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Urteil

12 A 3528/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1018.12A3528.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der frühere Kläger zu 1. und jetzige alleinige Kläger, der nach der Eintragung in einem in der früheren Sowjetunion am 12. September 1980 für ihn ausgestellten Reisepass deutscher Nationalität ist, wurde am 1954 in Q. , Gebiet T. (Kasachstan), geboren. Seine Eltern sind die am 1922 in S. , L. (Ukraine) geborene B. T1. , geb. Q1. , und der am 1923 in G. , X. geborene B1. T1. , die ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde vom 10. Juni 1954 deutscher Natio-nalität waren. Sie sind nach Angaben des Klägers in den Jahren 1978 bzw. 1993 verstorben. Die am 1947 in Q2. , Gebiet T2. (Russland), geborene frühere Klägerin zu 2. ist seit dem 1977 in zweiter Ehe mit dem Kläger verheiratet. Sie sind die Eltern der am 1977 geborenen früheren Klägerin zu 3. Der am 1971 geborene frühere Kläger zu 4. stammt aus der ersten Ehe der früheren Klägerin zu 2. mit dem am 1973 verstorbenen B2. E. . Am 8. Mai 1998 stellten der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin ist die Volkszugehörigkeit des Klägers mit deutsch eingetragen und angegeben, er habe als Kind im Elternhaus ab Geburt Deutsch gesprochen und ab dem 11. Lebensjahr in der Mittelschule Deutsch erlernt, auf Deutsch verstehe er fast alles, spreche aber nur einzelne Wörter deutsch. Die frühere Klägerin zu 2. ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russische Volkszugehörige. Bei der früheren Klägerin zu 3. ist die Volkszugehörigkeit mit "Deutsche" und beim früheren Kläger zu 4. mit "Russisch/Deutscher" eingetragen. Die Eltern des Klägers standen nach den Angaben im Aufnahmeantrag nach einer Zwangsumsiedlung in der Zeit von 1941 bis 1956 unter Kommandanturbewachung und waren von 1941 bzw. 1942 bis 1947 in der Trud-Armee. Ein im Rahmen einer Anhörung des Klägers bei der deutschen Botschaft in N. am 21. Mai 2001 durchgeführter Sprachtest führte nach der Beurteilung des Sprachtesters zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung mit dem Kläger zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges jedoch nicht zustande gekommen sei. Zudem ist protokolliert, der Kläger habe angegeben, die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses in der 6. und 7. Klasse der Schule und seit drei Jahren im Selbststudium erlernt zu haben. Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob der Kläger das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und sich von der Ausstellung seines ersten Inlandspasses an durchgängig zur deutschen Nationalität erklärt habe, da ihm die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Bei der Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen einer Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung sei festgestellt worden, dass er nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne danach nicht ausgegangen werden. Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle, komme auch eine Einbeziehung der früheren Kläger zu 2. - 4. als Familienangehörige in den beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. am 27. Mai 2002 Widerspruch ein und machten geltend, dem Kläger seien im Elternhaus sowohl die Sprache als auch die Sitten und Gebräuche der deutschen Kultur ebenso vermittelt worden wie seinen sechs Geschwistern, von denen sich vier, nämlich F. , K. , W. und L1. , bereits in Deutschland befänden, nachdem sie ihre Ausreisegenehmigung offensichtlich wegen des Vorhandenseins entsprechender Kenntnisse erhalten hätten. Nach dem Sprachtest sei ihm versichert worden, dieser sei durchaus positiv verlaufen, er müsse sich keine Sorgen machen. Er habe viel von den deutschen Gepflogenheiten seiner Mutter mitbekommen, die er bis zu ihrem Tod gepflegt habe. Anschließend sei er mit seiner Frau nach P. umgezogen, um deren deutsche Mutter zu pflegen. Auch dies zeige den engen Kontext zur deutschen Sprache, die er allerdings wegen der enormen Repressalien auf dem Arbeitsplatz und in der Gesellschaft oft nur im familiären Bereich habe verwenden können. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2003 mit der Begründung zurück, es sei festgestellt worden, dass der Kläger nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse und auch nicht über die für russlanddeutsch geprägten Menschen typischen Dialektkenntnisse verfüge. