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Beschluss

15 A 2884/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0901.15A2884.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.286,42 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.286,42 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil der Kläger keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angegriffenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Der Umstand, dass nach der Darlegung des Klägers für die Stadt die Beseitigung des Verschleißzustandes und damit eine Erneuerungsmaßnahme für die Baumaßnahme nicht ausschlaggebend gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil. Nach ständiger Rechtssprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) objektiv vorliegen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Auch der Umstand, dass die alte beseitigte und mit dem streitigen Ausbau erneuerte Fahrbahndecke ursprünglich überwiegend nur einschichtig gewesen sein soll, steht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beitragsfähigkeit der Deckenerneuerung nicht entgegen. Richtig ist, dass in Abgrenzung der beitragsfähigen Herstellung von der beitragsfreien laufenden Unterhaltung und Instandsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Ausbauarbeiten, die sich nur auf einen vertikalen Teil des Straßenaufbaus beziehen, nur dann beitragsfähig sind, wenn sie selbständige Teile der Straße zum Gegenstand haben. Die Verschleißdecke ist kein solch selbständiger Teil. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks. Geklärt ist aber auch, dass dann, wenn die alte Decke nur aus einer Schicht bestand, die Erneuerung beitragsfähig sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, OVGE 42, 77 (81); Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, OVGE 40, 15 (17f.). Dabei kommt es für die Beitragsfähigkeit einer solchen Deckenerneuerung grundsätzlich nicht darauf an, ob die alte Decke in ihrer Einschichtigkeit schon damals den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprach. Dies mag von Bedeutung sein, wenn beim vormaligen Ausbau die Herstellung einer solchen einschichtigen Decke bereits ein Mangel gewesen war, der eine vorzeitige Erneuerung zur Folge hatte. Dann wäre diese vorzeitige Erneuerung in der Tat nicht beitragsfähig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. Davon kann hier aber keine Rede sein, da die übliche Nutzungszeit der Straße beim hier streitigen Ausbau schon seit langem abgelaufen war. Schließlich werden ernstliche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass nach Darstellung des Klägers auch der Straßenaufbau nach dem hier in Rede stehenden Ausbau nicht dem einschlägigen technischen Regelwerk entsprechen soll. Der Gemeinde steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst Recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass schon im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich wäre, was allein einer Beitragspflicht entgegengehalten werden könnte. Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 A 2000/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (302). Soweit der Kläger die angesetzten Kosten in Zweifel zieht, ist der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Bezeichnung der nach Auffassung des Klägers zu Unrecht angesetzten Kostenposition bedurft. Der Zulassungsgrund besonders tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten. Schließlich ist der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ebenfalls nicht gegeben. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage einer Fortentwicklung der "Rechtsprechung zur Abgrenzung der Erneuerung und Verbesserung gegenüber der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung" unter Berücksichtigung der Besonderheiten, "die sich ergeben können, wenn eine Fahrbahndecke grundlegend erneuert wird ohne den Unterbau im Übrigen zu erneuern, der nicht den heutigen technischen Regelwerken entspricht", weist keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.