Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.567,12 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19. September 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagten zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagten sind bzw. waren Eigentümer der Grundstücke L.----straße 88 und 80 (Gemarkung L1. , Flur 43, Flurstücke 901 und 1019) in der L1. Innenstadt. Zumindest das Haus L.----straße 80 ist über dem Erdgeschoss mit einer in den Gehwegbereich ragenden Überkragung versehen. Die Klägerin plante die Neugestaltung der L.----straße . Dabei sollten zumindest die Gehwege durch eine Glaskonstruktion überdacht werden. An den Kosten sollten sich die Anlieger beteiligen. Dazu verfertigte die Klägerin eine Erklärung, unter anderem auch für die Eigentümer der Objekte L.-----straße 80 und 88, die der Beklagte zu 1) für die "P. Hausverwaltung" am 14. Juli 1998 unterzeichnete. In dem mit "Dach über L.----straße " überschriebenen Text heißt es: "Bezugnehmend auf den Pressebericht in der RP von Samstag, den 13. Juni 1998, sowie auf die Vorplanung des Architekturbüros P1. I. , Stand 2. Juni 1998, Grundriß, Schnitt, teile ich Ihnen hierdurch mit, daß ich mit der Neugestaltung der L.----straße mit Überdachung des Fußgängerbereiches einverstanden bin. Besonderen Wert lege ich auf die vier Grenzüberdachungen in den Bereichen L.----straße , S.----straße , B.----------straße , O M. Straße, N.----straße ." Dahinter fügte der Beklagte zu 1) mit Schreibmaschine ein: "sowie einer 100 %-ig wirksamen durchsichtigen Glasüberdachung des Fußgängerbereiches (3,50 m breit) entlang der Hausfronten (s. Schnitt vom 14.7.98)." Handschriftlich wurde dieser Einschub mit einem Klammerzeichen versehen und dem Vermerk "Erg. 14.7. 98". Neben der Überschrift wurde handschriftlich "Bl. 1 - 6" eingefügt und diese mit Klammerzeichen und schlagwortartiger Bezeichnung spezifiziert, insbesondere "Schnitt" für Bl. 3. Im vorgedruckten Text heißt es weiter: "Darüber hinaus verpflichte ich mich, als Eigentümer des Grundstücks L.----straße 80 + 88 nach Fertigstellung dieser Maßnahme, entsprechend den Regeln der Baukunst, auf dem Umlagewege einen Betrag von bis max. 3.500,-- DM je lfdm. Grundstücksfront L.----straße , einmalig, an die Stadt zu zahlen. [...] Bei einer angenommenen Grundstücksfront (L.----straße ) von 12.50 + 11.80 Meter bedeutet das für mich einen zu zahlenden Betrag von 24.30 x 3500,-- = DM 85.050,-- [...] Mir ist bewußt, daß bei detaillierter Überplanung der geplanten Maßnahme Veränderungen möglich sind. Bei einheitlicher Ausführung von S.----straße bis zur N.----straße , stimme ich ebenfalls hierdurch schon jetzt vorsorglich zu." Als Bl. 3 gekennzeichnet und beigefügt war eine Schnittzeichnung, auf die verwiesen wird (Bl. 18 der Gerichtsakte). Am 6. November 1998 kam es zu einer Besprechung, an der u.a. die Architekten der Stadt und Anlieger teilnahmen, u.a. auch der Beklagte zu 1). Der genaue Inhalt dieser Besprechung ist streitig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 an den Beklagten zu 1) teilte die Klägerin mit, dass die parlamentarischen Gremien dem Umbau zugestimmt und unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung der Anlieger die erforderlichen Haushaltsmittel bereit gestellt hätten. Auf der Grundlage der vorgenannten Beschlüsse "nimmt die Stadt L1. die von ihnen vorgelegte Kostenbeteiligung an". Sodann werden Einzelheiten des Planungsstandes bezüglich der Neugestaltung der L.----straße und der geplanten Überdachungen mitgeteilt. Die Höhe der Überdachung der Fußgängerbereiche wurde nicht angesprochen. Über den eingeschalteten Architekten M1. kam es zu Kontakten zwischen den Beteiligten. So wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 über den damaligen Verfahrensstand unterrichtet. Daraufhin baten die Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 um die Ausführungspläne für den Bereich L.----straße 80 und 86/88. Herr M1. übersandte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 Planausschnitte für die Glasüberdachung der Gehwege zu den Hausnummern 80 bis 88. Dagegen erhoben die Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2000 Einwände, mit denen sie eine Abweichung vom bisherigen Planungsstand rügten und dabei auch die Frage einer Gerüstaufstellung an der Straßenfront ihrer Häuser aufwarfen. Außerdem führten sie aus: "Sollten die Pläne vom 17. 