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne deshalb nicht ausgegangen werden. Am 30. Januar 2003 haben der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. Klage erhoben und unter Hinweis darauf, dass inzwischen ein weiterer Bruder des Klägers, der älteste, einen Aufnahmebescheid erhalten habe, ihre Behauptung bekräftigt, der Kläger sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2003 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die früheren Kläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und darauf verwiesen, dass der Kläger bei der Anhörung in der Auslandsvertretung selbst angegeben habe, als Kind die deutsche Sprache nicht im Elternhaus erlernt zu haben. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Seine Angabe im Aufnahmeantrag, dass er nur einzelne Wörter Deutsch sprechen könne, entspreche dem Ergebnis des "Sprachtests" bei der deutschen Botschaft in N. . Zwar habe er verhältnismäßig ausführliche Antworten auf die ersten fünf Fragen gegeben, auf die eine Vorbereitung nahe gelegen habe. Die folgenden Antworten seien wesentlich kürzer und wortbrockenartig im Sinne einer Aufzählung von Einzelwörtern gewesen. Von den letzten sieben Fragen habe er nur zwei verstanden und mit Satzfragmenten beantwortet. Der "Sprachtest" zeige deutlich, dass die feststellbaren Deutschkenntnisse nicht in der Familie erlernt seien, sondern dass es sich um fremdsprachlich, nach eigenen Angaben in drei Jahren Selbststudium erworbene Deutschkenntnisse im Anfängerstadium handle. Da die Sprachfähigkeiten des Klägers nicht ausreichten, um einen Gedankenaustausch im Sinne eines Dialoges über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag in einigermaßen zusammenhängender Weise zu führen und die festgestellten Kenntnisse offensichtlich fremdsprachlicher Art seien, komme es nicht darauf an, ob dem Kläger Deutsch in Kindheit und Jugendzeit in der Familie vermittelt worden sei. Familiär erworbene Deutschkenntnisse wären jedenfalls später in Vergessenheit geraten. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf einen selbständigen Aufnahmebescheid könne auch eine Einbeziehung der früheren Kläger zu 2. bis 4. nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erfolgen. Im Rahmen der gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung haben der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den nach dem Ergebnis des "Sprachtests" bei der deutschen Botschaft vom Kläger verhältnismäßig ausführlich beantworteten ersten fünf Fragen handele es sich um voraussehbare Fragestellungen, auf die eine Vorbereitung nahe gelegen habe, sei eine reine Spekulation und zudem nicht erheblich. Entscheidend sei, dass die Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet worden seien. Auf weitere Fragen, wie von der Arbeit zu erzählen, habe er mit deutlichem Dialekteinschlag ("Nu, ich arbeite nach einem Auto in meinem Betrieb. Nu, ich mach, was sagen mir, ich mach das. Jetzt ich spreche erste Mal. Ich hatte keine Gelegenheit, Deutsch zu sprechen. Ich habe keine Eltern, keine Opa. Überall ist Russisch, Deutsch ist schwer.") geantwortet. Insbesondere aber sei darauf zu achten, dass der Kläger auf die Frage, "Warum haben Sie mit den Eltern kein Deutsch gesprochen?" geantwortet habe, "Nu, sie haben nicht sprechen mit mir. Dann ich habe nicht sprechen." Das bedeute, dass die Eltern nur wenig Zeit gehabt hätten, mit ihm zu sprechen. Er habe jedoch die deutsche Sprache sowohl von den Eltern als auch von den Großeltern in der Kindheit "nicht umfangreich", aber dennoch so vermittelt bekommen, dass er auf die gestellten Fragen antworten könne. Dem stehe nicht entgegen, dass er auf die Frage, wo er Deutsch "gelernt" habe, im "Sprach-test" angegeben habe, dass er Deutsch in der Schule usw. gelernt habe, denn für die interfamiliäre Vermittlung reiche es aus, dass die deutsche Sprache - wie bereits im Aufnahmeantrag angegeben - in der Familie gesprochen worden sei. Die Angabe sei darauf zurückzuführen, dass er die Frage, wo er Deutsch gelernt habe, missverstanden und angenommen habe, er solle angeben, wo er gelernt habe, deutsch zu schreiben und zu lesen. Dass er nicht auf Anhieb gewusst habe, wann man den "Mond" sehen könne, werde man ihm nicht übel nehmen können, denn die Frage sei bereits an sich eine Zumutung. Wenn der Kläger die von der Bundesregierung zur Auffrischung der vorhandenen Sprachkenntnisse eingerichteten Sprachkurse besucht habe, so sei dies kein Grund, davon aus-zugehen, dass die Sprachkenntnisse nicht familiär erworben worden seien. Es widerspreche der Beurteilung des Sprachtesters, dass keine Dialektkenntnisse vorhanden seien, wenn er im Rahmen des Sprachtestes anstelle des Wortes "nicht" die Formulierung "nit" verwandt habe. Drei seiner Geschwister hätten in