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Beschluss

13 A 3968/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0829.13A3968.04.00
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Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Berufungen der Kläger/in gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2004 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Berufungen der Kläger/in gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2004 werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Eine gemeinsame Entscheidung über die gleichartigen Klagebegehren, die ursprünglich auch in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht worden sind, und eine gemeinsame Darstellung der Gründe erscheint zweckmäßig. Wegen der getrennten Ordnungsverfügungen und Urteile des Verwaltungsgerichts gegen jede(n) Kläger/in behalten die einzelnen Verfahren aber ihre rechtliche Eigenständigkeit. Die Verbindung entspricht faktisch einer gleichzeitigen Terminierung und Verhandlung mehrerer Verfahren, wenn eine mündliche Verhandlung erfolgen würde. Die Rechtsfolgen einer Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO treten dabei nicht ein. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 93 Rdn. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 93 Rdn. 4 II. Die Kläger betreiben unter der angegebenen Anschrift eine Arztpraxis, auf die mit folgendem Praxisschild hingewiesen wird: [ ] Abbildung des Praxisschildes Das obere Namensschild weist auf die im April 1999 verstorbene Mutter (bezüglich der Kläger zu 1. und 2.) bzw. Schwiegermutter (bezüglich der Klägerin zu 3.) hin, die nach Angaben der Kläger die Praxis über Jahrzehnte als niedergelassene Ärztin geführt hat. Auch im Schriftverkehr (Anzeigen, Briefköpfe usw.) wird seitens der Kläger der Name der verstorbenen (Schwieger-)Mutter angegeben. Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 10. September 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheide vom 9. April 2002, forderte die Beklagte die Kläger auf, die Fortführung des Namens der verstorbenen Praxispartnerin Frau Dr. med. F. L. auf dem Praxisschild sowie im Schriftverkehr zu unterlassen. Nach der Berufsordnung sei die Fortführung des Namens eines verstorbenen Partners unzulässig. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 - 13 A 2132/03 -, vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03, 13 A 1956/03 - und vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 -, Bezug auf den Tatbestand der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch die angefochtenen Urteile, auf deren Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger abgewiesen. Die Nennung des Namens der verstorbenen Praxisinhaberin auf dem Praxisschild und im Schriftverkehr sei sowohl im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berufsrechtswidrig (gewesen). Die die Fortführung des Namens untersagende Bestimmung der Berufsordnung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich insoweit um einen gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit handele und die Regelung auch angesichts dessen, dass bei anderen Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte) die Fortführung des Namens eines verstorbenen Praxisinhabers zulässig sei, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Mit der - zugelassenen - Berufung machen die Kläger weiterhin geltend, mit der Gestaltung des Praxisschildes und der Anzeige im Generalanzeiger nicht gegen die Berufsordnung der Beklagten verstoßen zu haben. Es liege mit der Nennung des Namens ihrer verstorbenen Mutter/Schwiegermutter schon begrifflich keine Namensfortführung vor, weil durch das Kreuzsymbol hinter dem Namen gerade verdeutlicht werde, dass Frau Dr. med. F. L. nicht mehr praktiziere. Sollte begrifflich doch eine Namensfortführung angenommen werden, so gebiete die Auslegung der maßgebenden Bestimmung der Berufsordnung, die vorliegende Fallkonstellation nicht unter das berufsrechtliche Verbot der Namensfortführung zu subsumieren. Durch das hinzugefügte Kreuzsymbol hinter dem Namen könne ein Missverständnis in der Weise, dass die Verstorbene noch praktiziere, nicht entstehen. Es handele sich zudem um eine Familien-Gemeinschaftspraxis. Bei der Namensgleichheit der in der Gemeinschaftspraxis praktizierenden Ärzte würde, wenn der Name der Verstorbenen nicht mehr auf dem Praxisschild aufgeführt werde, nicht hinreichend deutlich, dass ein ehemaliges Praxismitglied nicht mehr praktiziere. Der in der Untersagung der Namensfortführung liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht durch eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt und deshalb unverhältnismäßig. Die