02. 2000 Gültigkeit für die Ausführung haben, so müsste die P. Hausverwaltung für dieses Konzept die Genehmigung der Gesellschafter (P. GbR) einholen." Mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2000 an Herrn M1. wurde die Gültigkeit der Eigentümerverpflichtung vom 14. Juli 1998 bestätigt, jedoch ausgeführt: "Alle vom Planungskonzept (14.07.1998) abweichende Ausführungen gehen nicht zu Lasten der GbR P. ." Unter dem 18. März 2000 gaben die Beklagten nach einer vorformulierten Erklärung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung vom 14. Juli 1998 folgende ergänzende Erklärung ab: "Nach dem vorliegenden Bauzeitenplan der Stadt L1. über die gesamte Baumaßnahme L.----straße schließt diese mit der Fertigstellung zum 18.11.2000 ab. Sollte jedoch aus bisher nicht erkennbaren und nicht von der Stadt L1. zu vertretenden Gründen (z.B. Schlechtwetter) eine Bauzeitenüberschreitung unvermeidlich sein, stimme ich einer nötigen Verlängerung zu und halte meine Kostenbeteiligung aufrecht. Die Kostenbeteiligung ist zweckgebunden für die vorgenannte Maßnahme." Am 12. April 2000 kam es zu einer Besprechung, zu der die Anlieger eingeladen wurden und in der es um die Kosten einer zusätzlichen Überdachung der N.----straße in den Bereichen der einmündenden Straßen G.------gasse , O M. Straße, F. L2. -Straße gehen sollte. Daran nahm der Beklagte zu 1) teil und unterzeichnete für sich und die Miteigentümer eine an den Oberbürgermeister der Stadt L1. gerichtete Erklärung zur "Neugestaltung der L.----straße in L1. ". Dort heißt es: "Von unseren Interessenvertretern Herrn N1. , Herrn M1. , Herrn C. habe ich mitgeteilt bekommen, dass seitens der Stadt L1. die Geldmittel für die Überdachung der drei einmündenden Straßen, G.------gasse - O M. Strasse - F. L2. Strasse nicht bereitgestellt werden können, da die Finanzierungsmittel seitens der Stadt erschöpft sind. Die überwiegende Mehrheit der Anlieger ist zu der Überzeugung gekommen, dass eine konsequente Überdachung der Fußgängerbereiche ununterbrochen von der S.----straße bis zur N straße durchgeführt werden sollte. Dies unterstreicht den großstädtischen Charakter der neugestalteten L.----straße . Als Teileigentümer des Grundstücks L.----straße 80 bis 88 schließe auch ich mich hierdurch dieser Überzeugung an. Ich verpflichte mich, im Nachgang zu meiner ersten Kostenbeteiligung, zu einer weiteren Beteiligung für den sog. 2. Bauabschnitt, zweckgebunden für die Überdachung der oben benannten Strassen gem. Planung I. , zur Zahlung eines Geldbetrages von bis max. DM 600,-- je lfdm. Grundstücksfront L.----straße , einmalig, an die Stadt nach Fertigstellung zu zahlen. Bei einer angenommenen Grundstücksfront (L.----straße ) entspricht das einem von mir zu zahlenden Betrag von max. 24,30 x 600 = DM 14.800,--. Diese Verpflichtung gilt auch für meine Rechtsnachfolger. Ich halte mich hieran bis zum 31.12.2000 gebunden. Darüber hinaus gelten alle Bestimmungen meiner ersten Kostenbeteiligung sinngemäß." Unter dem 13. April 2000 wurden die Ergebnisse der Besprechung vom 12. April 2000 von den Beklagten an den Vertreter der Klägerin M2. und Herrn M1. wiedergegeben. Die Beklagten sprachen sich darüber hinaus dafür aus, eine vollständige Überdachung der L.----straße in Erwägung zu ziehen. Weiter sprachen sie Konstruktionsdetails der Fußgängerüberdachung an und baten um Übersendung von Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen. Sodann heißt es: "Wenn uns diese Unterlagen vorliegen, werden wir prüfen, ob die Vereinbarung vom 20.07.1998 und die weitere Beteiligung für den sogenannten 2. BA vom 12.04.2000 Gültigkeit hat." Mit Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2000 an den Vertreter der Stadt M2. und Herrn M1. baten die Beklagten erneut um Übersendung von Ausführungsunterlagen, um die Gültigkeit der Kostenübernahme vom 14. Juli 1998 und 12. April 2000 zu prüfen. Unter dem 21. Juni 2000 teilte die Klägerin den Beklagten mit: " Politik und Verwaltung haben den Leistungsumfang für den sogenannten 2. Bauabschnitt in Auftrag gegeben und nehmen hierdurch die von Ihnen vorgelegte Kostenbeteiligung an." Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Kostenbeteiligung in Höhe von 14.800,-- DM bis zum 31. Dezember 2000 zu zahlen. Dieses Schreiben sandten die Beklagten zurück mit dem Hinweis, dass die Kostenerklärung vom 14. Juli1998 Gültigkeit habe. Die Kostenbeteiligung vom 12. April 2000 baue darauf auf. Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 lehnten die Beklagten auch Zahlungen auf der Grundlage der Kostenübernahmeerklärung vom 14. Juli 1998 ab. Die Überdachung der Gehwegbereiche und der einmündenden Straßen wurde 2000/2001 hergestellt. In diesem Rahmen ließen die Beklagten am Haus L.----straße 80 einen in den Straßenraum ragenden Werbewürfel entfernen, da er im Bereich der fortschreitenden Gehwegüberdachung lag. Darüber informierten die Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2000, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Ausführung des Glasdaches nicht der Vereinbarung vom 14. Juli 1998 entspreche und somit die Kostenübernahme keine Gültigkeit habe. Die entstandenen Kosten der Entfernung des Werbewürfels in Höhe von 2.424,92 DM (1.815,98 DM für Demontage des Werbewürfels, 608,94 DM für Abdichtungsarbeiten nach Entfernung des Webewürfels) stellten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 6. und 7. November 2000 in Rechnung. Diese rechnete mit Schreiben vom 8. Januar 2001 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber den Beklagten mit ihrer Forderung aus der Kostenübernahmeerklärung vom 14. Juli 1998 auf. Vor dem Landgericht L1. hat die Klägerin Zahlung aus den Kostenübernahmeerklärungen abzüglich eines Gegenanspruchs von 1.207,04 DM eingeklagt. Das Landgericht L1. hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. April 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagten schuldeten den eingeforderten Betrag aus den Verpflichtungserklärungen vom 14. Juli 1998 und 12. April 2000. Dabei handele es sich um Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB. Das dort genannte zentrale Vorhaben einer einheitlichen Überdachung sei verwirklicht worden. Den Änderungen in der Planung sei von vorneherein zugestimmt worden. Die Änderungen seien auch mit den Beklagten erörtert worden. So sei in Kenntnis der Änderungen die Verpflichtung vom 14. Juli 1998 mit Schreiben vom 28. Februar 2000 und 18. März 2000 bestätigt worden. In der Besprechung vom 6. November 1998 sei erörtert worden, dass aus Brandschutzgründen eine 6 m hohe Überdachung der Fußgängerbereiche nicht möglich sei. Die Pläne hätten an der Wand gehangen. Der Beklagte zu 1) sei anwesend und einsichtig gewesen. Trotzdem sei zur Erreichbarkeit des ersten Geschosses bei den Beklagten eine zusätzliche Außenleiter erforderlich gewesen. Mit diesem Kompromiss sei die Feuerwehr einverstanden gewesen, so sei die Außenleiter auch mit Zustimmung der Beklagten errichtet worden. Damit seien die Änderungen in der Höhe der Fußgängerüberdachung von der Verpflichtungserklärung abgedeckt gewesen. Allen Anliegern sei mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 der aktuelle Planungsstand dargelegt worden. Die Beklagten hätten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 auch keine Einwendungen erhoben. Ebenso sei mit Schreiben vom 17. Februar 2000 den Beklagten der aktuelle Planungsstand mitgeteilt worden. In Kenntnis dieses Planungsstandes hätten die Beklagten die zusätzliche Verpflichtungserklärung vom 12. April 2000 abgegeben. Den Beklagten sei der jeweilige Planungsstand durch alljährliche Weihnachtsgrüße vor Augen geführt worden. Auch sei zur Errichtung des Glasdaches die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, da der Werbewürfel in 4 Meter Höhe habe beseitigt werden müssen. Dies hätten die Beklagten veranlasst. Daraus ergebe sich das Einverständnis mit der Ausführung des Glasdaches. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 50.435,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Für die verwirklichte Maßnahme hätten sie keine Erklärung zur Kostenbeteiligung abgegeben. Die ursprünglichen Pläne hätten ein Dach über den Fußgängerbereichen bis zum zweiten Obergeschoss vorgesehen. Tatsächlich reiche es aber nur bis zum ersten Obergeschoss. Die Beklagten hätten in der Erklärung vom 14. Juli 1998 den Inhalt der Verpflichtung durch Inbezugnahme von Plänen konkretisiert und die Kostenzusage darauf beschränkt. Ein Dach von 3,8 m Höhe stelle keine bloße Detailänderung eines geplanten Daches von 6 m Höhe dar. Die Höhe des Daches sei auch von Bedeutung, da die Erreichbarkeit des vorkragenden Flachdaches in Frage stehe. Auch mit der Erklärung vom 12. April 2000 werde lediglich die alte Kostenbeteiligungszusage bestätigt, aber keine Zusage für eine veränderte Planung übernommen. Im Übrigen sei die Kostenbeteiligungserklärung vom 12. April 2000 von der Klägerin nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten sich in einer Vielzahl von Schreiben gegen die Planung ausgesprochen, so etwa ausdrücklich im Schreiben vom 30. Mai 2000. In der Besprechung vom 6. November 1998 sei die Höhe der Überdachung nicht Gegenstand der Erörterung gewesen. Im Übrigen existiere an einem Haus gegenüber eine Fußgängerüberdachung von 6 m Höhe. Das Anleiterproblem an den Häusern der Beklagten hätte durch Feuerwehrleitern am Haus gelöst werden können. Den Werbewürfel hätten die Beklagten nach Rücksprache mit dem Mieter entfernen lassen, da sie keine Veranlassung gehabt hätten, der Entfernung auf Wunsch der Klägerin zu widersprechen. Ob die ursprüngliche Planung feuerwehrpolizeiliche Probleme aufgeworfen habe, sei unerheblich. Jedenfalls sei das Angebot der Beklagten nicht geändert worden. Für die geänderte Planung hätte sich die Klägerin eine erneute Kostenbeteiligungszusage geben lassen müssen, die sie aber nicht erhalten hätte. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Berufung der Klägerin. Der Zulassungsbeschluss ist ihr am 20. Oktober 2004 zugestellt worden. Mit am 23. November 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Mit am 2. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trägt dazu vor: Die sonst zuverlässige Anwaltssekretärin des bearbeitenden Rechtsanwaltes habe die ordnungsgemäß für den 22. November 2004 im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist gestrichen, obwohl sie sich entgegen der allgemeinen Anweisung zur Fristenkontrolle nicht davon überzeugt habe, dass die Berufungsbegründungsschrift abgeschickt worden sei. Warum sie dies getan habe, könne im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden. Möglicherweise sei dies auf ihre seinerzeitige Schwangerschaft im 5. Monat zurückzuführen. Zur Sache wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es handele sich bei den abgegebenen Erklärungen der Beklagten um konstitutive Schuldversprechen, die ihr, der Klägerin, über die Boten der Beklagten N2. und M1. zugegangen seien. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB sei abbedungen worden, im Übrigen sei bei einer einseitigen Erklärung eine Annahme auch nicht erforderlich. Jedenfalls sei die erste Erklärung in der Besprechung vom 6. November 1998 angenommen worden. Diese beschränke sich nicht auf das im Zeitpunkt ihrer Abgabe geplante Vorhaben. Eine Beschränkung auf individuelle Wünsche sei schon angesichts der Vielzahl der Anlieger nicht möglich. Aber die Beklagten hätten darüber hinaus auch ausdrücklich durch die Öffnungsklausel am Schluss der Erklärung Änderungen zugestimmt. Dieses Einverständnis ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beklagten den Werbewürfel an einem ihrer Häuser wegen des Glasdaches entfernt hätten. Der Umstand, dass bei einem gegenüberliegenden Haus eine Glasdachhöhe von 6 m vorhanden sei, liege in Besonderheiten dieses Gebäudes. Über Änderungen in der Planung seien die Beklagten ständig unterrichtet worden. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen zum Wiedereinsetzungsantrag vor: Die Organisation der Fristenkontrolle bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entspreche nicht den für eine Wiedereinsetzung zu stellenden Anforderungen. Insbesondere nehme die Anwaltssekretärin des bearbeitenden Rechtsanwaltes die Fristenkontrolle nicht hinreichend ernst. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie die für den 15. November 2004 notierte Vorfrist nicht gestrichen habe, während die Begründungsfrist für den 22. November 2004 gestrichen worden sei. Darüber hinaus sei auch entgegen der allgemeinen Anweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Prüfung erfolgt, ob der vermeintlich abgeschickte Berufungsbegründungsschriftsatz auch bei Gericht eingegangen sei. Zur Sache tragen die Beklagten vor: Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, wann sie die Erklärung vom 14. Juli 1998 erhalten und binnen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen habe. Eine Annahme bis zum 31. Dezember 2000 sei jedenfalls nicht möglich gewesen, da dies lediglich den Termin der letzten Zahlung betreffe. Auf der Informationsveranstaltung am 6. November 1998 sei das Angebot jedenfalls nicht angenommen worden. Auf dieser Veranstaltung sei es um den Strebenabstand gegangen, der nach der ursprünglichen Planung aus feuerpolizeilichen Gründen nicht habe eingehalten werden können. Von der Dachhöhe sei nie die Rede gewesen. Die Kostenbeteiligungserklärung habe sich immer nur auf die konkretisierte Planung, wie sie der Erklärung als Anlage beigefügt gewesen sei, bezogen. Diese Überdachung sei jedoch nicht erstellt worden. Einen so großen Spielraum zur Abweichung von der ursprünglichen Planung, wie es die Klägerin jetzt vertrete, habe sie nicht gehabt. Selbst wenn die Erklärung eine Zahlungspflicht auch für diesen Fall umfassen sollte, könne die Verpflichtung wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Gegen eine etwaige Forderung der Klägerin aus der Erklärung der Beklagten vom 12. April 2000 haben sie die Aufrechnung erklärt mit ihren Ansprüchen gegen die Klägerin betreffend die Kosten der Entfernung des Werbewürfels entsprechend den Schreiben der P. GbR Hausverwaltung an die Klägerin vom 6. und 7. November 2000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Berufung im Falle der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, versäumt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Beschluss über die Zulassung der Berufung am 20. Oktober 2004 zugestellt worden, sodass die Begründungsfrist am 22. November 2004, einem Montag, ablief (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Eingegangen ist die Berufungsbegründung aber erst am 23. November 2004. Die Frist ist aber dennoch gewahrt, weil der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist gewährt wird. Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Voraussetzung liegt vor. Wie sich aus den eingereichten Kopien des Fristenkalenders ergibt, war für den 22. November 2004 die Begründungsfrist eingetragen. Diese Frist hat die Sekretärin des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt, gestrichen, ohne die nach der allgemeinen Fristenweisung für die Kanzlei erforderliche Prüfung des Abgangs des Schriftsatzes vorzunehmen. Warum es dazu gekommen ist, ist nicht mehr aufklärbar. Damit liegt, da Anhaltspunkte für eine schon vorher erkennbare Unzuverlässigkeit der in Rede stehenden Sekretärin nicht vorliegen, ein fehlendes Verschulden für die Fristversäumung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor. Unerheblich ist, warum die ebenfalls notierte Vorfrist nicht gestrichen wurde. Maßgeblich ist alleine, dass das hier vorhandene ausreichende Fristenkontrollsystem bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausnahmsweise versagt hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig binnen der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 gestellt und begründet worden. Die versäumte Rechtshandlung brauchte nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt zu werden, da die Berufungsbegründung sogar noch vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrages - wenngleich verspätet - eingereicht worden ist. Die so zulässige Berufung ist zum Teil begründet, nämlich in Höhe von 7.567,12 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 42.868,22 Euro ist unbegründet. Er kann sich nicht auf die Erklärung der Beklagten vom 14. Juli 1998 stützen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt hat. Bei dieser Erklärung handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der darauf gerichtet ist, dass die Beklagten sich zu einer näher bezeichneten Geldleistung verpflichten, wenn die Klägerin ihre Straßenbaulast nach § 9 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) hinsichtlich der L.----straße in bestimmter Weise ausübt. Dabei stehen die Leistungen der beiden Seiten zwar in einem Gegenleistungsverhältnis, jedoch ist die Leistung des Straßenbaulastträgers in der Form ausgestaltet, dass er keiner Verpflichtung zum Ausbau im genannten Sinne unterliegt (sog. hinkender Austauschvertrag). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 (165, 167). Das Angebot der Beklagten vom 14. Juli 1998 mag die Klägerin durch Schreiben vom 21. Oktober 1999 angenommen haben. Die vertraglichen Voraussetzungen, die die Zahlungspflicht auslösen, sind jedoch nicht eingetreten. Der Inhalt der vertragsgemäßen Leistung der Klägerin wird durch die Erklärung der Beklagten vom 14. Juli 1998 im Einzelnen festgeschrieben. Danach ist Gegenstand der Erklärung der Beklagten u.a. der Schnitt Blatt 3, auf den die Erklärung ausdrücklich in Abweichung vom vorformulierten Text Bezug nimmt. Damit ist eine Gehwegsüberdachung Gegenstand der Erklärung der Beklagten, die vor ihren Häusern bis zum 2. Obergeschoss reicht und dadurch deutlich über der im Schnitt ebenfalls eingezeichneten Gebäudevorkragung über dem Erdgeschoss liegt. Eine solche Gehwegüberdachung ist nicht errichtet worden. Die Abweichung der Bauausführung von der vertragsgemäßen Leistung ist nicht von der Klausel der Erklärung über Veränderung bei detaillierter Überplanung erfasst. Schon wegen des unbestimmten Wortlauts der Erklärung kann sie nur Änderungen der Planung in Randbereichen abdecken, etwa die im Schnitt dargestellte genauere Form der Gehwegüberdachung oder die Verzierung des Daches, nicht aber eine so gravierende Abweichung wie die, ob das Dach 4 Meter oder mit 6 Meter um 50 % höher errichtet werden soll. Eine solche Abweichung ist erheblich schon von der Raumwirkung her. Hier ergibt sich die Wesentlichkeit darüber hinaus auch aus der erschwerten Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Dachüberkragung. Die Beklagten haben ihre Erklärung später nicht - erst recht nicht schriftlich (§ 57 VwVfG NRW) - geändert. Spätere schriftliche Erklärungen, namentlich die Verlängerungserklärung vom 18. März 2000 und die zweite Kostenbeteiligungszusage vom 12. April 2000, verhalten sich nicht zu einer Abänderung der Erklärung vom 14. Juli 1998. Welche Kenntnisse die Beklagten von Umplanungen hatten, wodurch sie diese bekommen haben und ob sie diesen Umplanungen widersprochen haben, ist unerheblich. Es kommt alleine auf die Vertragserklärungen an. Es war nicht Aufgabe der Beklagten, auf eine vertragsgemäße Leistung der Klägerin zu drängen, sondern es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, eine entsprechende Zahlungszusage für eine andere als die vertragsgemäße Leistung herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass die Gründe für die Umplanung unerheblich sind. Ebenso führt der Hinweis der Klägerin, sie könne bei einer solchen Planung nicht auf Wünsche einzelner Anlieger eingehen, nicht weiter. Die Klägerin hat sich entschieden, keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, die sie ohne Konsultation der Anlieger einseitig durchführen und durch Erlass von Beitragsbescheiden finanzieren kann. Sie hat den Weg einer freiwilligen Kostenbeteiligung der Anlieger für eine ungewöhnliche Ausbaumaßnahme gewählt. Dann muss sie sich entweder in der Kostenbeteiligungszusage einen weiten Spielraum für die Ausbaumaßnahme einräumen lassen oder auf Deckungsgleichheit der Ausbaumaßnahme mit dem in der Kostenbeteiligungserklärung als vertragsgemäß bezeichneten Ausbau achten. Ersteres hat die Klägerin möglicherweise mit der vorformulierten Erklärung erreichen wollen. Diese Erklärung haben die Beklagten aber nicht abgegeben, vielmehr wurde sie individuell detailliert abgeändert. Allerdings ist die Klage begründet, soweit ein Betrag von 7.567,12 Euro gefordert wird. Insoweit rechtfertigt sie sich aus der Erklärung der Beklagten vom 12. April 2000. Auch hierbei handelt es sich um einen hinkenden Austauschvertrag im oben beschriebenen Sinne, wobei diesmal die Leistung der Klägerin in der "Überdachung der drei einmündenden Straßen G.