Deutschland eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten. Zum Teil seien seine Geschwister nach 1996 eingereist. Sein Bruder L1. habe u.a. in einem Schreiben vom 22. Juni 2004 erklärt, dass im Elternhaus und mit anderen Verwandten auch Deutsch gesprochen worden sei. Während der Schulzeit habe der Anteil im Verhältnis zum Russischen etwa 50 Prozent betragen. Der frühere Kläger zu 4. beherrsche ebenso wie die früheren Klägerinnen zu 2. und 3. die deutsche Sprache in der Form, die sich nach neuem Recht ergebe. Das Verlangen, Lesen und Schreiben zu können, sei ebenso wie das Verlangen, dass die nichtdeutschen Abkömmlinge eines Vertriebenen bzw. Spätaussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit deutsche Sprachkenntnisse haben müssten, allerdings ohnehin verfassungswidrig. Es widerspreche eindeutig den vertriebenenrechtlichen Regelungen, wonach die Vertriebenen, die ihre Vertriebeneneigenschaft nachgewiesen haben, unter dem "vermuteten" Vertreibungsdruck litten, und verstoße gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 GG sowie die Prinzipien des Rechtsstaates. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits über das Begehren, die früheren Klägerinnen zu 2. und 3. in einen dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen, einen ver-fahrensbeendenden Vergleich geschlossen, dem zur Folge die früheren Klägerin- nen zu 2. und 3. aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Die Verfolgung des Be- gehrens, den früheren Kläger zu 4. in einen dem Kläger zu erteilenden Aufnah- mebescheid einzubeziehen, hat im Wege eines Parteiwechsels mit Zustimmung des Beklagten der Kläger übernommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Mai 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2003 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den früheren Kläger zu 4. in den dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zudem beantragt der Kläger hilfsweise für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werden sollte, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache aufgrund familiärer Vermittlung zu führen, den Kläger anzuhören bzw. in Augenschein zu nehmen, und weiter hilfsweise für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzung der familiären Vermittlung verneint wird, zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger in seinem Elternhaus die deutsche Sprache erlernt hat, den Bruder des Klägers, Herrn L1. T1. , wohnhaft in der F1.-----------straße 32, C. , als Zeugen zu vernehmen. Er erklärt hierzu, weitere Zeugen könnten bei Bedarf benannt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat ist nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden, obwohl der Kläger trotz seines auf der Grundlage des § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorsorglich angeordneten persönlichen Erscheinens zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sollte nicht gezielt eine für notwendig erachtete Anhörung des Klägers vorbereiten, sondern diente allgemein dem Zweck, die Anwesenheit aller in der mündlichen Verhandlung möglicherweise benötigten Personen zu veranlassen, um nach Möglichkeit die Erledigung des Rechtsstreits - sei es auch im Vergleichswege - ohne Vertagung oder weitere mündliche Verhandlung erreichen zu können. Das wird im Hinblick darauf deutlich, dass zeitgleich mit der an den Beklagten gerichteten Aufforderung, zu den nach dem Widerspruchsvorbringen der Kläger von vier in Deutschland lebenden Geschwistern des Klägers durchgeführten Aufnahmeverfahren bzw. entsprechenden Verwaltungsverfahren die Verwaltungsunterlagen zu übersenden, die vorsorgliche Ladung des Bruders des Klägers, L1. T1. , als möglichen Zeugen zu dem Beweisthema "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" erfolgt ist und die Kläger den Hinweis erhalten haben, dass es ihnen anheim gestellt sei, zum Termin zur mündlichen Verhandlung vorsorglich weitere Zeugen - etwa die nach der Widerspruchsbegründung in Deutschland lebenden weiteren Geschwister des Klägers - zu stellen. Der Zweck, dem die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers dienen sollte, ist entfallen, nachdem der Kläger und die frühreren Kläger zu 2. - 4. der vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2006 geäußerten Bitte um genaue Angaben zu den Personendaten der Geschwister des Kläger, F. , K. und W. , und um Übersendung von Kopien der diesen Geschwistern erteilten Spätaussiedlerbescheinigungen bzw. um Mitteilung der ausstellenden Behörden nicht entsprochen haben und damit ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen sind, sich