Ordnungsverfügungen beachteten auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, weil z. B. bei Rechtsanwälten die Weiterführung des Namens ausgeschiedener Kanzleimitarbeiter möglich sei, wenn deren Ausscheiden kenntlich gemacht werde. Die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Ärzten und Rechtsanwälten sei nicht erkennbar. Wegen der Namensgleichheit der Praxisinhaber sei die Untersagung der Namensfortführung auch nicht geeignet, das angestrebte Ziel der Wahrnehmung der Interessen des Gemeinwohls zu erreichen. Da durch die Namensfortführung keine Missverständnisse hervorgerufen würden, seien die Ordnungsverfügungen rechtswidrig. Die Kläger beantragen sinngemäß, die angefochtenen Urteile zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, Sinn und Zweck des Verbots der Fortführung des Namens verstorbener Partner auf dem Praxisschild sei nicht nur, eine Irreführung potentieller Patienten zu vermeiden, sondern auch, Angaben und Bezeichnungen, die geeignet seien, Missverständnisse zu verursachen und keinen unmittelbaren Bezug zu der in der Praxis zu erwartenden medizinischen Versorgung hätten, zu verhindern. Praxisschilder sollten Patienten über die in einer Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte sachlich informieren und müssten daher eindeutig und unmissverständlich sein. Die Bestimmung zur Untersagung der Namensfortführung verstorbener Praxisinhaber sei trotz bekannter erheblicher Liberalisierungen der Werbevorschriften auch in der derzeit geltenden Berufsordnung enthalten. Die Argumentation der Kläger, gerade durch die Anbringung des Kreuzsymbols werde zweifelsfrei klargestellt, dass die verstorbene Ärztin nicht mehr praktiziere, sei nicht nachvollziehbar. Die maßgebende Bestimmung der Berufsordnung verstoße nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit. Die Ungleichbehandlung der Berufsgruppen der Ärzte und der Rechtsanwälte sei wegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Patienten/Mandanten gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. III. Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufungen der Kläger/in durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Anders als die Kläger meinen, steht dieser Entscheidung auch nicht entgegen, dass die Berufung seinerzeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen worden ist. Dieser Umstand hindert nicht generell eine Entscheidung im Verfahren nach § 130a Satz 1 VwGO. Eine solche ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Art. 6 Abs. 1 EMRK schließt eine Entscheidung nach § 130a VwGO ebenfalls nicht generell aus; eine mündliche Verhandlung ist danach regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 130a Rdn. 5. Nach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Die Sache ist im Tatsächlichen klar und die Entscheidung hängt vorrangig von einer Wertung im Rechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad ist damit nicht verbunden. Die Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 10. September 2001 zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlagen für die Ordnungsverfügungen sind die §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 29 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG -, das im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheide i. d. F. vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) galt und das jetzt i. d. F. vom 1. März 2005 (GV NRW S. 148) gilt, die wegen des Charakters der Verfügungen als Dauerverwaltungsakte und wegen des maßgebenden Zeitpunkts nach materiellem Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3067 (3068), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 u. a. -, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 13 A 2711/97 - LRE 36, 150, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung der in der Berufsordnung der Beklagten geregelten Berufspflichten. Berufsrechtswidrigen Zuständen kann die Beklagte mit Verwaltungsakten begegnen. Ein derartiger berufsrechtswidriger Zustand ist in Bezug auf das von den Klägern verwendete Praxisschild mit dem Hinweis auf die verstorbene frühere Praxisinhaberin Dr. med. F. L. gegeben. Nach der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten, also auch bei Gemeinschaftspraxen, die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners unzulässig. Diese Bestimmung fand/findet sich mit unwesentlichen Abweichungen im jeweiligen Wortlaut sowohl in Kapitel D. Abschnitt I Nr. 2 (Praxisschilder) Abs. 9 Satz 3 der Berufsordnung i. d. F. vom 14. November 1998/18. März 2000 - (MBl. NRW 1999, 350; 2000, 1254), die im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide galt, als auch in § 22a Abs. 1 Satz 3 der Änderung der Berufsordnung vom 22. März 2003 (MBl. NRW S. 789) und in § 18a Abs. 1 Satz 4 der inzwischen geltenden Änderung der Berufsordnung vom 20. November 2004 (MBl. NRW 2005, 562). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen - auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - nicht Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit wird durch die Bestimmung nicht verletzt. Zur Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Deshalb zählt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste dazu. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. August 2004 - 1 BvR 2338/03 - und vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181. Die Fortführung des Namens eines früheren Praxisinhabers stellt Werbung in ihrer typischen Form dar. Geworben wird nämlich mit dem "guten Namen" des früheren Praxisinhabers. Die Weiterführung des Namens des früheren Praxisinhabers hat bei der gebotenen verständigen objektiven Wertung nur den Sinn, sich diesen guten Namen zu Nutze zu machen, indem Patienten veranlasst werden sollen, das Vertrauen, dass sie dem/der Verstorbenen entgegengebracht haben, auf die jetzigen Praxisinhaber zu übertragen. Es handelt sich dabei um eine gezielte Werbung für die Praxis, nicht etwa nur um einen werbenden Nebeneffekt eines anderen beruflichen oder außerberuflichen Handelns. Vgl. für den Fall eines ausgeschiedenen Sozius einer Rechtsanwaltssozietät: EGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 EGH 8/89 -, AnwBl. 1991, 212. Dementsprechend ist auch das Vorbringen der Kläger nach der Anhörung für die Ordnungsverfügungen, die Fortführung des Namens der Mutter/Schwiegermutter sei ihnen als Zeichen der familiären Verbundenheit mit ihr von besonderer Bedeutung, nicht relevant. Diese persönliche (innere) Motivation ist für die objektiv gebotene Wertung des Verhaltens der Kläger/in, den Namen der verstorbenen früheren Praxisinhaberin auf dem Praxisschild fortzuführen, ohne Belang. Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Betroffenen noch gewahrt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, a. a. O. Das ist in Bezug auf die Bestimmung, dass die Fortführung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers unzulässig ist, der Fall. Insoweit zweifelnd: Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., Kapitel 7.6.5. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verbot der Fortführung des Namens eines verstorbenen Praxisinhabers in der Berufsordnung der Beklagten und damit in einer Satzung enthalten ist. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, die Berufsfreiheit beschränkende Regelungen ausschließlich in einem förmlichen Gesetz zu treffen, sondern lässt derartige Beschränkungen auch in Satzungen einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, soweit diese - was hier mit § 31 HeilBerG der Fall ist - ihrerseits auf einem verfassungskonformen Gesetz beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371; Bayer. Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 4. Februar 2002 - LBG-Ä 1/01 - MedR 2002, 427; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 12 Rdn. 21. Der das Verbot der Fortführung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers rechtfertigende Gemeinwohlbelang ergibt sich unter Berücksichtigung des Informationsbedürfnisses der Patienten und des Informationswertes der Angaben auf einem Praxisschild sowie aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Das Praxisschild ist von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Arzt und Patient. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, NJW 2001, 2788; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, a. a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, 308. Abzustellen ist dabei auf die Sichtweise eines verständigen Patienten, weil die Angaben auf Praxisschildern vorrangig auf ihn abzielen. Aus der Sicht der Patienten besteht dementsprechend ein Bedürfnis nach klaren, eindeutigen und unverwechselbaren Angaben auf einem Praxisschild, die ihm eine schnelle und unmissverständliche Information dazu ermöglichen, welche Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind und welches Behandlungsangebot ihm dort zur Verfügung steht. Dem trägt ein Praxisschild mit der Nennung des Namens eines verstorbenen früheren Praxisinhabers - insbesondere dann, wenn es sich früher um eine Einzelpraxis gehandelt hat und jetzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben wird - nicht Rechnung. Die Bestimmungen der Berufsordnung der Beklagten knüpfen auch bei Gemeinschaftspraxen an die in einer Praxis tätigen Ärzte und an die Berufsausübung an und indizieren damit einen