Beschluss
12 A 819/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1025.12A819.06.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens - namentlich Einhaltung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne - schon unzulässig, nicht zu erschüttern. Entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin ist aufgrund des Zustellungszeugnisses von einer den Anforderungen des - hier mit Blick auf das in Rede stehende Zustellungsdatum noch anzuwendenden - § 14 VwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung (VwZG a. F.) genügenden und damit wirksamen Auslandszustellung des Rücknahmebescheides vom 1. November 2002 am 4. Dezember 2002 auszugehen. Vgl. zu den Voraussetzungen insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 12 A 4638/04 -. Ein Zustellungsersuchen der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 1 VwZG a. F. liegt vor. Das Zustellungszeugnis gibt unter Einbeziehung des Originalrückscheines Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung ("4.12.2002") und an wen ("S. U. , 2235 I. , Str. M. 548"), das Schriftstück ("Rücknahmebescheid") zugestellt worden ist. Bescheinigt ein Konsularbeamter, dass ein Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Empfänger zugestellt worden sei, so beinhaltet dies die Aussage, dass das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 3 C 7.98 -, BVerwGE 109, 115 ff. Die Regelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 - Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) -, BGBl. II 1977, 1453, sind im Verwaltungsverfahren offenkundig nicht einschlägig. Das multilaterale Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 6. November 1979, BGBl. II 1981, 535, gilt insoweit ebenfalls nicht, weil Rumänien dem Abkommen nicht beigetreten ist. Eine unmittelbare Übergabe durch die Konsularbeamten selbst ist nicht erforderlich. Wie die Auslandsvertretung im Rahmen eines - wie hier - wirksamen Zustellungsersuchens die Zustellung vornimmt, ist weder durch Vorschriften des Prozessrechts noch durch das Konsulargesetz im einzelnen vorgeschrieben. § 16 Konsulargesetz (KonsG) besagt lediglich, dass Konsularbeamte berufen sind, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen (§ 16 Satz 1 KonsG), und dass über die erfolgte Zustellung ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden ist (§ 16 Satz 2 KonsG). Die Auslandsvertretung kann sich zur Bewirkung der erforderlichen Übergabe geeigneter Hilfspersonen, insbesondere auch - wie hier - der Dienste der rumänischen Post bedienen. Dass diese generell nicht geeignet (gewesen) ist, eine ordnungsgemäße Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an den berechtigten Empfänger zu gewährleisten, ist mit Blick auf die durch nichts belegte bloße Behauptung, die örtlichen Postverteiler hätten Briefe damals sehr oft "an eine andere Adresse gebracht", nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Unrichtigkeit der im Zustellungszeugnis bezeugten Tatsachen ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls eine über das schlichte Bestreiten hinausgehende substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs. Solches ist hier nicht gegeben. Es lässt sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren und ist ungereimt, wenn die Klägerin zur postalischen Abwicklung einerseits vortragen lässt, der Rücknahmebescheid sei an eine andere als ihre Heimatadresse gesandt worden, und andererseits die Erklärung abgibt, den Brief mit dem Rücknahmebescheid vom nämlichen Postamt zu I. am 16. Dezember 2002 erhalten zu haben. Wie es dazu gekommen ist, dass die Post die Sendung ein weiteres Mal ausgeliefert haben soll, wird nicht erläutert. Ebenso wenig findet sich eine Erklärung dafür, dass die auf dem Empfangsbekenntnis mit dem Datum "4 XII 2002" vorhandene Unterschrift ("U. ") in auffälliger Weise der von der Klägerin herrührenden Unterschrift etwa auf der Frau H. I1. erteilten Vollmacht (Bl. 53 der Aufnahmeakten des Bundesverwaltungsamtes) ähnelt. Soweit die Klägerin versucht hat, ihre Behauptung zum Zustellungszeitpunkt mittels einer - in rumänischer Sprache verfassten - Bescheinigung des Postamtes in I. zu untermauern, ist trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt keine Übersetzung vorgelegt worden und besagt die Bescheinigung nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 ohnehin nicht, dass der Klägerin der Rücknahmebescheid erst am 16. Dezember 2002 bekannt geworden ist, denn dieses Datum ist in der Bescheinigung im Gegensatz zum Datum "04. XII. 2002" nicht enthalten. Aufgrund der nach alledem anzunehmenden Zustellung des Rücknahmebescheides am 4. Dezember 2002 ist die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits am Montag, den 6. Januar 2003 abgelaufen, so dass der am 14. Januar 2003 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangene Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgt ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 4 VwGO war der Klägerin insoweit nicht zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Wenn die Klägerin nämlich behauptet, den Rücknahmebescheid erst am 16. Dezember erhalten zu haben, räumt sie damit jedenfalls dessen Kenntnisnahme zu diesem Termin, zu dem für eine fristgerechte Widerspruchseinlegung noch 3 Wochen Zeit zur Verfügung standen, ein. Die Klägerin durfte auch nicht etwa annehmen, dass die Widerspruchsfrist erst am behaupteten Tag der Kenntnisnahme einsetze und deshalb erst am 16. Januar 2003 ablaufe. Das gilt schon deshalb, weil sie ausweislich ihres Vorbringens erkannt haben will, den Rücknahmebescheid aufgrund eines postalischen Fehlers - Zustellung an eine andere (falsche) Adresse - tatsächlich verspätet erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage hätte es ihr oblegen, sich bei dem zuständigen Postamt in I. noch dem dort vermerkten Zustellungsdatum zu erkundigen und dann noch innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen. Nach alledem kommt es auf die Zulassungsrügen der Klägerin im übrigen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).