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Beschluss

12 A 1545/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1103.12A1545.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage, welche auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für einen am 28. Dezember 2001 beginnenden Leistungszeitraum gerichtet ist, werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass ein Anspruch auf materielle Überprüfung bezogen auf den (Teil-) Leistungszeitraum vom 28. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 deshalb nicht bestehe, weil insoweit schon ein rechtskräftiges Urteil vorliege, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung ernstlicher Zweifel im o. g. Sinne. Diese sind aber auch nicht gegeben, weil in Bezug auf diesen (Teil-) Streitgegenstand mittlerweile ein rechtkräftiges Urteil vorliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juni 2003 - 5 K 848/03 -, rechtskräftig durch Ablehnung des insoweit gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 29. April 2005 - 12 A 3203/03 -), was zur Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klage führt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 121 Rn. 10. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 28. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 auch schon unzulässig war, als im Verfahren 5 K 848/03 noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag, weil insoweit eine anderweitige Rechtshängigkeit (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) gegeben war. Für den nachfolgenden, mit dem 1. Februar 2002 beginnenden Leistungszeitraum hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass der nach dem 28. März 2002 gelegene Leistungszeitraum im Rahmen der gegebenen Untätigkeitsklage einer materiellen Prüfung nicht unterzogen werden könne; die auf den verbleibenden Leistungszeitraum (1. Februar bis 28. März 2002) bezogene Klage sei, weil der Kläger nicht innerhalb der am 12. Februar 2004 abgelaufenen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruch erhoben habe, unzulässig. Die Angriffe des Klägers, mit denen er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich entgegentritt, soweit sie den von ihm geltend gemachten Anspruch für den zuletzt genannten Zeitraum zum Gegenstand haben, greifen nicht durch. Denn die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Feststellung, dass der zuständige Abteilungsleiter des Beklagten, Herr X. , den Hilfeantrag des Klägers vom 28. Dezember 2001 ausweislich des in den Akten befindlichen Vermerks vom 12. Februar 2003 in Telefonaten mit dem Kläger am 10. Februar 2003 bzw. mit seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2003 jeweils mündlich abgelehnt habe, wird mit der Zulassungsbegründung nicht, wie es zur Begründung ernstlicher Zweifel erforderlich wäre, zumindest mit substantiiertem Vorbringen in Frage gestellt. Das Vorbringen enthält insbesondere keine Angaben darüber, welchen Inhalt die - als solche nicht in Abrede gestellten - Telefonate nach Auffassung der Klägerseite gehabt haben sollen, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, eine mündliche Bescheidung habe nicht stattgefunden. Substantiierte Angaben wären hier indes schon deshalb erforderlich gewesen, weil in dem Vermerk - wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist - die Gesprächsinhalte näher beschrieben und auch die Reaktion des Klägers auf die Ablehnung wiedergegeben worden ist. Die des weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es trotz entsprechender Beweisangebote keinen Beweis über die Frage der mündlichen Bescheidung erhoben habe, greift nicht durch. Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2003 - 8 B 168/02 -, Juris, und vom 6. März 1995 - 6 B 81/94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger bezogen auf den Inhalt des Vermerks des Beklagten vom 12. Februar 2003 geltend macht, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, dem auf die angebliche mündliche Ablehnung des Hilfeantrages am 10./12. Februar 2003 bezogenen Beweisangebot folgend Beweis zu erheben, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die schließlich noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Sachaufklärung zur Frage der Bedürftigkeit des Klägers verfahrensfehlerhaft unterlassen, vermag schon deshalb eine Zulassung nicht zu begründen, weil die auf das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis, die Klage sei bereits unzulässig, bezogenen Rügen nach dem Vorstehenden nicht zum Erfolg geführt haben und sich deshalb die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu behandelnde Frage der Bedürftigkeit nicht mehr stellen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).