Konnex zu der ärztlichen Tätigkeit lebender Personen. Ein Zusammenhang mit früheren ärztlichen Betätigungen inzwischen verstorbener Personen ergibt sich insoweit hingegen nicht. Der Namensnennung eines verstorbenen früheren Praxisinhabers auf dem Praxisschild kommt auch kein entscheidender Informationswert für die Patienten zu. Die Praxis neu aufsuchende Patienten, die den/die frühere(n) Praxisinhaber/in nicht gekannt haben, haben ein Interesse daran, durch das Praxisschild darüber informiert zu werden, welche Ärzte in der Praxis tätig sind und welches Behandlungsangebot dort besteht; ein auf frühere, inzwischen verstorbene Praxisinhaber bezogenes Interesse besteht für diesen Patientenkreis schlechterdings nicht. Die Namensangabe eines früheren Praxisinhabers auf dem Praxisschild hat lediglich eine gewisse Bedeutung für diejenigen Patienten, die früher bei dem/der Angegebenen in Behandlung waren und die sich nach dessen/deren Tod in die Behandlung eines anderen Arztes begeben mussten. Abgesehen davon, dass der "gute Name" eines früheren Praxisinhabers im Laufe der Zeit naturgemäß an "Werbewirksamkeit" verliert, ist für die Arztwahl auch entscheidend, welchem jetzt tätigen Arzt der Patient vertraut und welche Behandlung durch welchen Arzt er für sinnvoll hält; dies muss keineswegs ein Arzt in der Nachfolgepraxis eines/einer Verstorbenen sein. Die Zulassung der Namensfortführung von in einer Gemeinschaftspraxis nicht mehr tätigen Ärzten auf Praxisschildern würde zudem, wenn dies nicht nur bei verstorbenen, sondern auch bei nicht mehr berufstätigen und ausgeschiedenen Partnern erfolgen würde und davon vermehrt Gebrauch gemacht würde, zu zahlreichen zusätzlichen Angaben auf Praxisschildern führen, was mit dem Interesse der Patienten an einer klaren und eindeutigen Information der Praxisschilder nicht vereinbar wäre. Eine dann kaum eingrenzbare Vielzahl derartiger Angaben würde ohne Zweifel auch nicht dem berechtigten Interesse der Heilberufskammern allgemein bzw. der Beklagten entsprechen. Den Heilberufskammern und damit auch der Beklagten obliegt - korrespondierend zu den Regelungen in der Berufsordnung über die Angaben auf Praxisschildern - eine entsprechende Überwachungsfunktion, die sich in vertretbarem Rahmen halten muss und nicht zu einer übermäßigen Belastung der Kammern führen darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, a. a. O. Dies wäre bei Zulassung der Namensfortführung verstorbener oder aus sonstigen Gründen aus einer Praxis ausgeschiedener Personen nicht mehr gewährleistet, weil für die Überprüfung (der Richtigkeit) der Selbstdarstellung auf den Praxisschildern ein unvertretbar hoher Kontrollaufwand erforderlich wäre. Es kann dahinstehen, ob - wie die Kläger geltend machen - die Hinzufügung eines Kreuzsymbols hinter dem Namen eines in einer (Gemeinschafts-)Praxis nicht mehr tätigen Arztes den Zweck einer angemessenen Patienteninformation in gleicher Weise erfüllen kann wie die Normierung des Verbots der Namensfortführung. Ungeachtet der Erwägung, dass Patienten von einem Arzt Heilung erwarten und sich mit dieser Erwartung ein Kreuzsymbol auf einem Praxisschild ohnehin - wenn überhaupt - nur schwer "verträgt" und sich deshalb die "Werbewirkung eines Kreuzsymbols" auch ins Gegenteil verkehren kann, ist es angesichts der dargelegten Umstände und wegen der ansonsten zu erwartenden Überfrachtung von Praxisschildern mit für das Informationsbedürfnis des Patienten nicht relevanten Angaben zu früheren Praxisinhabern gerechtfertigt, eine sachangemessene Information der Patienten allein bzw. jedenfalls auch durch eine normative Regelung eines Verbots der Namensfortführung früherer Praxisinhaber/-partner zu erreichen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet das normative Verbot der Fortführung des Namens eines früheren Praxisinhabers nicht. Die Ausgestaltung von Berufsordnungen und Berufspflichten für einen Berufsstand unterliegt grundsätzlich dem generell weiten Ermessen des Normgebers. Ob es Angehörigen anderer Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälten) erlaubt ist, bei Kenntlichmachung des Ausscheidens auch den Namen ausgeschiedener Kanzleiinhaber weiter führen zu dürfen, ist dementsprechend in Bezug auf die in Frage stehende Norm der Berufsordnung der Beklagten schon deshalb ohne Relevanz. Es handelt sich um Normwerke unterschiedlicher Berufsorganisationen mit jeweils eigenständiger Normsetzungsbefugnis mit der Folge, dass ihnen keine Präjudizwirkung für das jeweils andere Regelwerk zukommt. Zudem ist das Verhältnis Arzt/Patient von einer intensiveren persönlichen Vertrauensbeziehung gekennzeichnet als dies im Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant mit einer regelmäßig geringeren persönlichen Betroffenheit der Fall ist, so dass sich auch insoweit unterschiedliche Regelungen bezüglich der Namensführung ausgeschiedener Kanzlei- oder Praxisinhaber rechtfertigen. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind auch konkret rechtmäßig und begegnen insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Tatbestand der in Frage stehenden Verbotsnorm ist erfüllt. Durch die Nennung des Namens von "Dr. med. F. L. , praktische Ärztin" wird deren Namen fortgeführt. Dem steht nicht entgegen, dass hinter dem Namen ein Kreuzsymbol vorhanden ist und deshalb - wie die Kläger meinen - nicht von einer Namens-Fortführung gesprochen werden könne. Der Begriff der "Fortführung des Namens" im Sinne der o. a. Bestimmungen der Berufsordnung der Beklagten knüpft nach allgemeinem Verständnis ausschließlich an das Faktum der weiteren Namensnennung als solche an, so dass eine andere Interpretation - beispielsweise die der Kläger, das hinzugefügte Kreuzsymbol mache gerade kenntlich, dass der Name nicht fortgeführt werde - als unrealistische, nicht nachvollziehbare und deshalb gekünstelte Erwägung erscheint. Dass es sich um eine Familiengemeinschaftspraxis mit gleichlautendem Nachnamen der Praxisbetreiber handelt, bedingt keine andere Wertung. Durch die Hinzufügung der Vornamen der Mitglieder der Familien L. wird eindeutig bezeichnet, welche/r ärztliche Mitarbeiter/in in der Praxis für welche Behandlungsgebiete zur Verfügung steht; die zusätzliche Nennung des Namens der früheren Praxisinhaberin Dr. med. F. L. macht insoweit überhaupt keinen Sinn und trägt zu einer Klarstellung, welche ärztlichen Mitarbeiter mit welchem Behandlungsangebot jetzt in der Praxis tätig sind, nichts bei. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits erwähnt - der "gute Name" eines früheren Praxisinhabers im Laufe der Zeit an "Werbewirksamkeit" verliert und sich dementsprechend der Wert der Namensnennung der verstorbenen Dr. med. F. L. auf dem Praxisschild nach einer Zeit von inzwischen mehr als sieben Jahren nach ihrem Tod relativiert hat und aus der Sicht der Patienten keinen Sinn mehr macht. Der Erlass der Ordnungsverfügungen, mit denen die Fortführung des Namens der verstorbenen früheren Praxisinhaberin Dr. med. F. L. untersagt wurde, war auch zur Beseitigung des berufsrechtswidrigen Zustandes geeignet und - weil die Kläger der Aufforderung, die Namensfortführung zu unterlassen, nicht nachgekommen waren - erforderlich. Das Verlangen, die Namensfortführung zu unterlassen, ist für die Kläger auch nicht unzumutbar. Für die Unterlassung der Fortführung des Namens der verstorbenen Praxisinhaberin streiten, wie dargelegt, gewichtige Belange des Gemeinwohls. Angesichts dieser ist es für die Kläger zumutbar, die familiäre Verbundenheit mit ihrer Mutter/Schwiegermutter und das Gedenken an diese in anderer Weise als durch öffentliche Angaben auf dem Praxisschild zu wahren und zu pflegen. Für die Fortführung des Namens der verstorbenen Mutter/Schwiegermutter der Kläger auf Briefköpfen, in Anzeigen usw. gilt nichts anderes. Nach Kapitel D. Abschnitt I. Nr. 4 der Berufsordnung der Beklagten von 1998/2000 galten die Bestimmungen des Kapitels D. Abschnitt I. Nr. 2 auch für Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen Schriftverkehr. Seit der Änderung der Berufsordnung durch Beschluss der Beklagten vom 27. Oktober 2001 (MBl. NRW 2002, 308) gelten dafür nunmehr die Bestimmungen des Kapitels D. Abschnitt I. Nr. 5 der Berufsordnung (Patienteninformation in den Praxisräumen und öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen). Diese Änderung der Berufsordnung steht den Ordnungsverfügungen aber nicht entgegen, weil das Verbot der Fortführung des Namens eines verstorbenen Praxisinhabers/-partners nunmehr eigenständig in § 18a Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung von 2004 geregelt ist und daher der Verweisung in Kapitel D. Abschnitt I. Nr. 6 der Berufsordnung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Da die Rechtsmittel nach dem 1. Juli 2004 eingelegt wurden, ist der gegenüber der ersten Instanz höhere Auffangwert von 5.000,00 EUR (statt - wie früher - 4.000,00 EUR) für die jeweiligen Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Die vorläufigen Streitwertfestsetzungen durch Beschlüsse vom 20. Februar 2006 stehen dem nicht entgegen. Die Verbindung der rechtlich eigenständigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung führt nicht zu einer Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte in analoger Anwendung des § 5 ZPO. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 6 Bf 448/98 -, NVwz 1999, 789.