Urteil
2 A 2663/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.2A2663.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 29. März 1946 in T. , Gebiet Q. , geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige und wohnt heute im Gebiet B. in Kasachstan. Ihre Mutter ist die verstorbene deutsche Volkszugehörige N. G. , geb. F. , ihr Vater ist unbekannt. Der Ehemann der Klägerin, vormals Kläger zu 2., ist russischer Volkszugehöriger. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Kinder B1. und J. , letztere vormals Klägerin zu 3., stellten am 22. Juli 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz; im weiteren Verfahrensverlauf wurde auch die Einbeziehung des Enkels der Klägerin W. , Sohn des B1. O. und vormals Kläger zu 4., in den Aufnahmebescheid der Klägerin beantragt. Unter dem 22. Juli 1998 stellten auch die weiteren Kinder der Klägerin O1. O2. und F1. O. einschließlich ihrer Familien Aufnahmeanträge. Die Klägerin legte in ihrem Verfahren einen 1997 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintragung vor. Sie gab an, die Nationalität sei bei Neuausstellung ihres Passes nicht geändert worden. Ferner legte sie in den Jahren 1975 bzw. 1987 ausgestellte Geburtsurkunden ihres Sohnes B1. und ihrer Tochter J. vor, in denen die Nationalität der Klägerin mit "Deutsche" angegeben ist. In ihrer 1968 ausgestellten Heiratsurkunde, die dem Bundesverwaltungsamt ebenfalls im Original vorgelegt worden ist, ist sie ebenfalls mit deutscher Nationalität bezeichnet. Zu ihren Sprachkenntnissen erklärte die Klägerin im Aufnahmeantrag, sie habe von Kindheit an im Elternhaus Deutsch gesprochen und die deutsche Sprache von der Mutter erlernt; sie spreche jetzt häufig Deutsch und selten Russisch, verstehe auf Deutsch fast alles und beherrsche die deutsche Sprache so, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. Am 23. August 2001 wurde die Klägerin zu 1. vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Dabei gab sie an, bis 1966 mit ihrer Mutter zusammengelebt, diese dann aber nach deren Wegzug seltener gesehen zu haben, sodass sie vieles von dem vergessen habe, was sie von ihrer Mutter gelernt habe. Wegen des Ergebnisses der Anhörung zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache wird auf das Anhörungsprotokoll, Beiakte Heft 1, Bl. 43 bis 45, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin, ihres Ehemannes, ihrer Tochter J. und ihres Enkels W. ab, weil die Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht ausreichten. Da die Klägerin somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle, komme auch eine Einbeziehung des Ehemannes, der Tochter und des Enkels in den beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. erhoben, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, am 24. Juni 2002 Widerspruch mit der Begründung, der Klägerin sei es bis 1956 verboten gewesen, in dem Lager, in dem sie damals mit ihrer Mutter gelebt habe, Deutsch zu sprechen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Mit Bescheiden vom 21. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch die Aufnahmeanträge von O1. O2. und F1. O. und ihrer Familien sowie den Antrag von B1. O. ab. O1. O2. und F1. O. sowie ihre Familien haben kein Rechtsmittel eingelegt; Widerspruch, Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung von B1. O. blieben ohne Erfolg (VG Minden, Urteil vom 14. April 2004 - 11 K 5240/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 A 2664/04 -). Die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. haben am 4. August 2003 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, die Klägerin sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie habe mit ihrer Mutter von Kindheit an Deutsch gesprochen, allerdings aufgrund der Deportation und der dadurch bedingten Lebenssituation in der Sonderansiedlung nur in eingeschränktem Umfang. Sollten die Sprachkenntnisse der Klägerin zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht ausreichen, so beruhe dies auf den Verhältnissen im Vertreibungsgebiet während der Kommandanturzeit. Die Klägerin habe mindestens die Hälfte des Prägungszeitraumes in einem Gebiet gelebt, in dem keine Kontaktmöglichkeit zu anderen Deutschen bestanden habe. Der Sprachtest, an dem die Klägerin teilgenommen habe, sei zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse ungeeignet, weil er zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem andere Maßstäbe für die Bewertung der Sprachkenntnisse gegolten hätten, und weil er nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Aussiedlung stattgefunden habe; es entspreche politischem Willen, zukünftigen Spätaussiedlern die Auffrischung und Vertiefung ihrer familiär erworbenen Sprachkenntnisse in Sprachkursen bis zur Aussiedlung zu ermöglichen. Die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Sohn F1. O. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung während des Verwaltungsverfahrens angegeben habe, im Original seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 1972 sei seine Mutter, die Klägerin, mit russischer Nationalität geführt worden. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 7. Februar 2006 zugelassenen Berufung beziehen sich die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. auf ihren Vortrag in erster Instanz und im Zulassungsverfahren. Sie machen geltend: Die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren einen regen Dialog auf Deutsch geführt und nicht nur erlernte Antworten gegeben. Sie sei trotz der deportationsbedingt eingeschränkten Möglichkeit, in ihren ersten Lebensjahren Deutsch zu sprechen, auch heute noch in der Lage, sich über Dinge des Alltags auf Deutsch zu unterhalten. Die Klägerin habe sich auch immer zum deutschen Volkstum bekannt und sei in ihren Inlandspässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden. Die Angaben des Sohnes F1. in seinem Verfahren zur Nationalitätsangabe seiner Mutter in seiner Geburtsurkunde beruhten nicht auf einer damaligen Erklärung der Klägerin, sondern auf einem Fehler des seinerzeit tätig gewordenen Standesbeamten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der vormaligen Kläger zu 2. bis 4. erklärt, die Klägerin betreibe neben ihrem Anspruch auf Aufnahme nunmehr auch das Verfahren der bisherigen Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung im eigenen Namen weiter. Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und in diesen Bescheid ihren Ehemann H. O. , ihre Tochter J. O2. und ihren Enkel W. O. einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht aufgrund der Angaben des Sohnes F1. in seinem Verfahren zur Nationalitäteneintragung seiner Mutter in seiner Geburtsurkunde Zweifel an einem Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum geltend und äußert hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Klägerin die Auffassung, letzte Klärung könne nur die persönliche Anhörung herbeiführen. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin, deren Erscheinen der Senat in der Ladung der Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf eine mögliche Entscheidung zum Nachteil der Klägerin als ratsam bezeichnet hat, ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Senat erachtet die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene subjektive Klageänderung nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich, denn der Anspruch auf Einbeziehung kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, seit dem 1. Januar 2005 nur noch von der Klägerin als Bezugsperson der vormaligen Kläger zu 2. bis 4. geltend gemacht werden. Die geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung ihres Ehemannes, ihrer Tochter und ihres Enkels in einen solchen Bescheid; Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den begehrten Aufnahme- bzw. die Einbeziehungsbescheide können nur die Vorschriften der §§ 26, 27 BVFG sein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss sie nach Satz 1 der Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben; weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie stammt zwar von einer deutschen Volkszugehörigen ab und hat sich zur Überzeugung des Senats auch durch Nationalitätenerklärung bis zum beabsichtigten Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt. In Bezug auf dieses Bekenntnis teilt der Senat die Zweifel der Beklagten nicht. Die Klägerin ist in den Geburtsurkunden ihrer Kinder O1. , B1. und J. aus den Jahren 1986, 1975 und 1987 sowie in ihrer Heiratsurkunde von 1968, die im Verwaltungsverfahren im Original vorgelegen haben und sich in Kopie bei den Akten befinden, jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen. Hierauf stützt der Senat seine Überzeugung, dass die Klägerin in ihrem Inlandspass auch in der Zeit bis 1997 mit deutscher Nationalität eingetragen war. Die Angabe des Sohnes F1. im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens, er habe seine Geburtsurkunde 1997 neu ausstellen lassen, weil seine Mutter in seiner 1972 ausgestellten Geburtsurkunde mit russischer Nationalität geführt worden sei, ist nicht geeignet, diese zu erschüttern. Die Klägerin hat diese Eintragung angesichts der vier aus den Jahren vor und nach 1972 stammenden Originalurkunden plausibel mit einem Fehler des damaligen Standesbeamten erklärt. Die Geburtsurkunde von F1. aus dem Jahr 1972 hat zudem im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen. Die Zweifel der Beklagten, die sich allein auf die einmalige