Beschluss
12 A 414/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.12A414.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Klagefrist seien nicht gegeben, nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis der Kläger auf die Erkrankung der seinerzeit bevollmächtigten Mutter des Klägers zu 1. führt schon deshalb nicht weiter, da die Kläger im Widerspruchsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten worden sind. War ein Rechtsanwalt nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt, gehört es im Fall des Ausbleibens von Weisungen des Mandanten zu seinen Sorgfaltspflichten, von der durch die Vollmacht erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen und einen Rechtsbehelf einzulegen, insbesondere Klage zu erheben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 8 B 70.01 -, m.w.N. Einer derartigen Verpflichtung unterlagen die seinerzeit bevollmächtigen Rechtsanwälte. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Vollmachtsurkunde ist ihnen ausdrücklich eine "Prozessvollmacht für alle Verfahren, u.a. gem. § 81 ff. ZPO, §§ 302, 374 StPO, § 67 VwGO und § 73 SGG, in allen Instanzen als auch Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art" erteilt worden. Eine im Außenverhältnis wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht ist der Vollmachtsurkunde nicht zu entnehmen. Dass die Prozessbevollmächtigten ausweislich des Schreibens vom 8. September 2003 im Innenverhältnis erst auf einen entsprechenden Antrag der damaligen Bevollmächtigten weiter tätig werden wollten und damit - pflichtwidrig - die ihnen im Außenverhältnis zustehende Vertretungsmacht nicht ausgeschöpft haben, geht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Kläger. Ungeachtet dessen ist bezogen auf den September 2003, in dem die Mutter sich lt. Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2003 über die eventuelle Einlegung eines Rechtsmittels hat klar werden sollen, lediglich geltend gemacht, dass wegen gesundheitlicher Probleme im August 2003 eine erste ärztliche Untersuchung stattgefunden habe und erst im Oktober 2003 mammographisch und sono-graphisch ein Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Auch vor dem Hintergrund, dass es erst Anfang Dezember 2003 zu einem operativen Eingriff kam, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachvollziehbar, dass die Mutter schon im September 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, sich Gedanken zum Fortgang des Aufnahmeverfahrens zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).