zudem herausgestellt hat, dass den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen über das im November 1993 abgeschlossene Aufnahmeverfahren wie auch das im Juli 1994 abgeschlossene Verfahren über die Ausstellung einer Spätaussied- lerbescheinigung für den Bruder L1. T1. nichts zu entnehmen ist, was das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte, der vorsorglich als Zeuge geladene Bruder des Klägers, L1. T1. - ohne rechtzeitig einen Hinderungsgrund mitzuteilen - zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und weitere mögliche Zeugen von der Klägerseite nicht benannt worden sind. Ein Grund, die Entscheidung über die Berufung zurückzustellen, besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 13. Juli 2006 zugegangene, mit der Bitte um Weiterleitung übersandte Abschrift der persönlichen Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung enthielt im Zusammenhang mit der Mitteilung von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens unter anderem den Hinweis, dass bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden könne, mithin ausreichendes rechtliches Gehör durch die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten gewährt werde. Da mit dem von seinen Prozessbevollmächtigten per Telefaxschreiben vom 17. Oktober 2006 übersandten Telefaxschreiben seines Bruders, L1. T1. , vom selben Tage - wie der Begründung des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Senatsbeschlusses über den Vertagungsantrag der Kläger zu entnehmen ist - ein die Vertagung rechtfertigender Grund nicht dargelegt worden ist, war der Kläger nicht schutzwürdig, wenn er darauf vertraut haben sollte, dass ohne seine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung des Senats über die Berufung nicht ergehen werde. Auch hat sich in dieser mündlichen Verhandlung nichts ergeben, was die persönliche Anwesenheit des Klägers in dieser oder einer weiteren mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die Berufung des Klägers, mit der dieser auf der Grundlage einer subjektiven Klageänderung auch den ursprünglich von dem früheren Kläger zu 4. im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den begehrten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG verfolgt, ist zulässig. Insbesondere begegnet der in Bezug auf das ursprüngliche Klagebegehren des früheren Klägers zu 4. vorgenommene Parteiwechsel keinen Bedenken. Er ist als subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen, da er mit Zustimmung des Beklagten erfolgt und sachdienlich ist, weil ein Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, dessen sich der Kläger berühmt, nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr vom Einzubeziehenden, sondern nur noch von der Bezugsperson geltend gemacht werden kann und die Weiterverfolgung des Anspruchs im vorliegenden Verfahren durch den Kläger der Prozessökonomie dient. In der Sache muss die Berufung jedoch ohne Erfolg bleiben, denn die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des vom Kläger begehrten Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG sind nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift neben der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Damit ist die Fähigkeit gemeint, sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufs oder eine Beschäftigung in grundsätzlich ganzen Sätzen unterhalten zu können. In formeller Hinsicht genügen eine einfache Gesprächsform, ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind nicht schädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen stehen. Vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448. Die danach zu verlangenden Fähigkeiten zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede können dem Kläger auf der Grundlage der Angaben im Protokoll über die persönliche Anhörung des Klägers in der Botschaft in N. am 21. Mai 2001 und der sich daran anschließenden Beurteilung seines Sprachvermögens durch den Sprachtester zwar nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. Dem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, da sich auf der Grundlage des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts jedenfalls nicht feststellen lässt, dass dem Kläger seine Fähigkeiten zur Verwendung der deutschen Sprache - sofern sie gemessen an den vorgenannten Forderungen für ein einfaches Gespräch ausreichen sollten - im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG familiär vermittelt worden sind. Von einer familiären Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift kann nur gesprochen werden, wenn