Beschluss
2 A 3201/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.2A3201.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen, da er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides habe. Sein früherer Aufnahmeantrag sei bestandskräftig abgelehnt worden. Die Bestandskraft sei durch die Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 2001 und 2005 nicht entfallen. Beim vom Kläger gestellten Antrag handele es sich deshalb um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und nicht um einen Zweitantrag. Die Beklagte sei auch nicht in eine neue Sachprüfung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens lägen nicht vor. Seinen Vortrag, er könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, habe er bereits in dem Aufnahmeverfahren geltend machen können. Hinsichtlich der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG habe der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen. Umstände für eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Antragsbegründung führt nicht zu den zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, das Bundesverwaltungsamt habe den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG zu Recht abgelehnt, wird mit der Antragsbegründung nicht angegriffen. Die dort stattdessen zur Begründung des Zulassungsantrages vertretene Auffassung, der Kläger mache einen Aufnahmeanspruch auf der Grundlage der neuen Gesetzeslage nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geltend, so dass ihm "die alten Bescheide" nicht entgegengehalten werden könnten, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Die Anträge des Klägers vom 27. September 2000, 23. Oktober 2001 und 27. Mai 2003 sind jeweils auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und damit auf den gleichen Streitgegenstand gerichtet wie der frühere, bestandskräftig abgelehnte Aufnahmeantrag des Klägers vom 13. Januar 1994. Denn die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG in der geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes, die allein als Rechtsgrundlage für den hier in Rede stehenden Antrag des Klägers in Betracht kommen, sind nicht neben, sondern an die Stelle der bisher geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten. Vgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Für eine derartige Auslegung sprechen auch die Übergangsvorschriften. Denn für den mit der Antragsbegründung geltend gemachten Anspruch auf erneute Entscheidung über das Aufnahmebegehren des Klägers gibt es im Bundesvertriebenengesetz auch keine spezielle Rechtsgrundlage. Das der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG zugrunde liegende Spätaussiedlerstatusgesetz hat vielmehr die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler seit dem 7. September 2001 geändert, ohne in die Übergangsvorschriften eine Regelung etwa dergestalt aufzunehmen, dass auch im Falle eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetz auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann. Deshalb stellt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf erneute Überprüfung seines Aufnahmeantrages auf der materiellen Grundlage der §§ 4 ff BVFG nach der seinen Prozessbevollmächtigten bekannten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates inhaltlich einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens dar und kann allein auf die rechtliche Grundlage des § 51 VwVfG gestützt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt Beschlüsse vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 -. Die Antragsbegründung gibt dem Senat auch unter Berücksichtigung der dort zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, keinen Anlass, diese Rechtsprechung erneut zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 -. Hiervon ausgehend wird in der Antragsbegründung auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die für das ursprüngliche Aufnahmebegehren des Klägers maßgebliche Sach- und Rechtslage von derjenigen, nach der der erneute Aufnahmeantrag zu beurteilen ist, in einer Weise unterscheidet, dass von einem anderen Sachverhalt auszugehen wäre, der die Durchführung eines weiteren Aufnahmeverfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 VwVfG rechtfertigen könnte. Schließlich ist auch die Richtigkeit der Beurteilung der Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler werden in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Der Kläger hat dort auch solche Umstände, die das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch das Bundesverwaltungsamt als schlechthin unerträglich erscheinen ließen oder aus denen sich sonst eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ergeben könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86, und Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die insoweit vertretene Auffassung, die ursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrages sei "schon deshalb unerträglich, weil es dem Willen des Gesetzgebers, dass alle Personen, die als deutsche Volkszugehörige von der Vertreibung betroffen sind, als Spätaussiedler anerkannt werden und das Aufnahmeverfahren deshalb nicht mit rechtsverbindlicher Entscheidungskraft hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens ausgestattet wurde", kann eine Ermessensreduzierung nicht begründen. Denn dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nach der Rechtsprechung prinzipiell kein größeres Gewicht als dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333, und Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265. Eine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren ergeben könnte, hat der Kläger damit nicht dargelegt. Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie oben dargelegt, ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "ob der Aufnahmebescheid, der zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung als Spätaussiedler trifft, dann, wenn ein Ablehnungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und sich nach Eintritt dieser Rechtskraft die Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne der Anerkennung als Spätaussiedler nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geändert haben, einem Antrag nach neuem Recht entgegengehalten werden kann oder nicht", in der Rechtsprechung des Senates bereits dahingehend geklärt, dass ein erneuter Aufnahmeantrag unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu beurteilen ist. Damit ist auch die vom Kläger für erforderlich gehaltene Klärung der "Bindungswirkung des Bescheides über die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Kontext der Neuregelung" bereits erfolgt. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vertretene Notwendigkeit der "höchstrichterlichen Klärung" ist nicht dargetan. Die Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen von bestandskräftig abgelehnten Verfahren. Eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, ist ebenfalls nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).