Urteil
10 D 126/04.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.10D126.04NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 270 der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 270 der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 270 der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer mehrerer in der Flur 22 der Gemarkung E. gelegenen Flurstücke (I. Straße 135-137), die innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Für die Flurstücke 7,97,101,102 und 103 stellte er einen Bauantrag zur Errichtung eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche unter 700 m². Nach Zurückstellung des Bauvorhabens bestand für dieses Grundstück eine Veränderungssperre. Das Plangebiet liegt auf der Westseite der I. Straße und grenzt an diese an. Der Bebauungsplan setzt für die östliche Teilfläche ein Mischgebiet (0,4 ha) und auf der westlichen Teilfläche (1,1 ha) ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Außerhalb des Plangebiets befinden sich in ca. 150 m und 400 m Entfernung zwei SB-Supermärkte. Die textliche Festsetzung 1., die sich mit dem Ausschluss des Einzelhandels in dem Gewerbegebiet befasst, lautet wie folgt: "Eingeschränktes Gewerbegebiet (GE 1) Einzelhandel und sonstige Betriebe Die Nutzung der Gewerbegebietsflächen durch Betriebe des Einzelhandels und sonstiger Betriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen, mit folgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO ausgeschlossen: 1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Büroorganisation, Schreibwaren 2. Kunst, Antiquitäten 3. Baby-, Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik,Computer, Elektrohaushaltswaren 6. Foto, Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren, Schmuck 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Lebensmittel,Getränke 12. Drogerie,Kosmetik,Haushaltswaren" Im Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen Regelungen zur Höhe der baulichen Anlagen, Gliederung der Gewerbeflächen gemäß Abstandserlass, zu Flächen zur Anpflanzung, zur abweichenden Bauweise, zum Niederschlagswasser und zur Firstrichtung. Im November 2002 legte die Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH - GMA - der Antragsgegnerin das Gutachten: "Die Stadt E. als Einzelhandelsstandort unter besonderer Berücksichtigung der Innenstadt" vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss auf der Grundlage dieses Gutachtens am 20. Mai 2003, dass dem Zentrenkonzept mit einer Differenzierung der Versorgungsstruktur nach Stadtteilen und hierarchisch abgestuften Versorgungsbereichen zugestimmt werde. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 26. November 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 270 und parallel eine Flächennutzungsplanänderung aufzustellen. Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. Am 24. Februar 2003 stimmte der Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin dem - insbesondere hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses geänderten - Plankonzept zu und beauftragte die Verwaltung, das Planverfahren fortzuführen. Die Entwurfsbegründung gab unter 1.2 als wesentliche Ziele des Plans an: "Der Planbereich umfasst in der Hauptsache die Grundstücksbereiche zweier Baufirmen, deren Nutzung aufgegeben worden ist. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit - unter Einbeziehung benachbarter Flurstücksteile - neue Gewerbegrundstücke zu bilden und so den gestiegenen Bedarf an Ansiedlungsmöglichkeiten für das Gewerbe zu entsprechen. Beginnend an der I. Straße wird in Anlehnung an den benachbarten Bebauungsplan Nr. 150 ein ca. 50 m tiefes Mischgebiet festgesetzt. Darüber hinaus wird das Plangebiet als Gewerbegebiet mit Beschränkung für nur bedingt gebietstypische Nutzungen wie Einzelhandel, aber auch Spielhallen, festgesetzt. Sie beugen einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor und schaffen Planungssicherheit für Investoren..." Unter 2.1.3.1 wird zum Einzelhandel ausgeführt: "Es ist erklärtes Planungsziel, die Innenstadt als Standort für Handel und Dienstleistungen zu erhalten und zu entwickeln, räumlichen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken und Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe zu sichern. Einzelhandelsbetreibe sind keine den Charakter eines Gewerbegebiets prägende Nutzungsart. Für den Einzelhandel sollen im Gesamtbereich des Gewerbegebiets E. -Mitte Sondergebietsflächen planungsrechtlich gesichert werden ..." Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 27. Mai 2003 die Planunterlagen ausgelegt und die Plankonzepte vorgestellt. In seiner Sitzung am 6. Oktober 2003 stimmte der Planungsausschuss dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 270 zu und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 8. Oktober 2003, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 17. Oktober 2003 bis zum 17. November 2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Antragsteller machte unter dem 12. Februar 2004 geltend, dass der vorgesehene Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. In der "Abhandlung der Anregungen" heißt es hierzu: "Die Tatsache, dass sich entlang der I. Straße ein Nahversorgungszentrum (z.B. Bereich C. ) befindet und sich im weiteren im Bereich des Bebauungsplans Nr. -270 entlang der I. Straße ein Mischgebiet entwickelt hat, rechtfertigt den zitierten Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet. Innerhalb des Mischgebiets im Bebauungsplan Nr. 270 wurde die überbaubare Fläche den Bedürfnissen eines SB-Marktes angepasst (siehe auch Genehmigung eines SB-Marktes am 03.04.2001). Da die Entwicklung z.B. im nahgelegenen Gewerbegebiet-Mitte befürchten lässt, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, sollen durch diesen planungsrechtlichen Ausschluss die vorhandenen Gewerbegebiete für eben jene vorgehalten und gesichert werden. Auch der vorliegende Antrag des Einwenders für einen SB-Markt zeigt, dass eine Verdrängung der gewerblichen Nutzung durch dominierende Einzelhandelsnutzung droht. Einzelhandelsbetriebe mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten gehören zu den Einrichtungen mit höherer Kundenfrequenz bezogen auf die Größe der Einrichtung. Bei Ansiedlung eines weiteren SB-Marktes mit hoher Kundenfrequenz im Gewerbegebiet über den bereits im Mischgebiet zulässigen hinaus wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der I. Straße erwartet. Sowohl die Stellplätze des Mischgebiets als auch das Gewerbegebiet werden über die gleiche Zufahrt, die in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung I. Str./I1.------straße liegt, erschlossen. Gleichzeitig soll einer Dezentralisierung in der Einzelhandelsentwicklung vorgebeugt und die Investitionskraft der Innenstadt gestärkt werden ..." Der Rat befand am 16. März 2004 über die im Laufe der Offenlegung eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. April 2004. Der Antragsteller hat am 15. Oktober 2004 den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der Ausschluss sortimentsbezogenen Einzelhandels verstoße gegen § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Keiner der von der Antragsgegnerin angeführten Gründe erfülle die Anforderungen, die an den Nachweis eines besonderen städtebaulichen Grundes gestellt würden. Es fehlten konkrete Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art in dem betroffenen Baugebiet die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen im Zentrum der Stadt unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Erforderlich sei eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, um die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen nachzuweisen. Entsprechendes gelte auch für die angeführte Sicherung von Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe. Ein Bedarf an Gewerbeflächen sei auch nicht nachgewiesen. Schließlich könne die Sicherung von Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe nicht allein durch den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrums- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten erreicht werden. Das vorgelegte Zentrenkonzept sei bereits unschlüssig, weil nicht deutlich werde, was genau geschützt werden solle. Eine klare Abgrenzung der Stadtteilzentren fehle. Das Plangebiet befinde sich an der I. Straße und damit in einem Nahversorgungszentrum. Der Einzelhandelsausschluss werde daher an dieser Stelle nicht von dem Zentrenkonzept getragen. Das Gutachten diene zudem lediglich der Einordnung der örtlichen Gegebenheiten und konzentriere sich anschließend auf die Maßnahmen zur Entwicklung der Innenstadt. Auf die Sortimente in den Zentren und eine mögliche Schädigung gehe das Gutachten nicht ein. Der Einzelhandel sei zudem widersprüchlich und das planerische Konzept werde nicht eingehalten. Entlang der I. Straße werde ein Mischgebiet festgesetzt, das Einzelhandelsbetriebe uneingeschränkt zulasse. Zudem grenze das Plangebiet an den Bebauungsplan Nr. 150, der ebenfalls ein 50 m tiefes Mischgebiet festsetze, in dem Einzelhandel zulässig. Die in sich unstimmige Planung erzeuge den Eindruck, als solle - worauf in der Planbegründung ausdrücklich Bezug genommen werde - einzig und allein die Ansiedlung eines weiteren SB-Marktes im Gewerbegebiet verhindert werden. Auch die behauptete erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der I. Straße reiche als Begründung nicht aus. Eine Erhebung, die eine entsprechende Beeinträchtigung im konkreten Fall begründen könne, liege nicht vor. Die Argumentation sei auch widersprüchlich, da das Ziel der Antragsgegnerin die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe aufgrund einer erhöhten Nachfrage sei. Die Ansiedlung eines weiteren SB-Supermarktes ziehe zudem nicht vollständig neue Kundschaft an, sondern beteilige sich an dem bestehenden Wettbewerb. Daher komme es allenfalls zu einer leichten Steigerung des Verkehrs durch Neukunden, im übrigen jedoch lediglich zu einer Verteilung der Kundschaft der bereits vorhandenen Supermärkte. Ferner könne der Hinweis auf ein ungeeignetes Alternativplangebiet den Ausschluss jeglichen Handels mit den aufgeführten Warengruppen nicht rechtfertigen. Laut Planbegründung sollten in dem Gewerbegebiet E. -Mitte lediglich die dort bereits vorhandenen, großflächigen Betriebe durch Sondergebietsflächen planungsrechtlich gesichert werden. Schließlich bestünden auch Mängel in der Abwägung. Der weitgehende Ausschluss des Einzelhandels beeinträchtige in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 270 der Stadt E. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich auf das vom Rat beschlossene Zentrenkonzept mit einer Differenzierung der Versorgungsstruktur nach Stadteilen und hierarchisch abgestuften Versorgungsbereichen und das zugrundeliegende Einzelhandelsgutachten und die Handlungsempfehlungen der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung von November 2002. Der Planbereich stelle aufgrund seiner Nähe und guten Anbindung eine Innenstadtrandlage dar. Der Abschnitt I. Straße zwischen I2.-----straße und M.-----straße sei ein gutachterlich festgestelltes Nahversorgungszentrum, an das sich nördlich Wohngebiete mit großer Bevölkerungsdichte anschlössen. Im Bereich des Bebauungsplans werde die I. Straße jedoch von den angrenzenden Gewerbe- und Industriegebieten geprägt. Ein Einzelhandelsstandort von gewissem Gewicht sei hier städtebaulich nicht integrierbar. Wäre auch in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Planbereich der Handel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig, könne hier ein Angebotsschwerpunkt entstehen, der im Widerspruch zu den Stadtentwicklungszielen stehe. Zudem sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei einer hohen Frequenz von Ein- und Ausfahrten im Bereich der sehr beengten Zufahrt nicht gewährleistet. Die Grundstücke des Antragstellers würden nur über eine enge, private, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche erschlossen, die auch vom benachbarten Betrieb mit Schwerlastverkehr genutzt werde. Die Zufahrt führe auf die stark befahrene I. Straße in einem sensiblen Einschnitt im Einflussbereich der durch eine Abbiegespur und Ampelanlage geregelten Kreuzung I. Straße/I2.-- ---straße /M.-----straße . Im Plangebiet befinde sich kein Supermarkt. Der Antragsteller selbst habe die Absicht, einen SB-Markt zu errichten, durch einen Nutzungsänderungsantrag aus Oktober 1999 aufgegeben. Ein SB-Markt sei im Plangebiet zu keinem Zeitpunkt genehmigt und dort auch nicht errichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Einzelhandel mit den in der textlichen Festsetzung Nr. 1 aufgelisteten Warensortimenten liegen nicht vor. Es sind keine besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO gegeben. Wenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -, ZfIR 2004, 199. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Festsetzung einer städtebaulichen Fehlentwicklung vorbeuge und Planungssicherheit für Investoren schaffe bzw. es erklärtes Planungsziel sei, die Innenstadt als Standort für Handel und Dienstleistungen zu erhalten und zu entwickeln sowie räumlichen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken. Inwieweit es zur Erreichung der benannten Ziele der in der textlichen Festsetzung getroffenen Regelungen im Einzelnen bedarf, geht aus diesen pauschalen Formulierungen nicht hervor. Auch die Bezugnahme auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung aus dem Jahr 2002 gibt für die städtebauliche Erforderlichkeit der konkreten Einzelhandelsbeschränkung letztlich nichts her. In dem Gutachten wird nach einer umfangreichen Bestandsaufnahme ausgeführt, dass die derzeitige Einzelhandelsstruktur hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung Entwicklungspotential aufweise. Steuernde Eingriffe der Stadt seien aus gutachterlicher Sicht nur im Rahmen der Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten notwendig. Das Gutachten empfiehlt, "ein räumliches Leitbild für die Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Rahmen eines Zentrensystems zu entwickeln" (S. 107 des Gutachtens). Dafür komme ein Gliederung in A-,B-, C- Zentren und ausgewählte dezentrale Agglomerationsstandorte in Frage. Nach dem Beispiel anderer Städte wird empfohlen, durch Ratsbeschluss eine Selbstbindung an ein Konzept zur Weiterentwicklung der Einzelhandelsstruktur der Stadt E. vorzunehmen. Die derzeitige Einzelhandelsstruktur mit ihrer unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenausstattung ermögliche einen Verkaufsflächenzuwachs von ca. 14.000 m² bis 2010, u.a. auch im Bereich von Nahversorgungsstandorten (Seite 101 ff.). Für das hier in Rede stehende Gebiet fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten Abgrenzung des geschützten Nahversorgungsbereichs, so dass sich die Annahme der Antragsgegnerin, die Flächen des Antragstellers seien dem Nahversorgungszentrum "I. Straße" nicht zuzuordnen, nicht nachvollziehen lässt. Eines der sechs in der Studie aufgeführten Nahversorgungszentren (C-Zentrum) befindet sich "entlang der wichtigen innerstädtischen Verkehrsachse I. Straße ... zwischen I2.