die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003, a.a.O. Nach diesem Urteil beantwortet sich die "Frage nach der Grenzziehung" zwi- schen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil un- schädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne Wie-teres dahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ur-sächlich für die Gesprächsfähigkeit sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. Danach fehlt es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im fami- liären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nen- nenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 12 A 2648/04 - und Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, jeweils m. w. N. So ist es hier, wie zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Klä- gers bei dessen persönlicher Anhörung in der Botschaft in N. am 21. Mai 2001 feststeht. Daraus geht hervor, dass der Kläger selbst davon ausging, die deutsche Sprache sei ihm nicht innerhalb der Familie, sondern außerhalb des Elternhauses vermittelt worden, denn er hat im Rahmen der vor Durchführung des Sprachtestes in russischer Sprache durchgeführten Befragung angegeben, die deutsche Sprache sei ihm weder von seinen Eltern noch von seinen Groß-eltern oder anderen Verwandten, sondern außerhalb des Elternhauses, nämlich in der 6. und 7. Klasse der Schule und "seit 3 Jahren" durch Selbststudium ver-mittelt worden. Dies steht im Einklang mit der in dem vom Kläger am 25. April 1998 unterschriebenen Aufnahmeantrag enthaltenen Angabe, er habe die deutsche Sprache ab dem 11. Lebensjahr in der Mittelschule erlernt, weicht al-lerdings von den von ihm in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Anga-ben im Aufnahmeantrag insofern ab, als bei dem vorgedruckten Text "Sprachen, die von dem/der Aufnahmebewerber/in als Kind im Elternhaus gesprochen wur-den" sowohl unter "Deutsch" als auch unter "Russisch" jeweils "ja" angekreuzt und "von Geburt" vermerkt ist. Diese Abweichung wie auch die nachfolgenden Angaben im Aufnahmeantrag, der Aufnahmebewerber verstehe in Deutsch "fast alles" und er schreibe Deutsch mögen zwar für sich allein genommen die Annah-me nahe legen, der Kläger habe dem Sinne nach erklärt, er verfüge aufgrund familiärer Vermittlung über Kenntnisse der deutschen Sprache, die jedenfalls für ein einfaches Gespräch ausreichten. Dies ist jedoch auch schon nach seiner ei-genen Einschätzung zum Zeitpunkt der Abfassung des Aufnahmeantrages nicht der Fall. Denn wie in der von ihm unter dem im Aufnahmeformular vorgedruckten Text "spricht Deutsch" angekreuzten Einstufung "nur einzelne Wörter" zum Aus-druck kommt, hat der Kläger sein Sprachvermögen als für ein einfaches Ge-spräch nicht ausreichend angesehen. Im Hinblick hierauf rechtfertigen seine An- gaben bei seiner Befragung zur Vermittlung der deutschen Sprache im Rahmen seiner Anhörung in der Botschaft in N1. zumindest den Schluss, im famili-ären Bereich habe eine Vermittlung dieser Sprache jedenfalls nicht in einem nennenswerten, für ein einfaches Gespräch ausreichenden Umfange stattgefunden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe die Frage, von wem ihm die deutsche Sprache vermittelt worden sei, missverstanden und nur auf die Fähigkeit, Deutsch zu schreiben und zu lesen, bezogen. Das ergibt sich schon aus seinen Antworten auf die im Rahmen des nachfolgenden Sprach-tests zu diesem Themenkreis gestellten Fragen. Er hat nämlich auf die Frage "Warum haben Sie mit den Eltern kein Deutsch gesprochen?" geantwortet: "Nu, sie haben nicht sprechen mit mir. Dann ich habe nicht sprechen." und zu der Frage "Wo haben Sie die deutsche Sprache gelernt?" erklärt: "Nu ich lerne jeden Tag zwei, drei Stunde. Die Kinder wollen nach Deutschland fahren, so muss ich lernen." Diese Antworten, deren zutreffende Protokollierung vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, erweisen zur Überzeugung des Senats, dass seine heute vorhandenen Deutschkenntnisse - selbst wenn die wiederholte Verwendung der Silbe "Nu" am Satzanfang und der einmalige Gebrauch der For-mulierung "nit" statt des im Übrigen durchgängig gebrauchten Wortes "nicht" auf einen Dialekteinschlag hindeuten sollten - jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang auf familiäre Vermittlung zurückzuführen sind, sondern ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen, der nach eigenem Bekunden des Klägers bei seiner Anhörung in der Botschaft in N. am 21. Mai 2001 im Wege des Selbststudiums in den letzten drei Jahren, d. h. in der Zeit nach Stel-lung des Aufnahmeantrages am 8. Mai 1998 stattgefunden hat. Die Grundlagen dieser