den von den Antragstellern geltend gemachten Minderheitenschutz in Gestalt eines Listenschutzes". Wie die Fachkammer zutreffend festgestellt hat, ist namentlich der Hinweis der Antragsteller auf die Seite 60 der Landtags-Drucksache 9/3845 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 9/3091) nicht geeignet, die von den Antragstellern vertretene Auslegung zu tragen. In der dortigen Begründung ist zwar in allgemeiner Form thematisiert worden, dass durch die im Zuge der LPVG-Novelle (1985) mitbeabsichtigte Änderung der Sätze 2 bis 4 des § 42 Abs. 3 LPVG NRW sichergestellt werden solle, dass zukünftig auch Minderheiten eine Freistellung erreichen können". Diese Aussage steht aber - soweit ersichtlich - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz der Begründung, welcher sich sinngemäß (nur) auf den heutigen Satz 2 und dabei namentlich den Gruppen"- Schutz bezieht. Soweit Havers - Personalvertretungsgesetz NRW, 9. Aufl., § 42 Erl. 7.5 - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung vertritt, durch den Verzicht auf die Aufnahme des Merkmals der Listenstärke in den Satz 3 könne erreicht werden, dass auch Vertreter von Minderheitslisten freigestellt werden könnten, und dies sei vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt gewesen, fehlt es jedenfalls für Letzteres an einem nachvollziehbaren Beleg. Abgesehen davon lässt Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Berücksichtigung des Vertreters einer Minderheitsliste bei der Freistellung unberührt. Die hier in Rede stehende Nichtberücksichtigung des Antragstellers zu 5. enthält aber keine Rechtsverletzung, soweit der Beteiligte zu 1. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Denn hierzu war er von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch andere Passagen der Gesetzesmaterialien in Bezug genommen haben, handelt es sich um inhaltlich sehr allgemeine Aussagen zu den Belangen des Minderheitenschutzes, zur Abschwächung eines überbetonten Gruppenprinzips und zur Stärkung der Einflussmöglichkeiten von Gewerkschaften, denen in dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Sachbezug der Freistellung von Personalratsmitgliedern keine unmittelbare Relevanz zukommt. Dass der Landesgesetzgeber in diesem konkreten Sachbezug, was die Freistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW betrifft, bisher keinen Minderheitenschutz für Listen einführen wollte, ergibt sich schließlich auch aus dem Umstand, dass er - im Unterschied zum Verhalten der Gesetzgeber in anderen parallelen" Rechtsbereichen - seit der Novelle 1985 auf eine Änderung der betreffenden Bestimmung im Sinne einer Einbeziehung eines solchen Listenschutzes" verzichtet hat. Für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes gibt es seit einer Neuregelung durch Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1380) eine schon sprachlich deutlich anders gefasste Bestimmung, durch die - im Wege einer Weiterentwicklung des Minderheitsschutzgedankens - bei (den) weiteren Freistellungen ausdrücklich die auf die einzelnen Wahlvorschlaglisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen" sind (§ 46 Abs. 3 Satz 3 BPersVG). Vgl. hierzu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 70, dort zugleich unter Hinweis auf die mit einem Listenproporz" verbundenen Gefahren. Andere Bundesländer haben für ihren Bereich (im Kern) entsprechende Regelungen eingeführt - vgl. betreffend die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG) etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2001 - PL 1419/00 -, PersR 2001, 481 - oder haben mit der im Wesentlichen gleichen Zielsetzung, über die Berücksichtigungsfähigkeit der Vorschlagslisten entsprechend ihrem Stimmanteil in Abkehr vom früheren Rechtszustand zu einer gerechteren" Verteilung der Freistellungen zu kommen, eigenständige neue Formulierungen entwickelt. Beispielhaft sei zu Letzterem auf § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) hinge-wiesen, welche lauten: Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen,... . Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen". Vgl. hierzu und zur Begründung für die Gesetzesänderung Hessischer VGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 -. Mit Blick darauf, dass im Bund und in den angesprochenen Bundesländern Regelungen über die weiteren Freistellungen von Personalratsmitgliedern geschaffen worden sind, die von denen im nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht nach ihrer objektiven Fassung deutlich abweichen, wäre es Sache des hiesigen Landesgesetzgebers gewesen, seinerseits zu reagieren und die für seinen Bereich geltende Rechtslage gegebenenfalls anzupassen. Hiervon hat er aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Den vorstehenden Ausführungen ist zugleich zu entnehmen, dass der zuständige Gesetzgeber jeweils eigenständig einen ihm grundsätzlich zukommenden Spielraum in Anspruch nimmt, den Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes im Rahmen von Regelungen über die Reihenfolge von Freistellungen konkretisierend näher auszugestalten. Dies kann - wie in den oben angeführten Fällen aus den anderen Rechtsbereichen - in Richtung auf eine Verstärkung und Optimierung gehen. Der Standard kann aber auch - wie derzeit in Nordrhein-X. - dahinter zurückbleiben. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat im Übrigen, nämlich betreffend die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorrangig vorzunehmenden Freistellungen, die Listenzugehörigkeit der gewählten Personalratsmitglieder bei den Regelungen über die Verteilung der Freistellungen nicht völlig vernachlässigt. Wenn er es hinsichtlich der übrigen Freistellungen als bindende Vorgabe für den Personalrat bei dem Gesichtspunkt der Gruppenstärke" belassen hat, so wird damit auch nicht etwa der allgemeine Sinn und Zweck der Freistellungsregelungen verfehlt. Mit der Freistellung von Mitgliedern des Personalrates soll sichergestellt werden, dass auch außerhalb von Sitzungen die Geschäfte des Personalrats ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden können und in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle Aufgabenerfüllung garantiert wird. Vgl. etwa Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 46 Rn. 13. Dabei sind die freigestellten Personalratsmitglieder nach ihrer Wahl jedenfalls in erster Linie in die Gesamtverantwortung des Personalrats als Gremium eingebunden und haben dementsprechend die Interessen aller Beschäftigten wahrzunehmen; die Wahrnehmung von Partialinteressen und ein an die Listenzugehörigkeit anknüpfendes Proporzdenken ist dem grundsätzlich fremd und sollte deshalb die Arbeit des Personalrats nicht maßgeblich bestimmen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 6 P 12.93 -, PersR 1995, 131 = PersV 1995, 237; Beschluss des Fachsenats vom 18. November 1991 - 1 B 2034/91. PVL -; Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 70. Dass nach dem nordrhein-westfälischen Recht gleichwohl die Gruppenstärke" bei den Freistellungen eine entscheidende Rolle spielt, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass bei der Personalratsarbeit typischerweise mehr Gruppenangelegenheiten der stärkeren" Gruppe anfallen, was eine entsprechende Mehrbelastung für die dieser Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder zur Folge hat. Im Übrigen werden sich Beschäftigte dann, wenn sie ein Personalratsmitglied ansprechen möchten, häufig an ein solches wenden, das der gleichen Gruppe wie sie selbst angehört. Dies gilt namentlich dann, wenn es um die Erörterung gruppenspezifischer Problemstellungen geht, und zeigt ebenfalls, dass die Arbeitsbelastung der Personalratsmitglieder abhängig von der Gruppenstärke" variiert. Neben der Gruppenzugehörigkeit mag zwar auch die Listenzugehörigkeit des Personalratsmitglieds, bei dem ein Beschäftigter in einer Angelegenheit Rat sucht, zumindest faktisch eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Gesetzgeber musste diesem weiteren Umstand aber nicht zwingend dadurch Rechnung tragen, dass er ihn zum Kriterium für die Reihenfolge der Freistellungen erhob. Die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW verstößt in der vorstehenden Auslegung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Minderheitenschutz hat jedenfalls nicht in einer konkreten, den Gesetzgeber von vornherein auf ein bestimmtes Modell" beschränkenden Ausgestaltung Verfassungsrang. Mit Blick auf die grundsätzlich auf den gesamten Personalrat bezogene Zielsetzung der Freistellungen ist dieser Gesichtspunkt - hier bezogen auf einen Schutz der nach dem Wahlergebnis schwächeren Vorschlagsliste einer Personalratswahl - vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber auch in dem konkret betroffenen Sachbezug nicht in unverhältnismäßiger Weise hinter andere Belange zurückgestellt worden. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die im Streit stehende landesgesetzliche Regelung ebenfalls nicht verletzt. Denn die Tätigkeit der in den (kollektiven) Schutzbereich dieses Grundrechts fallenden Gewerkschaften wird durch § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW nicht beschränkt, sondern allenfalls als Rechtsreflex mittelbar betroffen. Die personalvertretungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Gewerkschaften ergibt sich grundsätzlich abschließend aus den einzelnen speziellen Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (z.B. §§ 3 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 7, 19, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 46 Abs. 3). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1962 - 7 P 7.61 -, PersV 1962, 236; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 2 Rn. 13 u. 14. Dem § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LPVG NRW als allgemeines Strukturprinzip lassen sich dagegen nicht unmittelbar selbstständige Ansprüche entnehmen. Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Sachzusammenhang des § 42 LPVG NRW eine konkrete geschützte Rechtsstellung der Gewerkschaften schon nicht betroffen. Die dort normierten Freistellungen zielen vielmehr allein auf die Personalratsarbeit, die grundsätzlich mit der Gewerkschaftsarbeit weder vermengt noch verwechselt werden darf, mag es in der Praxis auch gewisse tatsächliche Bezugspunkte geben. Dem trägt auch § 3 Abs. 3 LPVG NRW Rechnung, indem er bestimmt, dass die - verfassungsrechtlich in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallenden - Aufgaben der Gewerkschaften (als solche) durch die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht berührt" werden. Darüber hinaus ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG unbeschadet des insoweit offenen Wortlauts nicht etwa schrankenlos" gewährleistet, sondern lässt eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zu. Vgl. dazu näher Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 3 Rn. 40, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG. Schließlich ist auch die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW in dem konkreten Fall (soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist) nicht zu beanstanden. Hierzu nimmt der Fachsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschluss (Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks) Bezug. Soweit die Antragsteller nach wie vor - ohne hierzu allerdings neue ins Gewicht fallende Argumente vorzutragen - in Zweifel ziehen, dass in die Berechnung nach dem Höchstzahlverfahren ausschließlich die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW zu verteilenden übrigen Freistellungen (hier also nicht die erste und die zweite Freistellung) einzubeziehen sind, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des Fachsenats, vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, PersR 2001, 470, und vom 18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL -, an welcher festgehalten wird. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.