------gasse - O M. Straße - F. L2. -Straße gem. Planung I. " bestand. Diese Erklärung wurde mit Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2000 angenommen. Eine schriftliche Annahme ohne Herstellung einer einheitlichen Vertragsurkunde reicht für die Schriftform nach § 57 VwVfG NRW jedenfalls für nur den Bürger verpflichtende Verträge aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93 -, BVerwGE 96, 326 (332 ff.). Die Erklärung ist gut zwei Monate nach ihrer Ausstellung auch rechtzeitig angenommen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier eine schnellere Annahme nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 147 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Danach war hier eine Annahme bis zum 31. Dezember 2000 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nämlich hielten sich die Unterzeichnenden an die Zahlungspflicht gebunden. Richtig ist zwar, dass dies die Zahlungsverpflichtung, nicht aber eine Bindung an das Angebot betraf. Daher lässt sich aus dieser Formulierung nur folgern, dass auch das Angebot jedenfalls für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 keine Gültigkeit mehr haben sollte. Dass jedoch auch eine Annahme bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein sollte, ergibt sich aus dem letzten Satz des Erklärungsvordrucks, der zwar nicht selbst Vertragsbestandteil ist, weil er nicht unterschrieben ist, jedoch für die Auslegung der Frage, wann hier unter regelmäßigen Umständen der Eingang der Antwort erwartet werden durfte, herangezogen werden kann. Nach diesem letzten Satz ermächtigt der Unterzeichnende "hiermit Herrn W. N2. oder Herrn A. M1. , zu gegebener Zeit dieses Schreiben an Sie weiterzuleiten." Die schriftliche Willenserklärung wurde also einem Boten gegeben mit der Maßgabe, dass dieser die Erklärung überbringt, ohne aber sofort zur Überbringung der Erklärung verpflichtet zu sein. Das kann nur dahin verstanden werden, dass eine Annahme binnen einer bestimmten Frist vor dem 31. Dezember 2000 nicht erwartet wurde. Es bedarf keiner Aufklärung, wann der Klägerin das Angebot vor dem 21. Juni 2000, dem Datum des Annahmeschreibens, zugegangen ist. Zwar bestanden schon in dieser Zeit Spannungen zwischen den Parteien und insbesondere behielten sich die Beklagten auch in Bezug auf die Kostenübernahmeerklärung vom 12. April 2000 eine Prüfung ihrer Gültigkeit auf der Grundlage zu übersendender Pläne vor (Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2000 und 13. April 2000). Auf solche Vorbehalte bezüglich der Gültigkeit des Angebots kommt es jedoch nicht an. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nur dann nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit ihr ein Widerruf zugeht (§ 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Begrifflich erfordert der Widerruf einer Willenserklärung die Erklärung, dass die Willenserklärung keine Gültigkeit mehr haben soll. Vgl. für den Widerruf eines Vertrages mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 178 BGB BAG, Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 91/95 -, NJW 1996, 2594 (2595); BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 - 5 ZR 55/64 -, NJW 1965, 1714; RG, Urteil vom 18. März 1921 - II 458/20 -, RGZ 102, 24 (25 f.). Eine solche Erklärung gibt es nicht. Bloße Prüfvorbehalte stellen keine Ungültigerklärung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht scheitert ein Anspruch aus der Erklärung vom 12. April 2000 nicht daran, dass aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. April 2004 erkennbar wäre, dass sie davon ausgegangen seien, kein verbindliches Angebot abgegeben zu haben. Es kommt nicht auf deren Rechtsauffassung, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Danach besteht am Verpflichtungscharakter der Erklärung vom 12. April 2004 kein Zweifel. Der zentrale Satz lautet: "Ich verpflichte mich, [...] für die Überdachung der oben genannten Straßen gem. Planung I. , zur Zahlung eines Geldbetrages ... an die Stadt [...] Bei einer ... Grundstücksfront ... entspricht das einem von mir zu zahlenden Betrag von max. 24 x 30 x 600 = DM 14.800,--". Deutlicher kann die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung nicht formuliert werden. Diese entspricht auch erkennbar dem Willen der Beteiligten, denn nur bei rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen waren kostenintensive Baumaßnahmen im Anschluss daran zur Verwirklichung des Projektes sinnvoll. Der Umstand, dass im Gegensatz zur Erklärung vom 14. Juli 1998 eine detaillierte Planung nicht Gegenstand der Erklärung war, sondern insoweit nur auf die Überdachungsplanung des Architekten I. verwiesen wurde, steht dem Verpflichtungscharakter nicht entgegen. Daraus ergibt sich alleine, dass der Spielraum der Klägerin für die vertragsgemäße Leistung relativ groß war. Maßgeblich war nach der Erklärung im Wesentlichen, dass für die genannten drei einmündenden Straßen eine Überdachung in Fortführung der Fußgängerüberdachung der L.