Beschluss
20 A 3060/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1108.20A3060.05.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greifen und ein anderer Zulassungsgrund auch nicht sinngemäß aufgezeigt ist. Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die indizierte CD „Q. T. “ der Gruppe „T1. “ sei geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person wegen der die NS-Zeit verharmlosenden und zu Rassenhass anheizenden Textpassagen in den jeweiligen Liedern zu gefährden. Zentrales Anliegen der Texte sei die Werbung für in keiner Weise relativierte nationalsozialistische Wertvorstellungen und Ideale in der Hoffnung, „zu (diesen) Traditionen“ zurückzukehren und „das wahre Deutschland“ wiederherzusehnen. Die Zeit des NS-Regimes und die in dieser Zeit propagierten Wertvorstellungen, insbesondere das Soldatentum in der Wehrmacht, aber auch der SS, würden als uneingeschränkt positiv und erstrebenswert dargestellt, unliebsame historische Tatsachen würden ausgeblendet. Dieser Zeit sei man „verschworen“, weil in dieser Zeit das „wahre Deutschland“ gelebt worden sei, das man wiedersehen wolle. Hierzu gehöre, dass „Deutsche unter Deutschen wohnen“, „artgerecht leben“, „völkisch“ sind und „deutsche Kultur erhalten“. Dies komme in den Liedern „…..“ (Nr. 02), „….“ (Nr. 03), „….“ (Nr. 06) und „….“ (Nr. 13) unmissverständlich zum Ausdruck. Die Lieder Nrn. 03, 04, 06, 07, 09, 10, 11 und 12 beschäftigten sich in eindeutig abwertender Weise mit Feindbildern, die typischer Weise in der politisch rechtsgerichteten Skinhead-Szene existierten. Insgesamt komme in ihnen eine eindeutig ausländerfeindliche Grundrichtung zum Ausdruck, die der grundlegenden Erwartung einer freiheitlich demokratischen Ordnung an ihre Bürger widerspreche, gegenüber anderen hier lebenden Volksgruppen tolerant zu sein. Darüber hinaus trete auch die Bewertung der „weißen Rasse“ als überlegener Rasse deutlich zu Tage. Bezogen auf den Kunstwert der CD sei den Belangen des Jugendschutzes im Rahmen der Abwägung mit der Kunstfreiheit zu Recht der Vorrang eingeräumt worden. Es läge kein Verstoß gegen die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit vor, da auch insoweit hier bei einer Abwägung die Belange des Jugendschutzes überwögen. Dem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht begründet, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt oder sinngemäß auf einen andern Zulassungsgrund führt. Die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts und der Bundesprüfstelle, der Inhalt der streitigen CD sei jugendgefährdend, wird durch das Antragsvorbringen nicht einmal im Ansatz in Frage gestellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend dargelegt hat, hat die Bundesprüfstelle den Aussagegehalt und die Zielsetzung der Texte gerade auch in ihrem Gesamtzusammenhang richtig erfasst und nicht überinterpretiert. Das Erfordernis, bei mehrdeutigen Äußerungen alle in Betracht kommenden Sinngehalte zu prüfen und in die Würdigung einzubeziehen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01, NJW 2001, 2072, m.w.N. - , hat das erstinstanzliche Gericht fehlerfrei beachtet. Dabei ist namentlich einzustellen, dass der vorgenannte Grundsatz vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Beleidigungstatbestand entwickelt worden und so auch vom strafrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) mitbestimmt ist. Die streitgegenständliche Entscheidung der Bundesprüfstelle ist hingegen dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Mit der Indizierungsentscheidung soll Jugendlichen der Zugang zu jugendgefährdenden Medien erschwert werden. Deshalb ist im Bereich des Jugendschutzes auch mit Gewicht einzustellen, welchen Bedeutungsgehalt der indizierte Tonträger bei jugendlichen Hörern hat. Das zugrunde gelegt sind die vom Kläger angebotenen anderen möglichen Deutungen einzelner Abschnitte der Liedtexte, wenn man den Gesamtzusammenhang der Texte, den Titel der CD, den gerade auch ausgehend von den diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers an Krieg und Kampf erinnernden Namen der Gruppe, sowie ihre Einbindung in die rechte Musikszene, insbesondere ihre Auftritte in Konzerten der Skinhead-Organisation „C. and I. “ hinzunimmt, ohne jede Relevanz. Die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den von dem Kläger bereits erstinstanzlich angeführten anderen Deutungsmöglichkeiten ist ohne weiteres überzeugend. Der Kläger hat dem nichts an Substanz entgegengesetzt, was auch nur im Ansatz Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Aussagegehalt der CD aufkommen lassen könnte. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nur einzelne Textzeilen und Worte aufgegriffen und in quantitativer Hinsicht dem überwiegenden Teil der Texte konkret keine entsprechenden Aussagen zugeordnet hat, ist unerheblich. Sicherlich kann durch willkürlich selektives Zitieren von einzelnen Textpassagen eines Gesamtwerkes ein falscher Eindruck von dessen Aussagegehalt entstehen, wie der Kläger anhand einer unter sachfremden Gesichtspunkten zusammengetragenen Zitierung von Bibelstellen selbst belegt. Indes liegt der Fall hier anders. Das Verwaltungsgericht hat gerade keine sinnentstellende Wiedergabe einzelner Textzeilen vorgenommen, sondern anhand sachgerecht ausgewählter Beispiele den wesentlichen Gehalt und die Zielrichtung, die mit der CD verfolgt wird, herausgearbeitet und belegt. Das gilt unbeschadet des geringen Anteils der herangezogenen Textteile im Verhältnis zum Umfang der Texte des Gesamtwerkes. Nicht die Quantität von Worten und Satzaussagen im Verhältnis zu denen des Gesamtwerkes sind ausschlaggebend für dessen Aussagewert, sondern deren sinngebende Qualität, d.h. ihre inhaltliche Bedeutung und Gewichtung im Sinnzusammenhang. Die Versuche des Klägers, den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Abschnitten der Liedtexte mit dem Ziel einen anderen Sinngehalt zu geben, den Gesamteindruck, den die CD vermittelt, zu relativieren, überzeugen nicht. Die angebotenen alternativen Auslegungs- bzw. Interpretationsmöglichkeiten sind unter Einbeziehung des Gesamtkontextes der CD und ihrer gewollten Zielgruppe gegriffen. Zum Teil fehlt es den Vorschlägen sogar schon an jeder weiteren textlichen Anknüpfung. Das betrifft etwa die Beschränkung des Bedauerns der späten Geburt auf die Zeit bis vor der NS-Herrschaft oder die Begrenzung der Bedeutung des Begriffes völkisch auf allgemeine Aspekte des Volkstums. Andere Überlegungen ergeben im gegebenen Zusammenhang ihrerseits keinerlei sinnhafte Botschaft, ohne dass diese Sinnlosigkeit erkennbar Programm wäre. Dies betrifft etwa die Bedeutungsalternativen zu den im Lied Nr. 13 verwandten Zahlen, die Assoziierung der paradierenden Jungs in Schwarz in O. mit Bergleuten des F. und aus P. und den als möglich angeführten christlichen Hintergrund der Vorstellung einer 1000jährigen Geschichte. Im Übrigen vermögen die angebotenen Erklärungen ihrerseits den angeblich gewollten Aussagegehalt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht tragfähig zu begründen, nämlich die Deutschen (vermeintlich) nur an ihre Gesamtgeschichte zu erinnern, mithin den NS-Staat gerade nicht in den Vordergrund zu stellen, und dem Wunsch Ausdruck zu verleihen, (nur) nicht fremd im eigenen Haus zu werden. Das betrifft insbesondere die Ausführungen über die Begrenzung des Vorwurfs der Lügen auf solche außerhalb der Begebenheiten zur NS-Zeit und zum Bedeutungsgehalt des Hinweises auf die 1000jährige Geschichte und die Erwägungen zum Begriff des „Pseudodeutschen“ sowie die Gewichtung der Aussagen des Liedes Nr. 6. Schließlich belegt der Kläger in Teilen seines diesbezüglichen Vorbringens selbst, wie etwa den Angaben zur fehlenden Strafbarkeit des Liedes Nr. 3, dass zwar Straftatbestände nicht in Rede stehen, aber sehr wohl letztlich eine negative Grundeinstellung gegenüber Ausländern transportiert werden soll, die weit über den Wunsch einer wertneutralen Abgrenzung hinausgeht. Das Antragsvorbringen weckt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der aus dem aufgezeigten Aussagegehalt der gesamten CD gezogenen Schlussfolgerung, dass sie zum einen der Verherrlichung der nationalsozialistischen Zeit und zu dieser Zeit propagierten Idealen diene, zum anderen geeignet sei, unter anderem die Furcht vor Überfremdung zu schüren und zum Hass auf Ausländer beizutragen und damit jugendgefährdend