Urteil
6 A 131/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A131.05.00
24mal zitiert
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Regierungsamtmann im Dienst des beklagten Landes. Bis Ende September 1997 war er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Düsseldorf tätig. Zum 1. Oktober 1997 wurde er mit dem Ziel der Versetzung an das Staatliche Rechnungsprüfungsamt (RPA) N. abgeordnet. Er zog daraufhin noch im Oktober 1997 von E. in das ca. 40 km von N. entfernte P. um. Mit Bescheid des LBV vom 4. März 1998 wurde der Kläger zum 1. April 1998 an das RPA N. versetzt. In dem Bescheid heißt es außerdem: "Gleichzeitig sage ich Ihnen für einen erforderlichen Umzug aus Anlass Ihrer Versetzung zum Staatlichen Rechnungsprüfungsamt N. Umzugskostenvergütung zu". Der Kläger wandte sich daraufhin noch im März 1998 an die für Personalangelegenheiten zuständige Verwaltungsleiterin des RPA N. , Regierungsamtsinspektorin (RAI) S. . Von ihr erhielt er die mündliche Auskunft, ihm stehe bezüglich seines Umzugs nach P. keine Umzugskostenvergütung zu, weil dieser Umzug bereits vor Erlass des Bescheides vom 4. März 1998 stattgefunden habe. Im Juli 2000 erfuhr der Kläger, dass diese Auskunft möglicherweise unzutreffend gewesen sein könnte. Er stellte daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beim RPA N. einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte das RPA N. diesen Antrag ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. September 2001 - 4 K 4219/00 - ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus: Entgegen der mündlichen Auskunft der RAI S. habe der Kläger zwar einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung gehabt. Er habe den zur Geltendmachung dieses Anspruchs erforderlichen schriftlichen Antrag jedoch nicht innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes NRW (LUKG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) gestellt. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 28. November 2002 - 6 A 4501/01 - ab. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 beantragte der Kläger beim RPA N. , ihm gegenüber anzuerkennen, dass ihm wegen der fehlerhaften Auskunft der RAI S. vom März 1998 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht zustehe. Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 lehnte das RPA N. diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Fürsorgepflichtverletzung könne in der fehlerhaften Auskunft nicht gesehen werden. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf alle für sie in Betracht kommenden Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. Als langjähriger Beamter mit entsprechendem Fachwissen hätte der Kläger sich im Übrigen mit der ihm erteilten mündlichen Auskunft zur Umzugskostenvergütung nicht begnügen dürfen, sondern rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen müssen. Dies wäre ihm zumutbar und möglich gewesen. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das RPA N. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2003 zurück. Am 17. November 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat hierzu vorgetragen: Der Dienstherr sei verpflichtet, auf Fragen des Beamten richtig und vollständig Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht habe er hier verletzt. Die für ihn tätig gewordene RAI S. habe insoweit auch schuldhaft gehandelt. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nicht daran, dass er, der Kläger, keine Rechtsmittel gegen die fehlerhafte Auskunft eingelegt habe. Er habe im Rahmen von Frühstücksrunden, an denen auch RAI S. teilgenommen habe, wiederholt erfolglos Gegenvorstellungen gegen die ihm erteilte Auskunft erhoben. Zu weiteren Schritten habe er sich nicht veranlasst sehen müssen. Er habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu zweifeln. Es habe sich um eine Frage aus einem Randbereich des Umzugskostenrechts gehandelt, in dem er keine Fachkenntnisse habe. Auf den Umstand, dass ihm von Seiten des LBV eine schriftliche Umzugskostenzusage erteilt worden sei, habe er RAI S. im Rahmen seiner Gegenvorstellungen hingewiesen. Sie habe dazu jedoch erklärt, Umzugskostenvergütung werde nur für Umzüge gezahlt, die zeitlich nach der entsprechenden Kostenzusage vorgenommen würden; die Kostenzusage des LBV sei anscheinend in Unkenntnis des bereits erfolgten Umzugs abgegeben worden. Diese Erklärung sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes N. vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm gemäß seinem Antrag vom 13. Juni 2003 insoweit einen Schadensersatzanspruch zuzuerkennen, als ihm durch die fehlerhafte Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes N. im März 1998, ihm stehe für seinen dienstlich veranlassten und im Oktober 1997 durchgeführten Umzug keine Umzugskostenvergütung zu, ein Schaden entstanden ist, 2. das beklagte