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Urteil

6 A 1755/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0922.6A1755.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.1967 geborene Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie bestand im Dezember 1995 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Geschichte und Deutsch mit der Gesamtnote "befriedigend". Mit Arbeitsvertrag vom 00.00.1996 wurde sie von der Bezirksregierung E. befristet vom Tag des Vertragsschlusses bis zum 3. Juli 1996 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt und als Erziehungsurlaubsvertretung (sog. EZU-Vertretung) der I. -E1. -Hauptschule in M. zugewiesen. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde von den Beteiligten auch für die Zeit vom 19. August 1996 bis zum 31. Oktober 1996 geschlossen, dann aber im gegenseitigen Einvernehmen zum 23. August 1996 aufgelöst. Grund hierfür war, dass das Schulamt für den Kreis V. der Klägerin im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 26. August 1996 bis zum 20. Dezember 1996 angeboten hatte. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und wurde als Vertretung für einen erkrankten Kollegen der I1. -Hauptschule in C. zugewiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 2. Juli 1997 verlängert. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag schlossen die Beteiligten sodann auch für die Zeit vom 18. August 1997 bis zum 31. Oktober 1997. Wegen der Zurruhesetzung des von der Klägerin vertretenen Kollegen wurde das Arbeitsverhältnis schließlich bis zum 24. Juni 1998 verlängert. Bereits am 15. Juni 1998 hatte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht E2. Klage erhoben mit dem Ziel, das bestehende Arbeitsverhältnis zu "entfristen". Die Bezirksregierung B. teilte ihr im Laufe dieses Gerichtsverfahrens mit, dass sie unbefristet im Bereich des Schulamtes für den Kreis T. beschäftigt werden könne. Daraufhin nahm sie die Klage zurück. Am 3. August 1998 schloss sie mit der Bezirksregierung B. einen unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 10. August 1998. Sie wurde sodann der Overberg-Hauptschule in X. zugewiesen. Noch vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages hatte sich die Klägerin am landesweiten Auswahlverfahren für die Sekundarstufe I für das Schuljahr 1998/99 beteiligt. Dabei erreichte sie unter den insgesamt 751 Bewerbern mit der Fächerkombination Deutsch/Geschichte den Rangplatz 508. Ein reguläres Einstellungsangebot erhielten jedoch nur die Bewerber bis Rangplatz 57. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung B. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. März 1999 ab: Die Klägerin habe nicht an einem Auswahlverfahren im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 11. September 1997 (GABl. NRW. 1 S. 230) teilgenommen. Sie sei nur deswegen unbefristet eingestellt worden, weil die Befristung ihres bisherigen Arbeitsvertrages nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig gewesen sei und das von ihr anhängig gemachte arbeitsgerichtliche Verfahren daher voraussichtlich zu ihren Gunsten ausgegangen wäre. Den dagegen unter dem 3. Mai 1999 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1999 zurück. Darin führte sie ergänzend aus: Einstellungen in das Beamtenverhältnis seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese Einstellungsvoraussetzungen würden in einem förmlichen Auswahlverfahren überprüft. Das sei zulässig, insbesondere auch verhältnismäßig. Die Klägerin habe sich einem solchen Auswahlverfahren nicht unterzogen. Die Klägerin hat am 28. September 1999 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Nach § 22 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes NRW (SchulVG) seien Lehrer an öffentlichen Schulen in der Regel zu Beamten zu ernennen. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Ernennung, insbesondere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, seien bei ihr gegeben. Dies zeige sich schon an ihrer dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 1998. Sie habe auch das landesweite Auswahlverfahren durchlaufen. Auf eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Auswahlverfahren komme es jedoch letztlich nicht an: Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bezirksregierung B. habe es etliche Fälle gegeben, in denen angestellte Lehrer im Zusammenhang mit der "Entfristung" ihrer Arbeitsverträge unabhängig vom landesweiten Auswahlverfahren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien. Darüber hinaus seien ab Oktober 1999 auch sog. Vertretungspool-Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, ohne dass sie am Auswahlverfahren teilgenommen hätten. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 16. März 1999 und deren Widerspruchsbescheides vom 8. September 1999 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hierzu ergänzend vorgetragen: Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Teilnahme - und zwar eine erfolgreiche Teilnahme - am Auswahlverfahren unverzichtbar. Dies ergebe sich aus den maßgeblichen Erlassen und sei ständige Verwaltungspraxis. Auch die von der Klägerin angesprochenen Vertretungspool-Lehrkräfte hätten an Auswahlverfahren teilgenommen. Die Vertretungspool-Stellen seien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlverfahren vergeben worden. Zudem habe es bei Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis den Vertretungspool noch nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Februar 2004 die Klage abgewiesen: Über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entscheide der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bestenauslese. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dem Ergebnis des landesweiten Auswahlverfahrens für das Schuljahr 1998/99 habe der Klägerin aufgrund ihres Rangplatzes ein Einstellungsangebot nicht unterbreitet werden können. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abseits des Auswahlverfahrens sei grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie bereits zum 10. August 1998 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden sei. Denn das beklagte Land habe diesen Arbeitsvertrag ersichtlich nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese, sondern deswegen geschlossen, um einem drohenden Unterliegen in dem laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zuvorzukommen. Auf die von der Klägerin im Schuldienst erbrachten Leistungen komme es ebenfalls nicht an. Auch aus dem Umstand, dass unbefristet angestellten Lehrern die Teilnahme an weiteren landesweiten Auswahlverfahren verwehrt sei, lasse sich nicht herleiten, dass das beklagte Land etwa aus Fürsorgegründen verpflichtet sein könnte, diese Lehrer nachträglich in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ihre unbefristete Einstellung als Angestellte nicht auf die von ihr erhobene Entfristungsklage zurückzuführen. Wie alle anderen Lehrer, die zum 10. August 1998 eine unbefristete Tätigkeit aufgenommen hätten, sei sie aufgrund des landesweiten Auswahlverfahrens eingestellt worden. Sie sei vor ihrer unbefristeten Einstellung über mehrere Jahre als EZU- Vertreterin und als Vertreterin im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" tätig gewesen. Wer solche Vertretungen abgeleistet habe, sei damals im Rahmen des landesweiten Auswahlverfahrens bevorzugt dauerhaft eingestellt worden. Dies sei auch mit dem Prinzip der Bestenauslese vereinbar. Die Vergabe der EZU-Stellen habe sich - wie später die Vergabe der Vertretungspool-Stellen - nach dem Ergebnis des landesweiten Auswahlverfahrens gerichtet. Die Geld-statt-Stellen-Verträge seien zwar nicht nach der landesweiten Auswahlliste, sondern nach schulamtsinternen Listen vergeben worden. Auch eine Bewerberauswahl anhand dieser Listen genüge jedoch den Kriterien der Bestenauslese. Eine Differenzierung zwischen Geld-statt-Stellen-Verträgen und EZU-Verträgen sei deswegen nicht zulässig. Dies sei auch vom Arbeitsgericht N. und dem Landesarbeitsgericht I2. so gesehen worden. Dort hätten mehrere Bewerber mit Geld-statt-Stellen-Verträgen erfolgreich ihre unbefristete Einstellung erstritten. Das beklagte Land habe daraufhin in der Folgezeit sämtliche Bewerber mit mindestens einjähriger Vertragsdauer bei der Einstellung in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse bevorzugt berücksichtigt und schließlich verbeamtet. Abgesehen davon sei es auch - wie bereits vorgetragen - ständige Praxis des beklagten Landes, "entfristete" Lehrer abseits des landesweiten Auswahlverfahrens in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dass sich diese Praxis zwischenzeitlich geändert habe, müsse bestritten werden. Auch im Jahre 2004 seien jedenfalls im Bereich der Bezirksregierung N. noch derartige Verbeamtungen vorgenommen worden, sofern die Lehrkräfte ordentlich beurteilt worden seien. Bei Verbeamtungsanträgen unbefristet angestellter Lehrer müsse schließlich auch berücksichtigt werden, dass sie nicht mehr an landesweiten Auswahlverfahren teilnehmen dürften und so keine Chance mehr hätten, ihre bessere Eignung in einem späteren Verfahren zu beweisen. Sie, die Klägerin, hätte in einem späteren Auswahlverfahren wegen der zwischenzeitlich rückläufigen Bewerberzahlen deutlich bessere Erfolgschancen gehabt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und wiederholt und vertieft insoweit sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt es vor: Im Rahmen des landesweiten Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 1998/99 seien nur EZU-Kräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der Pflichtstunden eines vergleichbaren Vollbeschäftigten und mindestens einem Jahr Beschäftigungsdauer bevorzugt in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden. Derartige EZU-Verträge seien nach dem Ergebnis vorangegangener Auswahlverfahren vergeben worden. Bei der Vergabe der Geld- statt-Stellen-Verträge habe dagegen keine vergleichbare Bestenauslese stattgefunden. Insbesondere habe die Rangliste aus dem landesweiten Auswahlverfahren hierbei keine Rolle gespielt. Die Schulämter hätten derartige Verträge in erster Linie nach Gesichtspunkten der praktischen Bedarfsdeckung vergeben. Eine Verwaltungspraxis, "entfristete" Lehrer bevorzugt in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, habe es im Bereich der Bezirksregierung B. zu keiner Zeit gegeben. Im Bereich anderer Bezirksregierungen sei zwar in Einzelfällen so verfahren worden. Diese