zu sein. Ein strafbares Verhalten ist dabei für die Annahme der Jugendgefährdung nicht etwa vorausgesetzt. Anknüpfungspunkte sind vielmehr schon die Verherrlichung des NS-Regimes und die eindeutige ausländerfeindliche Grundeinstellung, wie sie in den Botschaften zur Überfremdung und zur Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft zum Ausdruck gelangt und den Erwartungen einer freiheitlich demokratischen Ordnung widerspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 –, a.a.O., zum Motto der seinerzeit zu bewertenden Kundgebung „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden“. Die jugendgefährdende Wirkung einer NS-Verherrlichung und der Propagierung einer eindeutigen, der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden ausländerfeindlichen Grundeinstellung ist in der Rechtsprechung auch des Senates anerkannt und wiederholt bestätigt worden. Vgl. z.B. Urteil vom 13. November 2003 – 20 A 1524/03 u.a. -. Die CD zielt mit der Simplifizierung von Gedankengängen und deren musikalischer Aufbereitung gerade auf unreflektiertes Übernehmen der ausgedrückten Stimmung und kann – und soll – nun in ihrer Gesamtheit als Mittel der Indoktrination und Heranführung gerade Jugendlicher an rechtsextreme Politikinhalte genutzt werden. Die Lieder Nrn. 8 und 12 relativieren diese Einschätzung nicht, und zwar unabhängig davon, dass sie isoliert betrachtet einer anderen Bewertung unterliegen mögen. Das Antragsvorbringen ergibt auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beantwortung der Frage einer relevanten Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht etwa die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der von dem Kläger angeführten Entscheidung vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – (BVerfGE 90, 1) missachtet. Zum einen ist der dort streitgegenständliche Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, so dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze so nicht übertragbar sind. Elemente der NS-Ideologie werden dort – anders als hier – nicht als erstrebenswertes Ideal hingestellt. Auch werden keine Führungspersönlichkeiten des NS-Regimes hervorgehoben, wie vorliegend etwa in dem Lied Nr. 13. Zum anderen lässt sich der Entscheidung auch – anders als der Kläger meint – nicht der Grundsatz entnehmen, dass bei der Entscheidung über eine Indizierung die Meinungsfreiheit regelmäßig höher zu bewerten sei als der Jugendschutz. Schließlich greift auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht durch. Die diesbezüglichen Erwägungen dazu, dass die Bundesprüfstelle in anderen Indizierungsverfahren andere – weniger strenge – Maßstäbe angelegt habe, führen schon deshalb zu keinem Rechtsfehler, weil die Feststellung der Jugendgefährdung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Für die Bundesprüfstelle besteht weder ein besonderer Entscheidungsvorrang noch ein anderer nicht überprüfbarer Spielraum, so dass für Fragen einer Selbstbindung der Bundesprüfstelle und eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot kein Raum ist. Entscheidend ist allein, ob die angefochtene Entscheidung die streitige Bewertung der Jugendgefährdung trägt, was hier – wie ausgeführt – der Fall ist. Die Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung sind unbeachtlich. Denn die Kostenentscheidung unterliegt isoliert keiner Anfechtung. Im Übrigen ergibt sie sich ausgehend von § 154 Abs. 1 VwGO zwingend daraus, dass zulässiger Gegenstand des Anfechtungsbegehrens des Klägers zuletzt der Ausgangsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides war und das Verwaltungsgericht dieses Begehren abgewiesen hat. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Nachbesserung durch den Änderungsbescheid zu akzeptieren und die Hauptsache für erledigt zu erklären, um mit Blick auf Fehler, die dem Ausgangsbescheid vermeintlich anhafteten, eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erhalten. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden, Rechts- oder Tatsachenfrage, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinaus Bedeutung etwa für die Einheit und/oder Fortentwicklung des Rechts hat. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.