Angabe des Sohnes F1. stützen, sind vor diesem Hintergrund nicht substanziell. Die Klägerin ist aber deswegen keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Denn der Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen können, dass die Klägerin gegenwärtig in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht. Dies folgt aus dem Ergebnis des "Sprachtests" in der Anhörung der Klägerin am 23. August 2001 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. . Danach war sie zum damaligen Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage. Der Sprachtest stellt dabei eine geeignete tatsächliche Grundlage für die Bewertung der damals gezeigten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin dar. Die Einwände der Klägerseite gegen die Verwertbarkeit des Sprachtests greifen nicht durch. Es bestehen weder grundsätzliche Bedenken, zur Bewertung des Sprachvermögens auf in der jeweiligen Niederschrift über den Sprachtest enthaltene tatsächliche Feststellungen zurückzugreifen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -, noch ist der Auffassung der Klägerin zu folgen, der Sprachtest könne zur Bewertung ihres Sprachvermögens nicht herangezogen werden, weil zum Zeitpunkt des Tests andere Maßstäbe für seine Durchführung gegolten hätten als heute. Soweit die Klägerin mit dem zuletzt wiedergegebenen Vortrag darauf verweisen will, der Sprachtest habe vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266) stattgefunden, steht dies der Verwertung der Niederschrift über die gestellten Fragen und gegebenen Antworten am Maßstab dieser Regelung nicht entgegen. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gebietet eine bestimmte rechtliche Würdigung tatsächlich gezeigter Sprachfähigkeiten, verbietet jedoch nicht, auch vor seinem Inkrafttreten gezeigte tatsächliche Sprachkenntnisse einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Verwertbarkeit des Sprachtests steht auch der weitere Einwand der Klägerseite nicht entgegen, der Test sei nicht erst im Zeitpunkt der beabsichtigten Aussiedlung, sondern schon im Jahr 2001 durchgeführt worden, sodass die Klägerin ihre Sprachkenntnisse nicht noch bis zur Aussiedlung in Sprachkursen habe auffrischen und vertiefen können. Abgesehen davon, dass derartige "Vorbereitungszeiten" vom Gesetz nicht vorgesehen sind, hatte die Klägerin nach eigenen Angaben unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als sie den Sprachtest ablegte, einen achtmonatigen und einen viermonatigen deutschen Sprachkurs absolviert. Zudem stand es der Klägerin frei und hätte ihr oblegen, durch weitere Auffrischung vertiefte und damit bessere als im Sprachtest zutage getretene Kenntnisse der deutschen Sprache im weiteren Verfahrensverlauf substantiiert geltend zu machen. Dass dies unterblieben ist, führt nicht zu einer geringeren Aussagekraft des Sprachtests. Die Protokollierung des Sprachtests belegt, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin für ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht ausreichen. Zwar hat sie die ihr gestellten Fragen überwiegend ihrem Sinn nach verstanden und konnte großteils Antworten darauf geben. Schon diese Antworten zeigen jedoch, dass die Klägerin nicht zu einem Dialog mit freier Rede und Gegenrede auf Deutsch fähig ist, sondern sie durchgängig auf zu Vorbereitungszwecken auswendig gelernte Satzmuster und Inhalte zurückgreifen musste, um antworten zu können. So hat sie auf die Aufforderung "Erzählen Sie mir etwas von dem Land, in dem Sie leben" und die Fragen "Können Sie mir etwas über Ihre Schulzeit erzählen?" sowie "Was haben Sie am letzten Wochenende gemacht?" nur mit einfachsten Sätzen geantwortet, die, sofern es mehrere Sätze als Antwort auf eine Frage waren, großteils beziehungslos aneinander gereiht waren ( z.B.: "Das ist große Dorf. Dort ist große Werk. Das ist große Land. Schönsten Land."). Dass die Klägerin bei den ihr gestellten Fragen weitgehend auf Formulierungen zurückgegriffen hat, die offensichtlich im Sprachkurs erlernt worden waren, zeigt sinnfällig ihre Antwort auf die Frage "Was wissen Sie über Deutschland?": Die Klägerin schildert in ihrer Antwort nicht eigene Erkenntnisse oder Vorstellungen, Berichte von Verwandten und Bekannten oder Medieninformationen, was angesichts ihres Aussiedlungswunsches nahegelegen hätte, sondern nennt die Anzahl der Bundesländer, die Hauptstadt und die Namen großer Flüsse. Des Weiteren vermochte die Klägerin teilweise auf die Fragen nur unzureichend zu antworten, oder sie verstand den Sinn der Frage nicht: Bei der Antwort auf die Frage "Wie haben Sie Ihre Hochzeit gefeiert?" verfiel die Klägerin nach Nennung nur substantivischer Stichwörter ins Russische; die Aufforderung "Erzählen Sie mir etwas aus Ihrer