-----straße und M.-----straße " (Seite 58). Diese Umschreibung ist unklar, weil die I2.-----straße aus östlicher und die M.-----straße aus westlicher Richtung in etwa auf gleicher Höhe an die I. Straße grenzen. Auch dem Plan auf Seite 110 des vorgelegten Gutachtens lässt sich insoweit keine eindeutige Abgrenzung entnehmen. Es bleibt somit offen, welcher Bereich zum Nahversorgungszentrum gezählt werden kann und ob nicht auch - wie der Antragsteller meint - die streitigen Flächen des Gewerbegebiets hierzu gehören. Die Antragsgegnerin geht jedenfalls - wie der Vortrag im vorliegenden Verfahren belegt - davon aus, dass auch südlich von M.-----straße bzw. I2.-----straße vorhandener Einzelhandel, und damit auch die in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehene Mischgebietsfläche bzw. Teile davon, zum Nahversorgungszentrum gehören soll. Dass die besondere städtebauliche Rechtfertigung für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss nicht auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens nachvollzogen werden kann, zeigt ferner u.a. das Beispiel des - im Vordergrund der Interessen der Beteiligten stehenden - Lebensmittelmitteleinzelhandels. Zur Relevanz dieser Branche für die Innenstadt bzw. die Nahversorgungszentren enthält das Gutachten keine näheren Informationen. Die zugrunde gelegte Definition der "zentren-/nahversorgungsrelevanten Sortimente", nämlich u.a. starker Besucher- /Kundenverkehr, Nachfrage häufig in Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen/Stadtteilnutzungen und Transport überwiegend ohne Pkw (S. 111), lässt es schon als zweifelhaft erscheinen, ob der Lebensmitteleinzelhandel - jedenfalls in der Gestalt eines Discounters - hierunter überhaupt subsumiert werden kann. Nach dem Gutachten könnte im Bereich der Innenstadt ein zusätzlicher Lebensmittel-Verbrauchermarkt - alternativ eine Kombination eines Super- und eines Discountmarktes - die innerstädtischen Versorgungsfunktionen festigen. In den Nahversorgungszentren würden zukünftig überwiegend Standortverlagerungen, die mit Flächenvergrößerungen einhergehen, realisiert werden (S. 101). Der Schwerpunkt der innerstädtischen Einzelhandelsentwicklung solle auf der Ansiedlung zusätzlicher Bekleidungsanbieter gelegt werden - Zusatzkontingent von ca. 2800 m² - (S. 102 f.), so dass ein zusätzlicher großflächiger Magnetbetrieb des Textilsektors sowie ergänzende Fachgeschäfte für die Innenstadt - damit offenbar einhergehend unter Verhinderung der Ansiedlung außerhalb der Innenstadt -gewonnen werden könnte. Für die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel in der Innenstadt wird keine entsprechende Aussage im Gutachten getroffen. Auch im Übrigen gibt das Gutachten keine konkreten Empfehlungen für den Lebensmitteleinzelhandel. Die weiteren Ausführungen zum Entwicklungskonzept Innenstadt (S. 112 ff.) verhalten sich ebenso wenig hierzu wie die abschließenden Handlungsempfehlungen (S. 173 ff.). Dass Lebensmittel zu den zentrenrelevanten Sortimenten in E. zählen, lässt sich mithin dem gesamten Bericht nicht nachvollziehbar entnehmen. Zudem wird auf S. 175 "insbesondere für das Gewerbegebiet Mitte und den Bereich U.------ straße ... empfohlen, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten bauplanungsrechtlich grundsätzlich auszuschließen". Diese konkrete Empfehlung des Gutachtens für zwei andere Bereiche spricht eher gegen als für die städtebauliche Rechtfertigung des in Rede stehenden Ausschlusses von einzelnen Sortimenten und insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels im Plangebiet. Unabhängig davon lassen sich weder den Aufstellungsvorgängen noch dem Gutachten konkrete Angaben dazu entnehmen, weshalb jegliche Form des Einzelhandels der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass, bietet - wie oben bereits ausgeführt - für die gewählte weitgehende Beschränkung des Einzelhandels unter dem Gesichtspunkt der Zentrenschädlichkeit keine ausreichende Handhabe. Abgesehen davon ist in der Bebauungsplanbegründung davon die Rede, die Innenstadt als Standort für Handel und Dienstleistungen zu erhalten und zu entwickeln. Damit ist offenbar