Beschluss
6 A 4983/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.6A4983.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versagung weiterer Urlaubstage für das Jahr 2001 aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 EUV NRW sei rechtmäßig gewesen, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Jahr 2001 (38,5 Stunden) dienstplanmäßig auf nicht mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt gewesen sei. Diese das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EUV NRW erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach den §§ 5 und 12, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, weil es bei seiner Berechnung unzutreffenderweise die sich über zwei Kalendertage erstreckenden Nachtdienste lediglich als einen Arbeitstag gewertet habe. Die Bedenken des Klägers greifen nicht durch. In der Nachtschicht geleistete Dienste sind, auch wenn sie sich über zwei Kalendertage erstrecken, als ein Arbeitstag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 EUV NRW zu bewerten. Zwar könnte der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW das Gegenteil nahe legen. Die Bewertung einer erst am folgenden Kalendertag endenden Nachtschicht als ein Arbeitstag folgt aber aus dem Sinn und Zweck des § 14 EUV NRW. Die Vorschrift soll durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage sicherstellen, dass Beamte, deren Arbeitszeit sich regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr als fünf Arbeitstage je Kalenderwoche verteilt, hinsichtlich der Gesamturlaubsdauer nicht schlechter stehen als Beamte, die in der Fünf-Tage-Woche arbeiten (vgl. auch die amtliche Überschrift des § 14 EUV NRW). Hintergrund der Regelung ist es hingegen nicht, den sich aus dem (Nacht- )Schicht-dienst ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Vgl. entsprechend zu der bundesrechtlichen Regelung des § 5 Abs. 5 EUrlV beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche: OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1991 - 1 A 65/88 -, DÖD 1992, 46. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von nicht in der Fünf-Tage-Woche eingesetzten Beamten bedarf es im Normalfall eines Ausgleichs nach der hier in Rede stehenden Vorschrift, weil Beamte, die an mehr als fünf Arbeitstagen der Kalenderwoche Dienst verrichten müssen, regelmäßig entsprechend mehr Urlaubstage je Kalenderwoche einsetzen müssen, um auf dieselbe Gesamturlaubsdauer zu kommen. Dies ist allerdings im Bereich des Polizeipräsidiums M. , bei dem der Kläger eingesetzt ist, für das Jahr 2001 nicht (mehr) der Fall. Denn mit der Einführung des Dezentralen Schichtdienstmanagements (DSM) im Verlaufe des Jahres 2000 muss der Beamte nur noch für die Tage von Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Wochenfeiertagen) Urlaub beantragen, da auch nur an diesen Tagen das Soll-Konto des Arbeitszeitkontos anwächst (vgl. Ziffern 2.3.1 und 2.4 des Erlasses vom 29. Februar 2000 - IV C 2 - 3025 -). Für eine Woche Urlaub sind infolgedessen - unabhängig von der Anzahl der nach dem Dienstplan für die betreffende Woche tatsächlich zu verrichtenden Dienstschichten - fünf Tage einzusetzen. Aufgrund des Einsatzes im Schichtdienst einschließlich von Nachtdiensten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Denn für eine sich über zwei Kalendertage erstreckende Nachtschicht muss lediglich ein Urlaubstag eingesetzt werden und zwar für den Tag, an dem die Schicht begonnen hat. Für die auf den Folgetag fallenden Stunden der Nachtschicht wird kein zusätzlicher Urlaubstag angerechnet. Eines weiteren Ausgleichs durch zusätzliche Urlaubstage für im Schichtdienst eingesetzte Beamte bedarf es daher nicht. Dem steht nicht entgegen, dass zu Beginn eines Urlaubs, der sich an eine Nachtschicht anschließt, ein Teil dieser Nachtschicht bereits auf den nächsten Kalendertag und damit einen Urlaubstag fällt, der dadurch "angebrochen" ist. Denn diesem Nachteil steht ein entsprechender Vorteil gegenüber, wenn das Ende des Urlaubs mit einer Nachtschicht zusammenfällt. Der Beamte muss in diesem Fall für die am Folgetag abzuleistenden Stunden der Nachtschicht keinen Urlaubstag einsetzen. Der Vortrag des Klägers, die Vorgaben des § 14 EUV NRW könnten nicht durch die - per Erlass erfolgte - Einführung des DSM ausgehebelt werden, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob durch die Einführung des DSM die Regelung des § 14 EUV NRW möglicherweise "gegenstandslos" geworden ist und seine rechtliche Beurteilung anhand dieser Vorschrift vorgenommen. Im Übrigen liegt der vermeintliche Widerspruch zwischen dem Erlass und der Verordnung - wie oben dargelegt - nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist - unabhängig davon, ob der Vortrag des Klägers den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt - hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).