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Urteil

12 A 359/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0927.12A359.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Februar 2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Februar 2002 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die im Jahre 1947 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen und pauschaliertem Wohngeld in Höhe von insgesamt 156.590,52 DM. Die seit dem 18. Mai 1992 arbeitsunfähig erkrankte Klägerin beantragte im Juni 1993 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe. Zuvor hatte ihre Krankenkasse ihr mitgeteilt, dass Krankengeld nur noch bis zum 21. Juni 1993 gezahlt werden könne. Bei der Antragstellung gab die Klägerin an, über kein Vermögen und ab dem genannten Zeitpunkt auch über keinerlei Einkommen mehr zu verfügen; weitere Personen in der Hausgemeinschaft seien nicht vorhanden. Für die Zeit ab 22. Juni 1993 gewährte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten für die von ihr bewohnte 85 qm große 3 - Zimmer- Wohnung, Krankenkassenbeiträge sowie pauschaliertes Wohngeld und übernahm mit Blick auf eine ärztlich attestierte degenerative Wirbelsäulenerkrankung die Kosten einer Haushaltshilfe. Wegen des Umfangs der in der Folgezeit gewährten Leistungen wird auf die Aufstellungen des Beklagten (Bl. 11 und 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die seit 1992 mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin war ausweislich vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen fast durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 31. Oktober 2000 sprach die Tochter der Klägerin aus der im März 1988 geschiedenen Ehe, O. C. , bei dem Beklagten vor und gab an: Sie sei aus der Firma des Lebensgefährten ihrer Mutter entlassen worden. Der Lebensgefährte der Klägerin, Herr S. C1. , wohne in der Wohnung ihrer Mutter, ohne dort jedoch angemeldet zu sein. Er sei Inhaber der Firma "W. -T1. " in U. . Er sei nominell bei einem seiner Beschäftigten in U. gemeldet. Die Klägerin arbeite in dieser Sicherheitsfirma mit, indem sie beispielsweise die Ein-stellungsgespräche für neues Personal führe. Sie werde auch sonst von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Dieser habe ihr beispielsweise eine Waschma-schine gekauft, obwohl im Hause eine Gemeinschaftswaschanlage vorhanden sei. Weiterhin besitze bzw. benutze die Klägerin ein Auto mit dem Kennzeichen , das jedoch auf die Firma des Lebensgefährten angemeldet sei. Der Lebensgefährte habe auch den Führerschein für die Klägerin finanziert. Der Lebensgefährte selbst fahre einen weißen Kombi mit Schutzgitter für den Schä-ferhund, ebenfalls als Firmenfahrzeug. Innerhalb der folgenden zwei Wochen solle die Klägerin eine Einbauküche erhalten, die vom Lebensgefährten finanziert worden sei. Die Sachen des Lebensgefährten von der Kleidung bis zum Müsli seien in der Wohnung der Klägerin aufzufinden, er übernachte dort auch regel-mäßig. Die Tochter der Klägerin händigte dem Beklagten eine Visitenkarte aus, in welcher die Klägerin als "Vertriebsbeauftragte" des Sicherheitsservices des Herrn C1. bezeichnet wird. Die Stadt U. im S1. -T2. -Kreis ist in der Kar-te mit einer fünfstelligen Postleitzahl aufgeführt. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch eines Bediensteten des Beklagten konnte in der Wohnung der Klägerin niemand abgetroffen werden. Weiter heißt es in dem hierüber gefertigten Vermerk: Von den im Haus lebenden Parteien hätten lediglich zwei angetroffen werden können. Die daraus resultierenden Informationen hätten sich im wesentlichen darauf beschränkt, dass die Klägerin erst in den Abendstunden angetroffen werden könne. Ob die Klägerin berufstätig sei und ob Herr C1. auch in der Wohnung lebe, habe nicht ermittelt werden können. Bei der Anhörung durch das Sozialamt machte die Klägerin geltend, sie sei seit 1991 nicht mehr bei dem Sicherheitsdienst des Herrn C1. beschäftigt. Einen von Mitarbeitern des Beklagten beabsichtigten Hausbesuch lehnte die Klägerin am 2. Januar 2001 mit der Begründung ab, sie sei bereits am heutigen Tag mit den beiden Hunden draußen gewesen und die Tiere hätten alles in der Wohnung verdreckt, sie müsse erst sauber machen, außerdem habe sie 13 Vögel und drei Kaninchen, sie werde auf keinen Fall Fremde in die Wohnung lassen, bevor sie aufgeräumt habe. Ein Probeanruf bei der Firma des Herrn C1. in U. am 2. Januar 2001 ergab, dass dort ein mit der Stimme der Klägerin besprochener Anrufbeantworter existierte. Am 3. Januar 2001 führten Mitarbeiterinnen des Beklagten bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Nach der insoweit angefertigten Niederschrift ergab sich folgendes Bild: Es sei eine neue Einbauküche vorgefunden worden. Dazu habe die Klägerin erklärt, dass sie die Küche vor sechs Jahren von einem verstorbenen Herrn erhalten habe. Auf ein im Wohnzimmer liegendes Schreiben des S2. N. angesprochen, habe die Klägerin erklärt, man habe dort eine Arbeitsplatte für die Waschmaschine gekauft, damit alles in der Küche einheitlich sei. Den Mitarbeiterinnen des Bedarfsfeststellungsdienstes sei aufgefallen, dass die Klägerin während des Gesprächs bei dem Hausbesuch immer nur von "wir" gesprochen habe ("wir wollen alles einheitlich haben", "wir haben uns die Arbeitsplatte gekauft"). Im Kleiderschrank seien Herrenhemden vorgefunden worden; die Klägerin habe dazu angegeben, dass sie diese aussortieren müsse. Im Schlafzimmer hätten zwei bezogene Betten gestanden. Im Bad "wurde" nach der Niederschrift (ein?) "Herenartikel" vorgefunden. Die Klägerin habe insoweit angegeben, dass sie gerne Herrendüfte benutze. Ein Zimmer, das die Klägerin als das Vogelzimmer bezeichnet habe, habe nicht besichtigt werden können; dort hätten sich nach Angaben der Klägerin der Schäferhund und zwölf Vögel befunden. Ferner heißt es in dem Protokoll, dass das Schlafzimmer schon etwas älter sei; "Fernseher und Anlage" schienen neuwertig zu sein. Auf Klingel und Briefkastenschild sei nur der Name "C. " angebracht. Am 4. Januar 2001 gab die Klägerin bei einer Vorsprache im Sozialamt an, die neue Küche sei ihr geschenkt worden; sie habe einen Freund, der aber nicht bei ihr wohne. Dass sie bei dem Hausbesuch immer nur von "wir" gesprochen habe, sei Ausdruck einer Angewohnheit von ihr; sie sage automatisch immer "wir", weil sie verheiratet gewesen sei und drei Kinder gehabt habe. Die Waschmaschine habe sie selbst für 295 DM bei L. gekauft. Die Visitenkarte sei ja schon alt; die sähen jetzt natürlich ganz anders aus. Mit Bescheid vom 4. Januar 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestehe die begründete Annahme, dass die Klägerin in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn C1. lebe und von diesem, den sie auch in seiner unternehmerischen Tätigkeit unterstütze, die notwendige Hilfe erhalte. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 19. Feb-ruar 2001 zurück. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 31. Januar 2001 - 5 L 76/01 - einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung abgelehnt. In dem Beschluss heißt es, zur Überzeugung der Kammer sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor im Sicherheits-service des Herrn C1. arbeite und dort ein nicht näher bekanntes Einkom-men erhalte; dies folge nicht nur aus den Angaben der Tochter der Klägerin, son-dern auch aus der Existenz einer Visitenkarte, welche die Klägerin als Vertriebs-beauftragte der Firma bezeichne. Angesichts der fünfstelligen Postleitzahl für U. könne die Karte nicht aus der Zeit bis 1991 stammen, während der die Klägerin auch offiziell für diese Firma gearbeitet habe. Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung machte die Klägerin geltend: Das früher bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma W. T. -T1. habe sie Ende 1991 beendet. Mit Herrn C1. sei sie eine Zeitlang eng befreundet gewesen, aber nur bis Mitte/Ende 1991. Eine Firmenvisitenkarte sei ihr nicht bekannt. Im Zeitraum von Januar bis März 2001 habe sie ihren Lebensunterhalt mit einem Darlehen ihrer Cousine bestritten. Seit dem 1. März 2001 habe sie erneut eine Tätigkeit bei der Firma W. T. -T1. angetreten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Oktober 2001 nahm der Beklagte die Sozialhilfebewilligungen für die Zeit von 22. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 gemäß § 45 SGB X zurück und forderte die Klägerin gemäß § 50 SGB X zur Erstattung eines Betrages von 156.590,52 DM auf. Zur Begründung führte er aus, die Bewilligung von Sozialhilfe sei in dem angegebenen Zeitraum rechtswidrig gewesen, weil auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass die Klägerin auf Grund ihrer Beziehung zu Herrn C1. über ausreichendes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt habe. Dieses Einkommen habe die Klägerin dem Sozialamt verschwiegen. Mit dem hiergegen am 29. November 2001 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie in dem fraglichen Zeitraum weder mit Herrn C1. zusammengewohnt habe noch in seiner Firma beschäftigt gewesen sei. Zwar habe Herr C1. ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, dies sei allerdings mehr zum Transport ihrer Hunde geschehen, welche sie in Pflege habe. Die Küche im Gesamtwert von 4.000 DM habe Herr C1. ihr schenkungsweise zur Verfügung gestellt. Anderweitige höherwertige Gegenstände befänden sich in ihrer Wohnung nicht. Soweit die Mitarbeiterin des Bedarfsfeststellungsdienstes Herrenbekleidung in der Wohnung gefunden habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass sie, die Klägerin, diese Kleidung selbst trage. Auch die Herrenartikel im Bad würden von ihr selbst benutzt; es sei ihre Eigenart, beide Betten, die noch aus der Ehezeit stammten, zu beziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002, zugestellt am 18. Februar 2002, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im einzelnen aus, dass die Gründe, welche zur Rücknahme der Sozialhilfebewilligung geführt hätten, nicht widerlegt worden seien, und nahm deshalb vollumfänglich auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Im übrigen weise die Tatsache, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfegewährung zurückgenommen worden sei, darauf hin, dass die Hilfeeinstellung offensichtlich gerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin hat am 15.März 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie auf die Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Das auf die Anzeige des Beklagten hin gegen sie eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sozialhilfebetrugs sei durch Verfügung der Staatsanwaltschaft L1. vom 25. November 2002 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden, nachdem verschiedene Zeugen vernommen worden seien (Staatsanwaltschaft L1. - Js -). Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Energieverbrauch in der Wohnung der Klägerin sei im Rückforderungszeitraum doppelt so hoch gewesen wie bei vergleichbaren Einzelpersonenhaushalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie sei im März 2001 wieder in der Firma W. Sicherheits-T1. eingestellt worden. Ferner hat sie auf die Aussagen der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen C2. und K. hingewiesen. Der Zeuge C2. habe eine Arbeit der Klägerin von 1993 bis August 2000 für die Firma W. T. -T1. nicht bestätigt, und der Zeuge K. habe bekundet, dass die Firmenvisiten-karte ein anderes Design aufgewiesen habe als das von der Tochter der Klägerin vorgelegte Exemplar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe darin mit zutreffender Begründung dargestellt, dass und weshalb die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 zu Unrecht Sozialhilfe (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenkassenbeiträge, pauschaliertes Wohngeld) erhalten und zu erstatten habe (§§ 45, 50 SGB X). Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Es seien erdrückende Indizien dafür vorhanden, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in einem Ausmaße von Herrn C1. finanziell unterstützt worden sei, welches eine Hilfebedürftigkeit ausschließe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Selbst wenn einzelne, vom Beklagten genannte geldwerte Zuwendungen durch Herrn C1. nicht geflossen sein sollten, bestünden zumindest erhebliche, nicht geklärte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im genannten Zeitraum. Auch dieser Umstand würde zur Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung führen. Immerhin habe die Tochter der Klägerin als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ihre gegenüber dem Sozialamt geäußerte Darstellung vom 31. Oktober 2000 bestätigt, dass die Klägerin für den Betrieb des Herrn C1. gearbeitet habe. Allein die Tatsache der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) sei nicht geeignet, die aufgetretenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu zerstreuen und die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen entfallen zu lassen. Im Strafverfahren sei maßgeblich gewesen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nachgewiesen werden könnten. Insoweit seien die Prüfungsmaßstäbe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits nicht deckungsgleich. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Sie sei im gesamten Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis 31. Dezember 2000 von Herrn C1. nicht unterstützt worden. Sie habe zwar eingeräumt, dass dieser ihr ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe; dies sei allerdings zum Transport der Hunde geschehen, welche sie für Herrn C1. gepflegt habe. Aus dem selben Grund habe er ihr eine Küche im Gesamtwert von 4.000 DM schenkungsweise zur Verfügung gestellt, und zwar Ende des Jahres 2000. Die Herrenbekleidung die vorgefunden worden sei, habe sie selbst getragen. Auch die Herrenartikel, nämlich das Deodorant, habe sie selbst benutzt. Danach handele es sich um eine Unterstellung des Beklagten, dass ein eheähnliches Verhältnis mit Herrn C1. während des in Frage stehenden Zeitraumes bestanden habe. Sie sei lediglich eine Zeit lang, und zwar bis Ende 80er Jahre, mit Herrn C1. eng befreundet gewesen. Des Weiteren habe auch die vom Beklagten behauptete Arbeitstätigkeit für Herrn C1. in dem von ihm betriebenen Sicherheitsservice in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht bestanden. Dies könne durch Zeugnis des Herrn C1. , sowie weiterer Mitarbeiter des Betriebes, und zwar des Herrn K. und des Herrn T3. bewiesen werden. Die Indizien, die für eine Tätigkeit angeführt worden seien, griffen nicht: Der Anrufbeantworter sei zwar mit ihrer Stimme besprochen worden, dies sei jedoch vor 1991 geschehen. Der Zeuge K. habe bei der Staatsanwaltschaft angegeben, als er "1997" (gemeint ist: "1987") eingetreten sei, sei der Anrufbeantworter bereits von der Klägerin entsprechend besprochen gewesen. Die angebliche Visitenkarte sei ihr unbekannt. Diese sei weder von ihr noch von dem Betrieb des Herrn C1. angefertigt worden. Dies könne der Zeuge K. ausweislich seiner Angaben im staatsanwaltschaft-lichen Ermittlungsverfahren bestätigen. Soweit die Tochter ihre Behauptung aufrechterhalten habe, sie - die Klägerin - habe bis zum Jahre 2000 bei der Firma des Herrn C1. gearbeitet, habe dafür der Zeuge K. im Ermittlungsverfahren eine mögliche Erklärung angegeben. Er habe erklärt, die Tochter habe mehrere Jahre als Festangestellte in der Firma C1. gearbeitet, etwa von Mitte der 90er bis Ende der 90er Jahre, zum Schluss sei Herr C1. mit ihrer Arbeit nicht mehr zufrieden gewesen und es sei zur Kündigung gekommen. O. C. habe dagegen geklagt, aber beim Arbeitsgericht verloren; vielleicht habe sie aus "Frackigkeit" und Verärgerung über Herrn C1. und ihre Mutter die Anzeige gemacht. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer weiteren Beweiserhebung durch Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und zeugenschaftliche Vernehmung der Herren C1. , K. und T3. abgesehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 22. März, 21. Juni und 27. September 2006 Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Klägerin im Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 für die Firma des Herrn S. C1. (W. T. -T1. U. ) tätig gewesen und - ggf. - hierfür bezahlt worden ist und ob sie in dem angeführten Zeitraum mit Herrn S. C1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG gelebt hat, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Frauen O. C. und F. F1. sowie der Herren S. C1. , N1. K. und I. T3. . Wegen der in den mündlichen Verhandlungen gefassten Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 5 L 76/01 (VG L1. ), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L1. - Js - ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Denn der Rücknahme- und Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Februar 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass die der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 erteilten Bewilligungen jeweils rechtswidrig waren. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im Streitzeitraum zur Deckung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzendes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden hat (§ 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden Bundessozialhilfegesetzes - BSHG). Dies wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus. Kann das Gericht nach Ausschöpfung aller möglichen und zulässigen Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass die zu beweisende Behauptungen - hier die Behauptungen, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum Arbeitseinkommen erzielt und in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt - über die entscheidungserheblichen Tatsachen wahr oder unwahr sind (Situation des "non liquet"), ist die Frage, welcher Beteiligte die Folge dieser Nichterweislichkeit zu tragen hat, nach dem materiellen Recht zu beantworten. Danach geht die Nichtaufklärbarkeit der Behauptung über die entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der materiellen Beweislast vorsieht. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. den Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl 2004, 70; vgl. ferner Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 103 ff., insb. 114 bis 141, sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 108 Rn. 91 ff., insb. 100 ff., jeweils m. w. N. In Anwendung des dargestellten Grundsatzes, der hier nicht von einer abweichenden Regelung des materiellen Rechts verdrängt wird, geht die Nichterweislichkeit der vorliegend streitigen Tatsachenbehauptungen zu Lasten des Beklagten. Denn er leitet aus diesen Tatsachenbehauptungen die für ihn günstige Rechtsfolge her, die erfolgten Bewilligungen, also begünstigende Verwaltungsakte, zurücknehmen zu dürfen, mithin befugt zu sein, in die durch den Erlass dieser Verwaltungsakte bewirkte, im Grundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines Vertrauensschutzes - einzugreifen. Vgl. - jeweils zur Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach dem BSHG bzw. AsylbLG - OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 - 21. März 2005 - 16 A 3046/02 - und vom 29. April 2005 - 5 A 1804/04 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, DVBl 1970, 62 (Behörde trägt die Beweislast bei Rücknahme einer Baugenehmigung), und Höfling/Rixen, a. a. O., § 108 Rn 125 (zur Beweisbelastung der Behörde bei Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts). Der Senat kann nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel zum einen nicht feststellen, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen C1. im Streitzeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, so dass sich die Frage nicht stellt, ob es im Hinblick auf das seinerzeitige Einkom-men und Vermögen des Zeugen C1. nach §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG an einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehlte. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Maßgebend für die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne gegeben ist, ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren äußeren Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195 = NJW 1995, 2802 = FEVS 46, 1, und Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -, Juris, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 1699/97 - und Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03 -. Gewichtigste Hinweistatsache in diesem Sinne ist eine lange Dauer des gemeinsamen Zusammenwohnens - vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris, und OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 12 B 1968/03 -; als weitere Gesichtspunkte treten etwa die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft hinzu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 -, Juris. Der Beklagte hat schon nicht den Beweis führen können, dass die Klägerin entgegen ihren Bekundungen im fraglichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt, dass also eine Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft beider bestanden hat. Bereits die Aussagen der Zeuginnen C. und F2. belegen dies nicht hinreichend. Die Zeugin C. hat zwar bei ihrer den vorliegenden Rechtsstreit auslösenden Vorsprache bei dem Beklagten am 31. Oktober 2000 behauptet, dass der Zeuge C1. der Lebensgefährte der Klägerin sei und mit dieser in deren Wohnung lebe. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass sie diese Behauptung für den streitigen Zeitraum nicht durch eigene Wahrnehmungen untermauern, sondern insoweit im Kern nur noch Vermutungen äußern konnte. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 hat die Zeugin C. ausdrücklich erklärt, das zuvor geschilderte Zusammenleben in der Wohnung aus eigener Anschauung nur aus der Zeit bis zu ihrem Auszug zu kennen, der im Jahre 1990 erfolgt ist. Dass diese Schilderungen sich nur auf einen Zeitraum bis zu dem Auszug der Zeugin bezogen haben, wird auch ohne weiteres dadurch belegt, dass die Zeugin insoweit einen gemeinsamen, d. h. sie selbst stets einbeziehenden Alltag dargestellt hat. So hat sie z. B. bekundet: "Während Herr C1. schlief, mussten wir uns in der Küche leise unterhalten, damit er nicht geweckt wurde". Für den sich an ihren Auszug anschließenden Zeitraum hat die Zeugin C. sodann ange-geben, dass sie zunächst noch häufiger in der Wohnung der Klägerin zu Besuch gewesen sei, um zu duschen, da ihre (erste) eigene Wohnung nicht mit einer Dusche ausgestattet gewesen sei. Nach dem etwa 1993 oder 1994 erfolgten Umzug in ihre zweite Wohnung seien ihre Besuche immer seltener geworden. Die verbleibenden Angaben der Zeugin C. , die den Zeitraum nach ihrem Auszug und damit möglicherweise auch den Zeitraum ab ca. 1993 oder 1994 betreffen, erlauben nicht den Schluss, die Klägerin habe im Streitzeitraum noch mit dem Zeugen C1. zusammengelebt. Die Zeugin hat insoweit zwar angegeben, bei ihren Besuchen in der Wohnung der Klägerin noch Jacken und Schuhe des Zeugen C1. in der Diele, ein Bild des Sohnes des Zeugen C1. im Schlafzimmer und Müsli des Zeugen C1. gesehen und den Duft seines Parfums bemerkt zu haben. Sie hat jedoch gleichzeitig - mit Blick auf das lange Zurückliegen der Ereignisse ohne weiteres nachvollziehbar - eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, den Zeitraum, auf den sich ihre Erkenntnisse beziehen (Besuche zu Hause), einzugrenzen. Außerdem hat sie auch erklärt, dass sie bei ihren Besuchen bei einem Blick durch die offene Schlafzimmertür nichts festgestellt habe, was auf den Zeugen C1. hingedeutet habe. Die Angabe der Zeugin C. , dass sie bei späteren Besuchen, die sie ihrer im selben Haus wohnenden älteren Halbschwester - der Zeugin F2. - abgestattet habe, gelegentlich das Auto des Zeugen C1. vor dem Haus bemerkt habe, gestattet schon deshalb nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin und der Zeuge C1. hätten im Streitzeitraum zusammengelebt, weil es auch insofern an einer zeitlichen Einordnung fehlt. Im übrigen vermag die gelegentliche Anwe-senheit des Autos des Zeugen C1. einen Rückschluss auf ein dauerhaftes Zusammenwohnen mit der Klägerin nicht zu rechtfertigen, zumal - wie von der Klägerin und dem Zeugen C1. eingeräumt - seit ihrer für den Anfang der 90er Jahre behaupteten Trennung freundschaftliche Beziehungen bestehen und darüber hinaus auch die Pflege der beiden (ursprünglich) in der Firma des Zeu-gen C1. eingesetzten Schäferhunde durch die Klägerin die Anwesenheit des Zeugen C1. insbesondere dann erforderte, wenn die Klägerin erkrankt war. Ferner bleibt auch die Aussage der Zeugin, dass sie weder bei ihren Besuchen bemerkt und noch sonst erfahren habe, dass sich an dem Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen C1. etwas verändert hätte, mit Blick auf das Vorstehende ohne greifbare Substanz. Schließlich hat die Zeugin auch nicht angeben können, dass der Zeuge C1. nach 1990 noch über einen eigenen Hausschlüssel verfügt hat oder mit Hilfe eines solchen während eines ihrer Besuche in die Wohnung gelangt ist. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin F2. hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin und der Zeuge C1. hätten zusammengewohnt. Zwar hat diese Zeugin, die bis Mai 2000 auf der gleichen Etage wie die Klägerin und seither in der über der Wohnung der Klägerin gelegenen Wohnung gelebt hat, deutlich erklärt, dass der Zeuge C1. mit der Klägerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, bei ihr gewohnt habe und noch immer dort wohne. Auch die Befragung dieser Zeugin hat indes zu dem Ergebnis geführt, dass sie konkrete, durch Fakten erhärtete Beobachtungen nur für eine vor dem Streitzeitraum gelegene Zeitspanne schildern konnte. Ihre Schilderung, den Zeugen C1. auf dem Weg zu ihrer Arbeit häufiger frühmorgens - von seiner Arbeit zurückkehrend - im Hausflur getroffen zu haben, bezog sich nach eigenem Bekunden allein auf einen mehrjährigen, etwa Mitte 1993 mit der Aufgabe ihres Jobs bei der Post abgeschlossenen Zeitraum. Zwar hat die Zeugin F2. ferner - zeitlich unpräzise - ausgesagt, auch noch nach Mitte 1993 frühmorgens wachgeworden zu sein und hierbei gehört zu haben, wie der Zeuge C1. nach Hause gekommen sei. Sie musste insoweit indes auf Nachfrage einräumen, dass sie lediglich aus den wahrgenommenen Geräuschen des Aufzugs und des Wohnungsschlüssels die Schlussfolgerung gezogen bzw. vermutet habe, dass es sich um den Zeugen C1. gehandelt habe; selbst gesehen hat sie den Zeugen C1. nicht. Die zeitlichen Angaben der