Beschluss
12 A 133/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0828.12A133.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Die Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der behaupteten Verfahrensfehler zugelassen werden. Weder die Besetzungs- noch die Gehörsrüge greifen durch. Die Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Sinne von § 6 Abs. 1 VwGO ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO schließt einen Richter auf Probe nur im ersten Jahr nach seiner Ernennung von der Übertragung aus. Zwar garantiert Art. 97 Abs. 2 GG nur planmäßig angestellten Richtern die persönliche Unabhängigkeit durch ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Es lässt sich aber nirgendwo festmachen, dass nichtplanmäßige Richter auf Probe sich bei ihren Entscheidungen in irgendeiner Weise parteiisch verhalten und gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht unvoreingenommen sind. Zwar hätte dem Kläger vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 29. September 2005 rechtliches Gehör in Form der Anhörung gewährt werden müssen. Vgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 75 m. w. N. Zur Heilung des dem Übertragungsbeschluss deshalb ursprünglich anhaftenden Gehörsverstoßes reicht es aber aus, dass der Einzelrichter - wie die Entscheidungsgründe des Urteils hinreichend deutlich zu erkennen geben - im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch in Anbetracht der gegenteiligen Ausführungen des Klägers anlässlich der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung zur Frage der Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO nach wie vor als gegeben angesehen hat. Damit schied zugleich eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. Für eine Heilung war es auch nicht erforderlich, die nachträgliche Anhörung vor der Kammer durchzuführen. Das ergibt sich daraus, dass es im Falle des Gehörsverstoßes in die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters fällt die Übertragungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Rückübertragung zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auff den Einzelrichter nicht vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 (46); siehe auch Kronisch, in: Sodann/Ziekow, a.a.O., § 6 Rdnr. 77. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen, nach denen eine Heilung des Verfahrensfehlers anzunehmen ist, kann dahinstehen, ob ein einem Übertragungs- beschluss anhaftender Gehörsverstoß überhaupt der Beurteilung des Berufungs- gerichts im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungsverfahren unterlegen hätte. Vgl. einerseits: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O.; andererseits: Kronisch, in: Sodan/Zie-kow, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 2 L 33/01 -, NordÖR 2002, 114; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 10 B 986/00 - m. w. N. Hat der Einzelrichter in zulässiger Weise eine Heilung des anfänglichen Gehörsverstoßes herbeigeführt, wird auch den - außerhalb des Zulassungsverfahrens vom Kläger persönlich erhobenen - Vorwürfen, es habe eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters bestanden und dies habe letzterer in grober Verletzung seiner Amtspflichten zudem anzuzeigen unterlassen, von vornherein der Boden entzogen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des im angegriffenen Urteil festgestellten Ergebnisses. Mit der Zulassungsbegründung wird weder der Ansatz des Verwaltungsgerichts erschüttert, für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch seien die §§ 39 ff. BSHG maßgeblich, noch die richtige Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen in Frage gestellt. Der Kläger ist der - durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung abgesicherten - Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach der für das anzuwendende Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und damit der vom Beklagten erkennbar gewählte Regelungszeitraum ausschlaggebend ist, mit der schlichten Einnahme eines abweichenden - nicht weiter belegten - Standpunktes nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz nur für laufende Leistungen, nicht aber für einmalige Hilfen Geltung beanspruchen kann, sind weder nachvollziehbar dargelegt worden, noch sonst wie greifbar. Im Übrigen hätte eine erfolgreiche Rüge auch die ergänzende Darlegung vorausgesetzt, dass eine Anwendung des SGB XII - als des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts - eine Besserstellung des Klägers zur Folge haben würde. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vornehmlicher Zweck der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges die Eingliederung ins Arbeitsleben sein soll. Zur früheren Fassung der Eingliederungshilfeverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 - (BVerwGE 111, 328) wortwörtlich ausgeführt: "Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Arbeitsleben" deutlich gemacht, dass hierin der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt". Es erschließt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht, dass mit der Formulierung "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) etwas anderes ausgedrückt werden soll. Nach dem "Großen Wörterbuch" des Duden sind die Begriffe "insbesondere" und "vor allem" synonym. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von den Maßstäben abgewichen ist, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 21. März 1991 - 24 A 1423/88 - (FEVS 43, 251) an die Erforderlichkeit der Versorgung eines nicht berufstätigen Behinderten mit einem Kraftfahrzeug angelegt hat und die auch mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O., übereinstimmen, in entscheidungserheblicher Weise abgewichen ist, macht die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf plausible Weise deutlich. Die Interpretation, die die Zielrichtung des § 1 Abs. 2 BSHG seitens des Verwaltungsgerichts erfährt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Es entspricht dem allgemeinen Verständnis dieser Norm, dass der Interventionspunkt der Sozialhilfe erst dann erreicht wird, wenn der Hilfesuchende soweit in seiner Lebensführung, gemessen an den herrschenden Lebensgewohnheiten absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt. Vgl. zur Orientierung am Menschenwürdeschutz etwa: BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Einzelrichter mit seinen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe über die Vorgaben des Sozialhilferechts hinausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem bloßen Aufzeigen von Grenzen für die begehrte Hilfe der maßgebliche § 39 BSHG nicht lediglich als "Abwehrrecht" verstanden worden, sondern wird vom Verwaltungsgericht durchaus als "Leistungsrecht" begriffen. Es entspricht Gesetzeszweck und -syste-matik, dass das Sozialhilferecht keine unbeschränkten Ansprüche verschafft. Ebenso hält der Vorwurf, es sei unzumutbar und schikanös, für die Feststellung des Bedarfs des Klägers bezüglich eines Kraftfahrzeugs zunächst einzelne Lebensbe-reiche getrennt zu betrachten, einer Überprüfung allein schon vor dem Hintergrund stand, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich bestehende Notwendigkeit der Be-nutzung eines Kraftfahrzeuges gerade nicht ausreichen soll. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O. mit Hinweis u.a. auf § 10 Abs. 6 EinglH-VO. Soweit für die Zuerkennung der Hilfe letztendlich die Betrachtung der gesamten Lebensverhältnisse ausschlaggebend ist, setzt die Prüfung in einem vorgezogenen Schritt die Zusammenstellung der einzelnen - bereits für sich untersuchten - Bereiche voraus. Dabei ist es dann auch systemkonform, einen nicht von den Zielen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG gedeckten Teilbedarf - etwa weil er der Hilfe bei Krankheit im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Nr.2, 37 f. BSHG zuzuordnen ist - von der Beurteilung des Gesamtbedarfes auszunehmen. Die Zulassungsschrift tritt auch der Annahme des Verwaltungsgerichtes, für im Rahmen der §§ 39 ff. BSHG berücksichtigungsfähige Fahrten zu Geschäften zwecks Deckung des täglichen Bedarfs und zur Apotheke sei es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, ein Krankenfahrzeug bzw. Krankenfahrstuhl zu benutzen, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Einkäufe unter dem Gesichtspunkt der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht dem Zweck der Eingliederungshilfe, sondern der Sicherstellung des Lebensunterhaltes zuordnet, mangelt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden - in sich schlüssigen und überzeugenden - Argumentation. Das Verwaltungsgericht hat auch das mit der Zulassungsbegründung angesprochene Problem der Zugluftempfindlichkeit sowie der Beeinträchtigung durch Regen, Schnee, Kälte oder Sturm einer ausführlichen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis die Zulassungsschrift nicht gezielt und im Einzelnen begegnet, sondern im Wesentlichen lediglich die schon erstinstanzlich angebrachten und erwogenen Argumente entgegenhält. Selbst bei einer Geschwind-igkeit von nur 2 km/h kann der Kläger das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft und die nächstgelegene Apotheke, die etwa 1 km von seiner Wohnung entfernt liegen sollen, in einer halben Stunde erreichen. Dazu, dass der Kläger sich bei seinen Einkäufen nicht auf die jeweilige Witterung einstellen kann, ist nichts vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass sich der Kläger nicht auch mit seiner Notdurft auf eine vorübergehende und überschaubare Abwesenheit von seiner Wohnung einrichten kann. Unüberwindbare oder nur mit unzumutbaren Mitteln zu bewältigende Hindernisse, eine Kundentoilette zu benutzen, ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch das danach für die Gesamtschau des Bedarfs verbleibende Aufsuchen von Gerichten und Bibliotheken einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Die pauschale Behauptung, es widerspreche § 39 Abs. 3 BSHG, den Kläger auf die Benutzung eines Taxis zu verweisen, vermag insoweit - ebenso wie in Hinsicht auf die gelegentliche, allerdings auch mit der Zulassungsbegründung nicht durch Beispiele näher konkretisierte Teilnahme an geselligen oder kulturellen Veranstaltungen - nicht zu verfangen. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).