Beschluss
12 A 4768/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0911.12A4768.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei spätestens in ihrem 1976 ausgestellten zweiten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Klägerin in der im Dezember 1976 ausgestellten Originalgeburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität eingetragen worden sei, so dass aufgrund des Verfahrens beim Vollzug der Eintragung in das Personenstandsregister und der in diesem Verfahren erforderlichen Vorlage entsprechender Ausweisdokumente die Klägerin ihren Inlandspass mit einem mit dem Eintrag der russischen Nationalität in der Originalgeburtsurkunde ihrer Tochter korrespondierenden Nationalitätseintrag vorgelegt haben muss. Das Prozedere beim Vollzug der Eintragungen in das Personenstandsregister wird im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Soweit geltend gemacht wird, die Eintragung der russischen Nationalität im zweiten Inlandspass der Klägerin würde angesichts ihrer Abstammung von Eltern deutscher Volkszugehörigkeit einen Verstoß gegen die jeweilige Passverordnung darstellen, lässt dies den vom Verwaltungsgericht angenommenen Tatbestand, dass ein solcher Passeintrag Grundlage der Eintragung der russischen Nationalität in der Originalgeburtsurkunde der Tochter der Klägerin gewesen ist, unberührt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 11 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es seinerzeit möglich gewesen sei, in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität auch unter Verstoß gegen das geltende Passrecht in die Inlandspässe eintragen zu lassen. Auch diese Feststellung ist in der Zulassungsbegründung nicht entkräftet worden. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, die Eintragung der russischen Nationalität in der Originalgeburtsurkunde der Tochter der Klägerin sei irrtümlich erfolgt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen, insoweit liege eine Schutzbehauptung vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass die Tochter der Klägerin im Rahmen ihres Sprachtests angegeben habe, bei ihrem Pass handele es sich um eine Erstausstellung. Da, so die Tochter der Klägerin, in ihrer Originalgeburtsurkunde beide Elternteile mit russischer Nationalität geführt worden seien, habe sie erst die Berichtigung der Nationalität ihrer Mutter abwarten wollen, um einen Pass mit der deutschen Nationalität zu erhalten. Insoweit hat es das Verwaltungsgericht nicht für nachvollziehbar gehalten, warum mit der Ausstellung des Passes der Tochter der Klägerin - abweichend von der üblichen Praxis der Erstausstellung im Alter von 16 Jahren, hier also im Jahr 1992 -, noch über Jahre hinweg zugewartet worden ist, wenn die Klägerin, so wie sie behauptet, in ihrem Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen ist und lediglich bei der Ausfertigung der Geburtsurkunde ein Übertragungsfehler erfolgt sein soll. Eine substantiierte und nachvollziehbare Erläuterung, die die sich aufdrängende Annahme entkräften könnte, dass die Tochter entsprechend dem üblichen Verfahren im Alter von 16 Jahren ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität nach den in den Inlandspässen beider Eltern vermerkten russischen Nationalitäten erhalten und diesen erst am 1. September 2000 geändert hat, ist hierzu nicht gegeben worden. Der Hinweis der Klägerin auf die vorgelegte Fotokopie der Forma Nr. 1 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Klägerin in allen ihren Inlandspässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden ist. Insoweit und in Bezug auf die weiteren von der Klägerin vorgelegten und hinsichtlich des streitigen Nationalitätseintrags aussagekräftigen Bescheinigungen ist das Verwaltungsgericht der Ansicht des beschließenden Gerichts gefolgt, dass generell die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne Weiteres möglich und häufig ist mit der Folge, dass diesen Bescheinigungen kein so hoher Beweiswert zukommen könne wie der Originalgeburtsurkunde der Tochter der Klägerin. Auch insoweit ist nichts vorgetragen, das diese Einschätzung des Beweiswertes der Bescheinigungen nachhaltig in Frage stellen könnte. Hinsichtlich der vorgelegten Kopie der "Forma I" ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Inhalt dieses Schriftstücks schon unschlüssig ist. Denn es erschließt sich nicht, wie ein Pass am 2. März 1996 gegen Unterschrift ausgehändigt werden und als Grundlage der zuvor erfolgen Ausstellung desselben im selben Formular eine erst am 6. März 1976 ausgestellte Heiratsurkunde angegeben werden kann. Der Einwand, in der Eintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter sei kein Gegenbekenntnis zu sehen, verkennt, dass es nicht um die Ein-tragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde, sondern - wie das Verwal-tungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um den daraus abzuleitenden Eintrag der russischen Nationalität spätestens im zweiten Inlandspass der Klägerin geht, dem - im Rahmen des üblichen Verfahrens - ein entsprechender Antrag der Klägerin zugrunde gelegen haben muss. Selbst wenn, wofür allerdings nichts spricht, davon auszugehen sein sollte, dass der Eintrag der russischen Nationalität im zweiten Inlandspass der Klägerin ihr nicht zuzurechnen sein sollte, würde die Annahme und das Führen eines solchen Passes die Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auch dann aufheben, da die Eintragung einer nicht deutschen Nationalität den Inhaber des Passes nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit einer Fortwirkung einer ggfs. zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechung in diesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum ("Gegenbekenntnis") zu sehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 1532/03 -. Soweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das persönliche Erscheinen der Klägerin anordnen und einen Geburtsregisterauszug hinsichtlich der Tochter der Klägerin einholen müssen, eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht und damit - sinngemäß - eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhoben wird, greift diese nicht durch. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die nach ihrer Auffassung unterbliebene Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2005 haben weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter wahrgenommen; Hinderungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu jedenfalls in Bezug auf den damaligen Prozessbevollmächtigten nichts ausgeführt. Soweit mit den genannten Rügen zugleich - sinngemäß - die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags (hier etwa auf Parteivernehmung der Klägerin oder auf Einholung eines Geburtsregisterauszuges) in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Wie bereits dargelegt, haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2005 ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht teilgenommen, so dass sie sich auch insoweit der Möglichkeit begeben haben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).