Zeugin F2. dazu, dass ihre Tochter Umgang auch mit dem bei der Klägerin wohnenden Zeugen C1. gepflegt habe, bleiben vage und dokumentieren deshalb ebenfalls kein Zusammenwohnen der Klägerin und des Zeugen C1. im hier maßgeblichen Zeitraum. Wenn die am 1987 geborene Tochter der Zeugin F2. etwa im Alter von 4 bzw. 4 ½ Jahren bewusst wahrgenommen hat, dass die Klägerin und der Zeuge C1. in der Wohnung der Klägerin zusammengewohnt haben, hat sich dies Ende 1991/Mitte 1992 und mithin noch weit vor Beginn des Streitzeitraumes abgespielt. Ob sich die späteren Kontakte zwischen der Tochter der Zeugin und dem Zeugen C1. , insbesondere die Kontakte während des streitigen Zeitraumes noch als solche unter Hausbewohnern abgespielt haben, ist der Aussage der Zeugin nicht zu entnehmen, so dass ohne weiteres auch die diesbezügliche Bekundung des Zeugen C1. zutreffen kann, dass sich die Kontakte jeweils zufällig bei Besuchen ergeben hätten. Deshalb kommt auch der Frage, ob der Zeuge C1. der Tochter der Zeugin das Buch über die Sterne - wie die Klägerin meint - gleich nach der Einschulung, d. h. im Sommer 1993, oder erst im 3. oder 4. Schuljahr - so die Erinnerung der Zeugin F2. - geschenkt hat, hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Konkrete, den Streitzeitraum betreffende Angaben zu Anhaltspunkten für ein Zusammenwohnen konnte die Zeugin F2. so gut wie keine machen: Nach eigenem Bekunden hat sie die Klägerin und den Zeugen C1. schon mal beim gemeinsamen Weggehen oder Wiederkommen gesehen, nach dem Umzug in die höher gelegene Woh-nung gelegentlich lautes Lachen oder Streit unter Beteiligung des Zeugen C1. aus der Wohnung der Klägerin gehört und 2006 bemerkt, dass der Zeuge C1. Laminat in der Wohnung der Klägerin verlegt habe. Die Spärlichkeit solcher Angaben für einen Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2006) deutet sogar eher darauf hin, dass ein Zusammenwohnen nicht stattgefunden hat. Denn trotz des zwischen der Klägerin und der Zeugin F2. seit 1986 eingestellten Kontakts erscheint es kaum nachvollziehbar, dass bei einem Leben Tür an Tür und seit Mai 2000 in der Wohnung über der Wohnung der Klägerin nicht zwangsläufig eine Vielzahl entsprechender einzelner - auch herausgehobener und damit erinnerbarer - Beobachtungen anfällt, wenn die Klägerin im Streitzeitraum tatsächlich mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt haben sollte. Dass die Zeugin F2. weder einen Ein- oder Auszug des Zeugen C1. wahrgenommen hat, mag hingegen ohne weiteres damit zu erklären sein, dass dieser nach der behaupteten Beendigung der (sexuellen) Beziehung mit der Klägerin im Jahre 1990 und dem Verlassen der Wohnung schon deshalb keinen eigentlichen "Auszug" durchführen musste, weil auch 1986 oder 1987 ein umfänglicher Einzug in die von der Klägerin und ihrer Familie bereits seit 1979 bewohnte und deshalb voll ausgestattete Wohnung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sein wird. Unabhängig von der mangelnden Eignung der Aussagen der beiden Zeuginnen, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, die Klägerin habe im Streitzeitraum mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt, spricht gegen ein solches Zusammenwohnen maßgeblich der Umstand, dass der Zeuge C1. während des gesamten Streitzeitraumes im L. Raum immer eine eigene Wohnung gehalten und finanziert hat. Er hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 angegeben, dass er von 1987 oder 1998 bis etwa 1991 - d. h. im übrigen bis etwa zu einer Zeit, zu der die Trennung von der Klägerin erfolgt sein soll - lediglich ein von den Betriebsräumlichkeiten abgetrenntes Schlaf- und Arbeitszimmer gehabt habe. Für den Streitzeitraum hat er sodann im einzelnen, nämlich unter Angabe des jeweiligen Vermieters, des jeweiligen ungefähren Mietzinses und der jeweiligen Größe und Ausstattung der Wohnungen ausge-führt, welche Wohnungen er gehalten habe. Angesichts der Detailliertheit und Überprüfbarkeit der Angaben spricht nichts dafür, dass die diesbezügliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht; auch der Beklagte hat diese Aussage des Zeugen C1. in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen oder zum Anlass für einen Beweisantrag genommen. Hätte der Zeuge C1. indes im Streitzeitraum mit der Klägerin in deren Wohnung zusammengewohnt, so wäre nicht zu erklären, weshalb er gleichwohl durchgehend - also jahrelang - die monatlich immerhin zwischen 200 und 300 Euro liegenden Mietkosten auf sich genommen haben sollte. Gegen ein Zusammenwohnen mit der Klägerin spricht ferner, dass der Zeuge C1. angegeben hat, an dienstfreien Wochenenden regelmäßig nach G. zu seiner Frau gefahren zu sein, also seine familiären Bindungen gepflegt zu haben. Diese Aussage, die ebenfalls unwidersprochen geblieben ist, erscheint jedenfalls im Kern, d. h. zwar nicht unbedingt hinsichtlich der behaupteten Regelmäßigkeit der Fahrten, wohl aber insoweit, als überhaupt häufiger Fahrten nach G. stattgefunden haben sollen, auch als glaubhaft. Denn der Zeuge C1. hat seinen Hauptwohnsitz ausweislich der eingeholten Meldeauskünfte durchgängig in G. beibehalten. Außerdem finden sich für die Wahrheit dieser Aussage auch Anhaltspunkte in den Bekundungen der "Hauptbelastungszeugin" C. . So hat diese in der zweiten mündlichen Verhandlung - wenn auch ohne nähere zeitliche Einordnung - ausgeführt, dass der Zeuge C1. an manchen Wochenenden nach G. zu seiner Familie gefahren sei, wenn er frei gehabt habe. Außerdem hat sie in der erwähnten Sitzung angegeben, dass der Zeuge C1. bei einem Krankenhausaufenthalt der Klägerin, der während ihrer - der Zeugin - eigenen Tätigkeit für die Firma W. T. - und damit frühestens 1993 (vgl. insoweit die Angaben der Zeugin C. bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Oktober 2002) - stattge- funden habe, aus G. habe kommen müssen, um sich um die Hunde zu kümmern. Gegen ein Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. im Streitzeitraum spricht ferner, dass die Befragung zweier im Haus Q. -E. - Straße 4 lebender Parteien am 22. November 2000 zwar zu Erkenntnissen zur Rückkehr der Klägerin erst am Abend geführt, aber nicht die Bestätigung erbracht hat, dass der Zeuge C1. (oder überhaupt ein Mann) seinerzeit auch in der Wohnung der Klägerin wohnte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bewertungen vermögen auch die von den Mitarbeiterinnen des Beklagten bei dem Hausbesuch vom 3. Januar 2001 festgestellten Anzeichen für ein Zusammenwohnen der Klägerin mit einem Mann, der hohe Verbrauch an Haushaltsenergie während des Streitzeitraumes und die Angaben des Zeugen T3. bei der polizeilichen