Feststellung werden auch durch das weitere Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner erst im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren aufgestellten Behauptung, er habe als Kind in der Familie ausreichend Deutsch gelernt, um ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, nicht erschüttert. Die Berufung auf den Inhalt des von ihm vorgelegten Schrei-bens seines Bruders L1. T1. vom 22. Juni 2004 geht fehlt. Denn in diesem Schreiben ist zur Frage der familiären Vermittlung deutscher Sprach-kenntnisse im Elternhaus des Klägers nichts ausgeführt. Auch aus den Angaben, die seine Geschwister betreffen, ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Konkretes. Weder mit dem Widerspruchsvorbringen, die vier von seinen sechs Geschwistern, die sich bereits in Deutschland befänden, hätten ihre Ausreisege-nehmigung offensichtlich erhalten, weil ihnen im Elternhaus sowohl die Sprache als auch die Sitten und Gebräuche der deutschen Kultur vermittelt worden seien, noch mit dem Klagevorbringen, dass von seinen fünf Geschwistern mittlerweile vier als anerkannte Spätaussiedler in Deutschland lebten und inzwischen ein wei-terer Bruder einen Aufnahmebescheid erhalten habe, oder dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, drei seiner Geschwister hätten in Deutschland eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten, ist in Auseinandersetzung mit den eige-nen Erklärungen des Klägers in seinem Aufnahmeantrag und bei seiner Anhö-rung in der Botschaft in N. zum Erwerb seiner Deutschkenntnisse nachvoll-ziehbar dargelegt worden, dass ihm die deutsche Sprache in einem für ein ein-faches Gespräch ausreichenden Maße familiär vermittelt worden ist. Dies gilt auch für das in der Widerspruchsbegründung enthaltene Vorbringen, er habe seine Mutter bis zu deren Tod gepflegt und viel auch von deren "deutschen Gepflogenheiten" mitbekommen und er sei an-schließend mit seiner Frau nach P. umgezogen, um deren deutsche Mutter zu pflegen; dies zeige mal wieder den engen Kontext zur deutschen Sprache. Da zudem mit dem Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise Umstände aufgezeigt werden, die Veranlassung zu der Annahme geben könnten, dass entweder mit seinen Angaben im Aufnahmeantrag und bei seiner Anhörung in der Botschaft in N. etwas anderes zum Ausdruck kommt, als dass die deutsche Sprache ihm familiär nicht in einem für ein einfaches Gespräch aus-reichenden Maße vermittelt worden sei, oder dass er Gegenteiliges habe zum Ausdruck bringen wollen, sieht der Senat zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts keinen Anlass. Insbesondere ist den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten An- trägen auf Anhörung des Klägers zu Beweiszwecken und auf Vernehmung seines Bruders L1. T1. als Zeuge bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen, denn die formulierten Beweisthemen stellen sich jeweils nicht als Ergebnis einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem eigenen de-taillierten Tatsachenvorbringen zu der streitentscheidenen Frage nach dem Umfang der dem Kläger zu Teil gewordenen familiären Vermittlung der deut-schen Sprache im Antragsverfahren dar. Die Anträge lassen vielmehr die not-wendige konkrete Angabe der unter Beweis gestellten Tatsachen vermissen, weil der erste Antrag lediglich den Wortlaut der maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG aufgreift und der zweite, weiter hilfsweise gestellte, lediglich in pauschaler Form das Erlernen der deutschen Sprache durch den Kläger im Elternhaus unter Beweis stellen will. Da sie mit diesem Inhalt auf eine Ausfor-schung des Sachverhalts zielen und zwar ohne den Aussagegehalt der de-taillierten eigenen Erklärungen des Klägers im Antragsverfahren durch konkrete Beweistatsachen in Frage zu stellen, wird auch durch sie eine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht begründet. Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu, fehlt für die begehrte Einbeziehung des früheren Klägers zu 4. nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift von vornherein die Grundlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob dieser als Sohn der früheren Klägerin zu 2. aus erster Ehe im Sinne der vorgenannten Regelung überhaupt Abkömmling des Klägers ist. Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 24. April 2006 - 12 A 1151/04 -, in dem festgestellt wird, dass die Frage, ob als Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch ein Stiefkind anzusehen ist, durch die Rechtsprechung in verneinendem Sinne geklärt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.