---- straße erstellt wurde. Auch kann aus der Passage der Erklärung vom 12. April 2000, wonach "alle Bestimmungen meiner ersten Kostenbeteiligung sinngemäß" gelten, nicht abgeleitet werden, die dort für die Fußgängerüberdachung vor den Häusern der Beklagten getroffenen Individualabreden, die zum Wegfall der Kostenpflicht dort führen, schlössen auch hier eine Kostenpflicht aus. Sinnvollerweise können nur solche Bestimmungen der Erklärung vom 14. Juli 1998 auch für die vom 12. April 2000 gelten, die den Regelungsbereich dieser Erklärung betreffen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmungen der ersten Erklärung nur "sinngemäß" für die zweite Erklärung gelten sollen. Das betrifft etwa die "Veränderungsklausel" der ersten Erklärung, nicht aber die genannte Individualabrede. Der hinkende Austauschvertrag mit diesem Inhalt widerspricht nicht § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Das ist der Fall. Der sachliche Zusammenhang besteht darin, dass die Klägerin ihre Straßenbaulast über das notwendige Maß hinaus im Interesse der Anlieger durch die genannte Baumaßnahme wahrnimmt. Die Gegenleistung ist auch angemessen. Wie sich aus der Formulierung der Zahlungsverpflichtung "maximal" ergibt, war die Höhe der Zahlungsverpflichtung nach oben gedeckelt durch den Aufwand, der der Klägerin durch die Durchführung der Ausbaumaßnahme entstand. Es sollte sich, wie es in der ersten Erklärung heißt, um eine Kostenbeteiligung "auf dem Umlagewege" handeln. Daraus ergibt sich, das die Klägerin jedenfalls keinen Gewinn auf der Ausbaumaßnahme zieht. Der Sache nach handelt es sich um eine freiwillige Kostenbeteiligung statt eines Straßenbaubeitrags, dessen Rechtmäßigkeit in Frage gestellt gewesen sein könnte, weil die Ausbaumaßnahme deutlich über den üblichen Rahmen hinausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenleistung dennoch unangemessen wäre, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon die freiwillige Übernahme durch die Beklagten. Die so begründete Zahlungspflicht ist nicht wegen der erklärten Aufrechnung der Klägerin zu mindern. Die Klägerin hat gegen die von den Beklagten geltend gemachten Kosten der Entfernung des Werbewürfels mit ihrer vermeintlichen Forderung aus der Kostenbeteiligungszusage vom 14. Juli 1998 durch Schreiben vom 8. Januar 2001 aufgerechnet und von vorneherein den eingeklagten Betrag aus der ersten Kostenbeteiligungszusage reduziert. Allerdings hat sie irrtümlich eine Minderung von nur 1.207,04 DM angesetzt, weil sie die Teilrechnungen der Beklagten (1.815,98 DM und 608,94 DM) voneinander subtrahiert statt addiert von der Klageforderung abgesetzt hat. Da die Forderung aus der Kostenbeteiligungszusage vom 14. Juli 1998 nicht besteht, ging die Aufrechnung jedoch ins Leere. Die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte hilfsweise Aufrechnung gegen die - nach den obigen Ausführungen bestehende - Forderung der Klägerin aus der zweiten Kostenbeteiligungszusage ist unwirksam, weil die Forderung, mit der aufgerechnet worden ist, nicht existiert. Sie ist von der Klägerin bestritten. Im Rahmen der von ihr erklärten Aufrechnung hat sie ausdrücklich eine Rechtspflicht verneint. Der Klageschrift kann nur entnommen werden, dass sie sich nach wie vor an ihre Aufrechnung gebunden fühlt und sich daraus die reduzierte Klageforderung ergibt. Der Sache nach handelt es sich bei der Entfernung des in den Luftraum über der Straße ragenden Werbewürfels um die Beendigung der Nutzung der Straße durch die Beklagten im Wege des Anliegergebrauchs (§ 14a StrWG NRW) oder der Sondernutzung (§ 18 StrWG NRW). Eine Haftung der Klägerin für die den Beklagten entstandenen Kosten einer solchen Beendigung ihrer Nutzung besteht nicht. Die bloße Veranlassung der Beendigung der Nutzung durch die Klägerin wegen des Straßenausbaus führt jedenfalls nicht zu einer solchen Haftung. Die Beklagten machen auch weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie ungeachtet der von der Klägerin durchgeführten Straßenbaumaßnahme einen Rechtsanspruch auf weitere Nutzung der Straße im bislang ausgeübten Umfang gehabt hätten, was allenfalls zu Kostenersatzansprüchen hätte führen können. Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.