Vernehmung vom 13. August 2002 dem Gericht nicht die Überzeugung zu vermitteln, die Klägerin habe mit dem Zeugen C1. im hier maßgeblichen Zeitraum zusammengewohnt. Bei dem - allerdings angekündigten - Hausbesuch vom 3. Januar 2001 haben sich nur wenige Hinweise darauf gefunden, dass die Klägerin ihre Wohnung zusammen mit einem Mann bewohnen könnte. Welche(r) "Herrenartikel" im Bad vorgefunden worden ist bzw. sind, ergibt sich aus der Niederschrift über den Hausbesuch nicht. Nach den Erklärungen der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 22. März und vom 21. Juni 2006 hat es sich insoweit allein um ein Herrendeodorant von Nivea gehandelt. Insoweit hat die Klägerin - durchaus nachvollziehbar angegeben, dass sie dieses Produkt wegen seiner besonderen Verträglichkeit benutzt habe und benutze. Hinsichtlich der in der Niederschrift erwähnten "Herrenhemden" - nach Angaben der Klägerin handelte es sich lediglich um zwei (näher beschriebene) Hemden - hat die Klägerin nach der Niederschrift erklärt, diese aussortieren zu müssen. Folgt man dieser Angabe und nicht der späteren Bekundung der Klägerin, solches nicht gesagt zu haben, so liegen zwar unterschiedliche Erklärungen der Klägerin vor, weil sie später behauptet hat, diese Hemden selbst zu tragen. Dass diese verschiedenen Erklärungen sich ausschließen und - vor allem - zwingend zu dem Schluss führen, ein Mann habe seinerzeit mit der Klägerin zusammengewohnt, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als die beiden Hemden offenbar die einzigen Herrenbekleidungsstücke gewesen sind, die bei dem Hausbesuch festgestellt worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin im Falle ihrer - an dieser Stelle unterstellten - Absicht, ein Zusammenleben mit einem Mann zu verbergen, ein Leichtes gewesen wäre, die beiden Hemden vor dem angekündigten Hausbesuch zu entfernen; diese Überlegung gilt für das Herren-Deodorant in gleicher Weise. Den Umstand, dass im Schlafzimmer "zwei bezogene Betten" vorgefunden worden sind, hat die Klägerin durchaus nachvollziehbar damit erklärt, dass es ihrer hauptsächlich ästhetischen Gründen geschuldeten Gewohnheit entspreche, beide Betten des noch aus der Zeit ihrer Ehe stammenden Doppelbettes zu beziehen; außerdem sei - ohne dass dies in der Niederschrift festgehalten worden sei - die von ihr nicht benutzte Hälfte des Bettes mit einer Decke belegt gewesen, auf der die Hunde geschlafen hätten. Soweit den Mitarbeitern des Beklagten schließlich aufgefallen ist, dass die Klägerin stets von "wir" gesprochen habe ("Wir wollen alles einheitlich haben, wir haben uns die Arbeitsplatte gekauft"), hat die Klägerin durchgängig angegeben, dass es sich um eine Angewohnheit handele, die noch aus ihrer langjährigen Zeit als Ehefrau und Mutter dreier Kinder herrühre und von der sie sich nicht habe lösen können. Diese Erklärung erscheint zwar mit Blick auf ein nahezu zehnjähriges Alleinleben in der Wohnung (ca. 1991 bis 2001) nicht sonderlich plausibel, kann aber auch nicht als von vornherein unglaubhaft bewertet werden und rechtfertigt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zu den vom Zeugen C1. gehaltenen eigenen Wohnungen nicht schon die Annahme, die entsprechenden Äußerungen könnten nur Ausdruck eines Zusammenwohnens mit dem angeführten Zeugen sein. Dass schließlich ein Zimmer der Wohnung bei dem Hausbesuch "nicht besichtigt werden konnte", kann nicht zum Nachteil der Klägerin (etwa als Beweisvereitelung) gewertet werden, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 insoweit unwidersprochen und in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Niederschrift über den Hausbesuch angegeben hat, dass sie die beiden Hunde und die in der Wohnung gehaltenen Vögel auf Wunsch der Mitarbeiterinnen des Beklagten in dieses Zimmer gesperrt habe. Wenn die Mitarbeiter des Beklagten die Wohnungsbesichtigung beenden, ohne sich einen vollständigen Überblick über die Wohnverhältnisse der Klägerin zu verschaffen, geht dieses Ermittlungsdefizit bei dieser Sachlage zu Lasten des Beklagten. Auch der überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch der Klägerin während des Streitzeitraumes, der durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Jahresabrechnungen der H. L1. dokumentiert wird und sich für die Jahre 1992/1993 bis 1997/1998 im Bereich von etwa 300 Kilowattstunden pro Monat und für die Zeit danach im Bereich von ca. 200 Kilowattstunden pro Monat bewegt, belegt nicht zwingend die Annahme, die Klägerin habe ihre Wohnung im Streitzeitraum mit dem Zeugen C1. zusammen bewohnt. Denn hierauf angesprochen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 angegeben, durchgehend eine Vielzahl von Elektrogeräten - u. a. auch einen Trockner - betrieben zu haben; außerdem könnte neben der umfänglichen Tierhaltung in der Wohnung auch ein von mangelnder Sparsamkeit geprägtes Ver-brauchsverhalten zu den überdurchschnittlich hohen Verbrauchswerten geführt haben. Schließlich vermag auch die Aussage des Zeugen T3. , die dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13. August 2002 gemacht hat, nicht zu der hinreichenden Gewissheit zu führen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum mit dem Zeugen C1. zusammengewohnt hat. Nach dieser protokollierten und von dem Zeugen T3. als richtig unterschriebenen Aussage sollen die Klägerin und der Zeuge C1. bis zum Zeitpunkt der Aussage ununterbrochen in einem eheähnlichen Verhältnis miteinander gelebt haben, und die "Wohnung der beiden" soll sich in der Q. -E. -Straße - also dort, wo die Klägerin wohnte und noch immer wohnt - befunden haben. Der Zeuge T3. hat diese Anga-ben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 jedoch nicht mehr auf-rechterhalten, sondern ausgesagt, dass er bezogen auf den Streitzeitraum weder das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses noch ein eheähnliches Zusam-menwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. in deren Wohnung habe bekunden wollen bzw. nunmehr bekunden wolle. Zwar erscheint das damit dokumentierte Aussageverhalten gerade für einen ehemaligen Polizeibeamten als außerordentlich erstaunlich; angesichts der bisherigen Würdigung des Akteninhalts und Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen, die ein Zusammenwohnen der Klägerin mit dem Zeugen C1. im Streitzeitraum als keinesfalls hinreichend belegt erscheinen lässt, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben - wie von den Zeugen T3. nunmehr geltend gemacht - hinsichtlich einer eheähnlichen Gemeinschaft viel zu pauschal und hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung lediglich in der Weise gemeint gewesen sind, dass er den Zeugen C1. in der Vergangenheit in der Wohnung der Klägerin angetroffen habe. Ist es dem Beklagten nach alledem nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mit dem Zeugen C1. in ihrer Wohnung zusammengelebt hat, ist für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft beider grundsätzlich kein Raum mehr. Dass hier gleichwohl - ausnahmsweise - eine Wirtschaftsgemeinschaft und - wie erforderlich - darüber hinausgehend auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist gleichfalls unbewiesen geblieben. Dass der Zeuge C1. trotz getrennter Wohnungen im Streitzeitraum regelmäßig mit der Klägerin zusammen gewirtschaftet und insbesondere zu einem gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben könnte, ergibt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht einmal ansatzweise. Die Zeugin F2. hat insoweit keinerlei Angaben machen können. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin C. - etwa zum gemeinsamen Einkauf und Auffüllen des Kühl-schrankes - betreffen, wie bereits ausgeführt, den Zeitraum bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung der Klägerin im Jahre 1990 und lassen sich, soweit sie sich auch noch auf den sich anschließenden Zeitraum beziehen, zeitlich nicht hin-reichend klar einordnen. Außerdem hat die Zeugin C. in der zweiten münd-lichen Verhandlung ausdrücklich bekundet, dass sie nicht bestätigen könne, dass der Zeuge C1. im Rahmen der Gespräche, die sie, die Klägerin und der Zeuge C1. bei ihren Besuchen der Klägerin geführt hätten, zugesagt habe, bestimmte Kosten zu übernehmen oder einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten. Gegen solche Beiträge spricht auch, dass die Klägerin, die ihre monatlichen Sozialhilfebezüge offenbar wiederholt schon deutlich vor dem Monatsende verbraucht hatte, zur Überbrückung der verbleibenden Zeit nach der Aussage der Zeugin C. immer wieder auf deren Hilfe zurückgegriffen und sich bei dieser - später meistens nur teilweise zurückgezahlte - Beträge geliehen hat. Ungeachtet dessen, dass demnach allenfalls noch in Betracht kommende einzelne Zuwendungen des Zeugen C1. angesichts der bisherigen Sachverhaltswürdigung schon im Ansatz nicht geeignet sein dürften, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen, sind solche - mit Ausnahme der Einbauküche - auch nicht bewiesen. Soweit der Zeuge C1. für die durch den G1. Q1. und die Hunde verursachten Kosten aufgekommen ist, handelt es sich schon nicht um Zuwendungen an die Klägerin. Denn insoweit haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge C1. ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass es sich mit Blick auf den erfolgten Einsatz der Hunde in der Firma W. T. T1. und die Notwendigkeit, die erkrankten Tiere zu Tierarzt fahren zu können, um betrieblich veranlasste und deshalb von der Firma zu übernehmende Aufwendungen gehandelt hat. Nicht bewiesen ist, dass der Zeuge C1. der Klägerin die Fahrschulausbildung finanziert hat; es spricht vielmehr sogar Überwiegendes dafür, dass, wie die Klägerin behauptet hat, die Zeugin C. das erforderliche Geld zur Verfügung gestellt hat. Zwar hat diese bei ihrer Vorsprache bei dem Beklagten am 31. Oktober 2000 eine Finanzierung durch den Zeugen C1. behauptet; im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist sie hiervon indes zunehmend abgerückt. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 hat sie lediglich noch die Vermutung geäußert, dass das Geld vom Zeugen C1. gegeben worden sei. Nachdem das Gericht der Zeugin C. in der zweiten mündlichen Verhandlung die Erklärung der Klägerin vorgehalten hatte, dass, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Zeugin C. ihr den Führerschein bezahlt habe, hat diese dann nur noch behauptet, dass das von ihr (1998) gegebene Geld nicht zum Erwerb des Führerscheins gedacht gewesen sei. Bereits dieses Abrücken von der ursprünglich aufgestellten Behauptung vermittelt den Eindruck, dass tatsächlich die Zeugin C. die Fahrschulausbildung der Klägerin (vor-) finanziert und die Erklärung der Zeugin C. vom 31. Oktober 2000 mindestens insoweit nicht der Wahrheit entsprochen hat. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch den unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass die Klägerin und die Zeugin C. offenbar gleichzeitig und gemeinsam die Fahrschule besucht haben, sowie durch die von der Zeugin eingeräumte Tatsache, bei der Vorsprache am 31. Oktober 2000 aktuell über die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma W. T. -T1. verärgert gewesen zu sein und Rache gesucht zu haben. Auch eine Finanzierung der Waschmaschine der Klägerin durch den Zeugen C1. ist nicht bewiesen. Denn der diesbezüglichen, nach dem soeben Ausgeführten durchaus "mit Vorsicht zu genießenden" Erklärung der Zeugin C. bei ihrer Vorsprache vom 31. Oktober 2000 steht die jedenfalls nicht weniger glaubhafte Einlassung der Klägerin entgegen, das Gerät seinerzeit selbst für rund 200 oder 300 DM mit eigenen angesparten Mitteln der Sozialhilfe erworben zu haben. Hinsichtlich des bei dem Hausbesuch festgestellten Fernsehgerätes und der Musikanlage fehlt es angesichts der in der Niederschrift insoweit lediglich enthaltenen Formulierung, die Geräte schienen neuwertig zu sein, schon an jeglichen greifbaren und dokumentierten Anhaltspunkten dafür, dass diese überhaupt erst während des Hilfebezugs erworben worden sind. Bezüglich des Fernsehgerätes hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 im übrigen, ohne dass insoweit Anhaltspunkte für die Unwahrheit dieser Erklärung ersichtlich wären, angegeben, dieses zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt bei R. als neues Auslaufmodell auf Raten gekauft zu haben. Hinsichtlich der bei dem Hausbesuch festgestellten Einbauküche hat die Klägerin bereits am 4. Januar 2001 eingeräumt, am Vortag mit der Angabe, die Küche sei 6 Jahre alt, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie hat dann aber durchgängig und vom Zeugen C1. bestätigt angegeben, die Küche von diesem erhalten zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe und auch der Vortrag, der Zeuge C1. habe die Küche deshalb für die Klägerin gekauft, um ihr einen (nicht hinreichenden) Ausgleich für die durch die Hunde in der Wohnung verursachten Schäden zu bieten, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Diese mithin festzustellende Einzelzuwendung des Zeugen C1. - wohl im Wert von etwa 4.000 DM - ist indes als punktuelle und zudem zum Ausgleich von Schäden gedachte Zuwendung offensichtlich ungeeignet, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen. Sie stellt darüber