Praxis sei jedoch in Folge des Beschlusses des Senats vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - und einer Dienstbesprechung der Bezirksregierungen vom 29./30. Oktober 2001 aufgegeben worden - im Bereich der Bezirksregierung N. allerdings erst mit einiger Verzögerung. In allen Fällen der Verbeamtung entfristeter Lehrer seien jedoch die Kriterien und Voraussetzungen eines regulären Auswahlverfahrens, ggf. auch Rangplatzverbesserungen durch Wartezeiten, berücksichtigt worden. Bei gleichzeitiger Bewährung in der Unterrichtstätigkeit sei dann im Einzelfall eine Verbeamtung vorgenommen worden. Nach heutiger Verwaltungspraxis würden auch im Bereich der Bezirksregierung N. Anträge "entfristeter" Lehrer auf Verbeamtung in der Regel abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht spruchreif ist. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist neben anderen Erfordernissen beispielsweise auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden. Der Hilfsantrag, das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags vom 8. Februar 1999 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, ist unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine derartige Neubescheidung. Die Ermessensausübung bei der Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe hat sich vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn muss den ihm insoweit zustehenden Spielraum respektieren und beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung B. hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht an einem landesweiten Auswahlverfahren im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 11. September 1997 (GABl. NRW. 1 S. 230) teilgenommen. Das ist - nimmt man die Begründung wörtlich - unzutreffend, weil die Klägerin an einem solchen landesweiten Auswahlverfahren für das Schuljahr 1998/99 tatsächlich teilgenommen hatte. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Begründung dahingehend verstanden werden muss, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem landesweiten Auswahlverfahren gemeint war. Jedenfalls hat die Bezirksregierung B. im Klageverfahren klargestellt, sie habe sich darauf stützen wollen, dass die Klägerin in diesem Auswahlverfahren keinen für ein Einstellungsangebot ausreichenden Rangplatz erreicht habe. Gegen diese Erwägung ist nichts einzuwenden. Das landesweite Auswahlverfahren stellt ein probates Mittel der Bestenauslese dar. Zusätzliche Grundlage einer ermessensgerechten Entscheidung über die Verbeamtung können auch Erwägungen personalwirtschaftlicher und organisatorischer Art sein. Bedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn es darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch kurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende Rechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 -, in: NVwZ-RR 2006, 194; a.A. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 -, in: BAGE 105, 161. Das beklagte Land hat sich bei seiner Einstellungspraxis nicht selten auch von derartigen Erwägungen leiten lassen. So hat es zeitweise unter bestimmten Voraussetzungen solche Lehrer bevorzugt in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, die im sog. Vertretungspool tätig waren, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 -, a.a.O. und vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, deren befristete Angestelltenverhältnisse im Zuge arbeitsgerichtlicher Verfahren in unbefristete Angestelltenverhältnisse umgewandelt - "entfristet" - worden waren, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 -, oder die in befristeten Angestelltenverhältnissen solche Lehrer vertreten hatten, die im Erziehungsurlaub waren (so genannte EZU-Kräfte). Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich jedoch kein Neubescheidungsanspruch der Klägerin. Maßgeblich ist insoweit die Ermessenspraxis des beklagten Landes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Für eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung wäre nur dann Raum, wenn dessen Weigerung, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen, gemessen an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung zu beanstanden wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 49.88 -, in: NVwZ 1992, 1211. Ausgehend davon kann die Klägerin eine erneute Entscheidung über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen: Auf eine bevorzugte Verbeamtung von Vertretungspool- Lehrern kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst im Vertretungspool nicht tätig war. Der Vertretungspool wurde erst im Oktober 1999 und - so der übereinstimmende Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - auch nur für Lehrer der Primarstufe eingerichtet. Auch auf eine bevorzugte Verbeamtung "entfristeter" Lehrer, d.h. solcher Lehrkräfte, die zunächst in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, später aber aufgrund oder unter dem Eindruck arbeitsgerichtlicher Entscheidungen unbefristet weiterbeschäftigt wurden, kann ein Neubescheidungsanspruch der Klägerin nicht gestützt werden. Zum einen trägt die Klägerin selbst vor, sie sei gar nicht "entfristet" worden. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine derartige Verwaltungspraxis, die allein an der Tatsache der tatsächlichen oder erwarteten arbeitsgerichtlichen "Entfristung" anknüpft, landesweit oder im Bereich einzelner Bezirksregierungen (noch) existiert. Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin beruft sich auf eine derartige Verwaltungspraxis nicht (mehr), wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, sein diesbezüglicher schriftsätzlicher Vortrag solle allein seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, dass die Verbeamtung nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der betreffende Lehrer den Dienstherrn mit Hilfe der Arbeitsgerichte (unbotmäßigerweise) gezwungen habe, ihn unbefristet weiterzubeschäftigen. Dem ist zuzustimmen. Für eine der Klägerin günstige Verwaltungspraxis im Sinne der schriftsätzlichen Tatsachenbehauptungen, nämlich einer bevorzugten Verbeamtung "entfristeter" Lehrer, folgt daraus jedoch nichts. Einen dahingehenden tatsächlichen Aufklärungsbedarf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen ausdrücklich verneint. Ein Neubescheidungsanspruch ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht im Hinblick auf die bevorzugte Verbeamtung von EZU-Kräften. Nach Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 5. August 1992 - Z C 5.41-0/2-0 Nr. 88/92 - in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 30. November 1993 - Z B 6.41- 0/2-0 Nr. 1335/93 - waren EZU-Kräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der Pflichtstunden eines vergleichbaren Vollbeschäftigten und mindestens einem Jahr Beschäftigungsdauer (sog. "großer" EZU-Vertrag) nach Ablauf ihres Vertrages bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen im unmittelbar anschließenden Einstellungstermin bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Bewerber wurden dann - wie dem Schriftsatz der Bezirksregierung B. vom 25. August 2006 zu entnehmen ist - regelmäßig auch verbeamtet. Die Klägerin kann sich auf diesen Runderlass jedoch nicht berufen. Ihre EZU-Verträge hatten jeweils eine Laufzeit von weniger als einem Jahr und gingen dem hier in Rede stehenden Einstellungstermin 10. August 1998 auch nicht unmittelbar voran; zudem galt der Erlass vom 5. August 1992 nur bis zum 31. Dezember 1997. Allerdings wurden auch noch im landesweiten Auswahlverfahren für das Schuljahr 1998/99 EZU-Kräfte bevorzugt eingestellt. Das beklagte Land hatte hierzu eine - bis heute nicht aufgehobene - Altfallregelung getroffen. Auch auf diese Altfallregelung kann sich die Klägerin indes nicht berufen, denn danach wurden nur solche Lehrer bevorzugt eingestellt, die in dem vorangegangenen Schuljahr, also dem Schuljahr 1997/98, durchgängig als EZU-Kraft tätig waren. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ihre EZU- Verträge bezogen sich nicht auf das Schuljahr 1997/98, sondern auf die Schuljahre 1995/96 und 1996/97. Sie hatten zudem - auch in der Summe - eine Laufzeit von weniger als einem Schuljahr, so dass selbst die von den Arbeitsgerichten befürwortete Bevorzugung von Lehrkräften mit mehreren kurzzeitigen, in der Summe jedoch ein Schuljahr umfassenden Anstellungsverhältnissen in Bezug auf eine unbefristete Beschäftigung, vgl. hierzu Arbeitsgericht N. , Urteil vom 23. Juli 1998 - 2 Ga 24/98 -, keine Grundlage gehabt hätte. Erst recht gilt dies für die nach anderen Maßstäben zu beurteilende Frage der bevorzugten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die hier Streitgegenstand ist. Die Behauptung der Klägerin, dass im Rahmen der Altfallregelung auch Inhaber von Geld-statt-Stellen-Verträgen bevorzugt eingestellt worden seien, sofern sich ihre Verträge zusammengenommen über den gesamten Zeitraum des vorangegangenen Schuljahres erstreckt hätten, ist unsubstantiiert und durch nichts belegt. Ihr ist nicht weiter nachzugehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, eine weitere Aufklärung sei in keiner Richtung erforderlich, d.h. auch insoweit nicht angezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass - entsprechend seiner in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigten Rechtsauffassung - Geld-statt-Stellen-Kräfte mit EZU-Kräften gleichbehandelt werden müssten. Es gibt unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese sachliche Gründe für die Bevorzugung der auf Grundlage von EZU-Verträgen beschäftigten Lehrer: EZU-Kräfte mit "großem" EZU-Vertrag im Sinne der Nr. 1.1 des o.a. Runderlasses vom 5. August 1992 wurden von den Bezirksregierungen nach Abschluss des jeweiligen Auswahlverfahrens aus den restlichen Bewerbern nach dem jeweiligen Rangplatz ausgewählt. Geld-statt-Stellen- Verträge wurden hingegen vom jeweiligen Schulamt aufgrund einer bloß schulamtsinternen Liste ausgewählt; die Möglichkeiten einer Auslese waren hier also besonders beschränkt. Die Klägerin hat schließlich auch nicht deswegen einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags, weil sie seit ihrer unbefristeten Einstellung von der Teilnahme an landesweiten Auswahlverfahren ausgeschlossen ist. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Teilnahme an späteren landesweiten Auswahlverfahren - bis zum Erreichen der sich aus der Laufbahnverordnung ergebenden Höchstaltersgrenze - erfolgreich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.