der sog. "zentrenrelevante Einzelhandel" gemeint. Gleichwohl sollen die in der besagten Festsetzung aufgelisteten Warengruppen auch die im Einzelhandelserlass und in der Planbegründung als "nahversorgungsrelevante Sortimente" bezeichneten Warengruppen umfassen. Zu deren "Zentrenschädlichkeit" verhält sich die Bebauungsplanbegründung nicht. Soweit der Ausschluss von Einzelhandel mit den besagten Warengruppen auch damit begründet wird, dass Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe gesichert werden sollten, trägt diese Begründung die Einzelhandelsbeschränkung ebenfalls nicht. Unter Umständen kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe- und Industriegebiete mit dieser Zielsetzung gerechtfertigt werden, nicht aber ein Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2004 - 10a D 38/02 -, BauR 2005, 963; demgegenüber zu einem vollständigen Einzelhandelsausschluss: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -. Da beispielsweise Einzelhandel mit Teppichen bzw. Teppichböden, Blumen, Campingartikel, Fahrräder, Mofas, Tiere und Tiernahrung/Zooartikel, Kraftfahrzeuge, Möbeln sowie Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf genehmigungsfähig ist, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, das erklärte Ziel zu erreichen, zumal auch andere flächenintensive Nutzungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden können, wie Tankstellen, Lagerhäuser, Speditionen oder Anlagen für sportliche Zwecke, in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet allgemein zulässig sind. Der Aussage, die Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, liegt mithin kein schlüssiges Plankonzept zu Grunde. Ein solches ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Hinweis auf Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese sind in der vorgetragenen Pauschalität nicht nachvollziehbar und können insbesondere eine sortimentsbezogene Differenzierung nicht tragen, da zahlreiche der allgemein zulässigen Nutzungen ebenfalls einen starken Ziel- und Quellverkehr auslösen würden. Der Bebauungsplan weist auch Mängel bei der Abwägung auf. Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 a.F BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -, m.w.N. Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht. Abwägungsfehlerhaft ist die textliche Festsetzung 1. Der weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende Nutzungseinschränkung tragfähige Gründe ersichtlich sind. Dies gilt im übrigen auch für das in der Planbegründung als Schutzobjekt hervorgehobene produzierende und verarbeitende Gewerbe. Auch insoweit ist den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer nicht hinreichend Rechnung getragen, weil die textliche Festsetzung auch für diese Gewerbebetriebe einschlägig ist, soweit sie (auch) an letzte Verbraucher die aufgeführten Sortimente verkaufen. Den Bedarf dieser Gewerbebetriebe, ihre Produkte bzw. Randsortimente zu verkaufen, hat der Rat entweder gar nicht gesehen oder er hat ihn jedenfalls ohne hinreichende Gründe zurückgestellt. Einer sachgerechten Abwägung entspricht ferner nicht, dass der Rat der Antragsgegnerin für die Gewerbegebiete einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen festgesetzt hat, im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet hingegen für den Einzelhandel kein Ausschluss getroffen wird. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nennt der Plangeber nicht. Soweit die Planbegründung bzw. die Abwägung auf die Genehmigung für einen SB-Markt im Bereich des Mischgebiets abstellt, führt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nunmehr aus, dass der Antragsteller selbst die Absicht, einen SB-Markt zu errichten, durch einen Nutzungsänderungsantrag aus Oktober 1999 aufgegeben habe. Ein SB-Markt sei im Plangebiet zu keinem Zeitpunkt genehmigt und dort auch nicht errichtet worden. Der vorstehend dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 m.w.N. Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben stellen einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des angegriffenen Bebauungsplans dar. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt E. nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Es kam dem Rat ersichtlich darauf an, Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet weitgehend auszuschließen, um deren Ansiedlung an anderer Stelle zu konzentrieren und die gewerblichen Bauflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Würden die betreffenden Festsetzungen isoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des Plangebers die wesentlichen Planungsziele verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche Situation - mit ohnehin nur noch vollkommen lückenhaften Festsetzungen - entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.