hinaus aber auch nicht den Sozialhilfeanspruch der Klägerin im Monat der Zuwendung und in nachfolgenden Leistungszeiträumen in Frage, weil der Zeuge C1. mit seiner Zuwendung einen Bedarf der Klägerin gedeckt hat, für dessen Deckung der Klä-gerin nicht nachweislich eigene Mittel zur Verfügung standen. Der Bedarf ergab sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der zwei-ten mündlichen Verhandlung und des Zeugen C1. in der dritten mündlichen Verhandlung daraus, dass die alte Küche durch drei Wasserschäden beschädigt, deshalb unten aufgeweicht und im Auseinanderfallen begriffen war. Dass der Zeuge C1. den Bedarf der Klägerin mit dem Kauf der Einbauküche offenbar aufwendiger gedeckt hat, als dies sozialhilferechtlich geboten gewesen wäre, ist unschädlich. Lediglich abrundend sei noch hinzugefügt, dass der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum indiziell auch entgegensteht, dass die Klägerin und der Zeuge C1. im Streitzeitraum offenbar keinen gemeinsamen Urlaub gemacht haben. Nach den Angaben der Zeugin C. hat die Klägerin nämlich im Streitzeitraum lediglich einen - von Verwandten finanzierten - Urlaub gemacht, während der Zeuge C1. erklärt hat, dann, wenn er Urlaub gemacht habe, mit seiner in G. lebenden Familie - also ohne die Klägerin - weggefahren zu sein. Der Senat hat zum anderen nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin im Streitzeitraum für die Firma W. T. -T1. U. tätig gewesen und hierfür bezahlt worden ist. Dies entspricht auch der Auffassung der Vertreter des Beklagten und ihrer nach Abschluss der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 27. September 2006 abgegebenen Erklärung, ein Beweis habe insoweit nicht geführt werden können. Soweit die Zeugin C. zum Beleg einer solchen Tätigkeit auf Einsätze der Klägerin bei dem Karnevalsumzug verwiesen hat, hat sie auf Nachfrage einräumen müssen, dass dies - wie später auch der Zeuge K. ausgesagt hat - wohl Anfang der 90er Jahre gewesen sei. Den sonstigen Bekundungen der Zeugin C. zu einer Tätigkeit der Klägerin für die Firma W. T. -T1. , die im Kern in der Einsatzplanung, der Führung von Telefonaten mit Kunden (als Vertriebsbeauftragte), mit Bewerbern und mit Angestellten von zuhause aus und der zumindest gelegentlichen Verrichtung von diversen Büroarbeiten in U. bestanden haben soll, stehen die Zeugenaussagen der Herren C1. und K. entgegen, nach denen die Klägerin im Streitzeitraum nicht - und schon gar nicht als "Vertriebsbeauftragte" - für die Firma gearbeitet hat. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme muss offen bleiben, welche der beiden sich gegenseitig ausschließenden Versionen zutrifft. Denn mit Blick - einerseits - auf die Motivation der Zeugin, ihrem früheren Arbeitgeber und der Klägerin zu schaden, und - andererseits - auf das (denkbare) Interesse der Zeugen C1. , T3. und K. , der dem Zeugen C1. freundschaftlich verbundenen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit durch ihr günstige Aussagen zu helfen, kann nicht festgestellt werden, dass einer der beiden Versionen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als der anderen. Bei dieser Bewertung hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Behauptung der Zeugin C. , für den G1. Q1. sei, wie sie selbst gesehen habe, ein Fahrtenbuch geführt worden, mit Blick auf die Erläuterungen des Zeugen C1. , weshalb ein Fahrtenbuch nicht notwendig gewesen und nicht geführt worden sei, wenig glaubhaft erscheint. Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der von der Zeugin C. vorgelegten, auf den Namen der Klägerin lautenden, diese als "Vertriebsbeauftragte" kennzeichnenden und mit Blick auf die verwendete fünfstellige Postleitzahl frühestens 1993 erstellten Firmenvisitenkarte um ein tatsächlich von der Firma W. T. -T1. der Klägerin für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Exemplar oder aber um ein fabriziertes "Beweisstück" handelt, kann nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung beantwortet werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb die Klägerin bei den ihr nach den Bekundungen der Zeugin C. im fraglichen Zeitraum - hier nur unterstellt - zugewiesenen, den persönlichen Kontakt mit Kunden nicht umfassenden Aufgaben überhaupt Visitenkarten benötigt haben sollte. Außerdem haben die Zeugen K. und C1. keinesfalls von vornherein unglaubhaft erläutert, dass die erst Mitte der 90er Jahre im Betrieb eingeführten Visitenkarten nur für einen begrenzten Personenkreis erstellt, anders gestaltet und auf dickerem (repräsentativerem) Papier gedruckt worden seien. Ferner kann aus der Feststellung des Beklagten, dass die Ansage auf dem betrieblichen Anrufbeantworter noch am 2. Januar 2001 von der Klägerin stammte, nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Klägerin im Streitzeitraum noch für die Firma tätig war. Denn die Erläuterung der Zeugen C1. und K. , dass die Ansage bereits Ende der 80er Jahre aufgesprochen worden und bis 2001 beibehalten worden sei, kann nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden. Sie wird es auch noch nicht dadurch, dass der Zeuge C1. in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 zwischenzeitlich angegeben hat, bereits im Jahre 1997 einen neuen Anrufbeantworter angeschafft zu haben, den seine Mitarbeiterin X. -N2. besprochen habe. Denn der Zeuge hat auf Vorhalt, im Jahre 2001 sei nach den Feststellungen des Beklagten noch die Stimme der Klägerin erklungen, erklärt, sich an das Anschaffungsdatum des zweiten, mit der Ansage von Frau X. -N2. versehenen Anrufbeantworters nicht mehr zu erinnern; auf jeden Fall habe aber Frau X. -N2. erst den zweiten Anrufbeantworter besprochen. Dies erscheint mit Blick auf den seither verstrichenen mehrjährigen Zeitraum und die eher untergeordnete Bedeutung der Anschaffung eines neuen Anrufbeantworters zumindest nachvollziehbar. Soweit der Beklagte schließlich auf den in der Beiakte 1 auf Seite 308 R enthaltenen Vermerk hingewiesen hat, nach dem die Klägerin im Juni 1998 im Rahmen eines Datenabgleichs als geringfügig Beschäftigte ausgewiesen gewesen sein soll, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil keine dies belegenden Unterlagen zur Akte gelangt sind, die Firma W. -T1. mit Schreiben vom 1. Juli 1998 dem Beklagten mitgeteilt hat, "dass kein Beschäftigungsverhältnis mit Frau B. C. " bestehe, und der Beklagte sich mit dieser sowie einer entsprechenden, auf die Beschäftigung der Zeugin C. in der Firma hinweisenden Auskunft der Klägerin zufrieden gegeben und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. W. . m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.