Kindheit." beantwortete sie mit einer Aufzählung ihrer Kinder, und die auf individuelle Vorstellungen zielenden Fragen "Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Deutschland vor?" und "Wie bereiten Sie sich auf Ihre Ausreise nach Deutschland vor?" vermochte die Klägerin lediglich in je einem einfachsten Satz zu beantworten, ohne irgendwelche konkreten Handlungen, Pläne und Wünsche schildern zu können. Ihr Unvermögen, sich zusammenhängend über einfache innere Vorgänge oder Handlungen zu äußern, zeigte sich in den Schlussfloskeln "und was noch" und "weiß nich" und insgesamt an dem äußerst begrenzten Wortschatz. Zu einem nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen, einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch über einfache Sachverhalte war die Klägerin daher nicht in der Lage. Hat die Klägerin damit im Sprachtest ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügendes Sprachvermögen nicht gezeigt, geht auch aus ihrem Vortrag im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nicht mit der erforderlichen Substanz hervor, dass sie über bessere Sprachkenntnisse verfügt als im Sprachtest zutage getreten. Der Senat konnte seine Entscheidung deswegen ohne weitere Sachverhaltsermittlungen und ohne persönliche Anhörung der Klägerin allein auf das hinreichend aussagefähige Ergebnis des Sprachtests stützen. Der Vortrag der Klägerseite zu den derzeitigen deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin stellt sich insgesamt wie folgt dar: Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe nach dem Wegzug ihrer Mutter 1966 Vieles von dem verlernt, was diese ihr beigebracht habe. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren sodann vorgetragen hatten, die Klägerin habe bis zu ihrem zehnten Lebensjahr aufgrund ihres Lebens in einer Sonderansiedlung nicht Deutsch sprechen dürfen, haben sie diesen Vortrag im Klageverfahren dahin abgeschwächt, die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse an die Klägerin sei zu jener Zeit nur eingeschränkt möglich gewesen. Darüber hinaus ist sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren lediglich pauschal und ohne jede Substanz behauptet worden, die Klägerin spreche dennoch gegenwärtig so gut Deutsch, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. Dieser Vortrag gab dem Senat keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin tatsächlich besser sein könnten, als es der Sprachtest gezeigt hat. Zwar hat der Senat der Klägerin - ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht - unter anderem durch den Hinweis auf die Ratsamkeit ihres persönlichen Erscheinens die Gelegenheit gegeben, aus Anlass der mündlichen Verhandlung ihre - vom bisherigen Erkenntnisstand möglicherweise abweichenden - deutschen Sprachkenntnisse noch einmal persönlich darzustellen. Diese Gelegenheit hat die Klägerin jedoch ohne Angabe von Gründen, warum sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder erscheinen konnte, nicht wahrgenommen, sodass weitergehende Feststellungen im Berufungsverfahren nicht getroffen werden konnten. Die fehlende Mitwirkung der Klägerin geht insoweit zur ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund bestand auch für eine Vertagung des Rechtsstreits kein Anlass, zumal in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zum Nachteil der Klägerin gewertet werden kann. Hat die Klägerin damit ihren Vortrag zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch eine erneute Darstellung ihrer gegenwärtigen deutschen Sprachkenntnisse nicht substantiieren können oder wollen, konnte der Senat auf der Grundlage des sich aus den Akten ergebenden und hinreichend umfänglichen und aussagekräftigen Tatsachenmaterials entscheiden, ohne dass es weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der nicht weiter substantiierte Vortrag, die Vermittlung der deutschen Sprache sei nur eingeschränkt möglich gewesen, rechtfertigt es nicht, die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse als entbehrlich anzusehen. Der insoweit variierende Vortrag des Klägervertreters wird im Übrigen durch die persönlichen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gestützt. Die Klägerin hat ihr Vorbringen, sie habe als Kind Deutsch von der Mutter gelernt, nämlich selbst an keiner Stelle mit entsprechenden Einschränkungen versehen. Ist die Klägerin damit nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und hat sie deswegen keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, fehlt es ungeachtet weiterer Erfordernisse schon aus diesem Grund auch an den Voraussetzungen für die Einbeziehung ihres Ehemannes, ihrer Tochter und ihres Enkels in einen solchen Bescheid, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.