Land zu verurteilen, auf den zu leistenden Schadensersatz 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hierzu vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Über den Streitgegen-stand sei bereits in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 K 4219/00 verbindlich entschieden worden. Jedenfalls sei die Klage aus den bereits vorgetragenen Gründen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung der RAI S. als Zeugin Beweis zu der Frage erhoben, aus welchen Gründen der Kläger nicht rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger denjenigen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihm auf Grund der Auskunft der RAI S. vom März 1998, ihm stehe keine Umzugskostenvergütung zu, entstanden ist, und auf den zu leistenden Schadensersatz 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19. September 2001 - 4 K 4219/00 - entgegen. Streitgegenstand jenes Verfahrens sei allein ein möglicher Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung gewesen. Über einen Schadensersatzanspruch des Klägers sei damals nicht entschieden worden. Die Klage sei auch teilweise begründet. Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn zwar nicht, seine Beamten von sich aus über sämtliche für sie relevanten Fragen zu informieren. Erteile er einem Beamten aber auf Nachfrage eine Auskunft, müsse diese richtig, vollständig und sachgemäß sein. Die Auskunft, die RAI S. als zuständige Beamtin dem Kläger auf dessen Nachfrage zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Umzugskostenvergütung erteilt habe, sei unrichtig gewesen. RAI S. habe insoweit auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Die Beamtin hätte sich vor ihrer Auskunft vergewissern müssen, ob diese mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehe. Die schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung habe zur Folge gehabt, dass der Kläger es unterlassen habe, innerhalb der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1 LUKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG einen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung zu stellen. Dadurch sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt habe, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Denn er habe gegen die ihm erteilte Auskunft umgehend Gegenvorstellungen erhoben. Weitere, stärkere Rechtsmittel hätte er nicht einlegen müssen, weil die Annahme einer Amtspflichtverletzung für ihn nicht dringlich nahe gelegen habe und auch nicht habe nahe liegen müssen. Die nach alledem grundsätzlich bestehende Schadensersatzpflicht des beklagten Landes sei allerdings nach dem Mitverschuldensgedanken entsprechend § 254 BGB eingeschränkt. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang anzulasten, dass er es unterlassen habe, zur Vermeidung eines eventuellen Rechtsverlusts innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen sei es angemessen, dass die Verfahrensbeteiligten den eingetretenen Schaden je zur Hälfte trügen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend: Der Umstand, dass der Kläger es unterlassen habe, rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung zu stellen, spiele nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Mitverschuldens eine fallentscheidende Rolle, sondern bereits bei der Prüfung einer Schadensabwendungspflicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Auch ein Antrag stelle ein "Rechtsmittel" im Sinne dieser Vorschrift dar. Es habe - wie bereits ausgeführt - für den Kläger keinen hinreichenden Grund gegeben, von der Stellung eines solchen Antrags abzusehen. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, 2. das angefochtene Urteil zu ändern und nach den mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 angekündigten Anträgen zu 1. und 2. zu erkennen. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes sei nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Er habe - wie bereits vorgetragen - gegen die negative Auskunft der RAI S. umgehend Gegenvorstellungen erhoben. Dass er darüber hinaus keinen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt habe, könne ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden. Anträge stellten - anders als Gegenvorstellungen - keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar. Im Übrigen habe er die Stellung eines solchen Antrags auch nicht für erforderlich halten müssen. Für ihn sei nicht offenkundig gewesen, dass die ihm erteilte Auskunft fehlerhaft gewesen sei. Anhand des Gesetzestextes, den er gewissenhaft überprüft habe, habe sich diese Auskunft nicht widerlegen lassen. Die auf seine Gegenvorstellungen gegebenen ergänzenden Erläuterungen seien für ihn nachvollziehbar gewesen. Die Anforderungen an die Schadensabwendungspflicht dürften letztlich auch nicht überspannt werden. Ein unbedingtes Verlangen nach Ausschöpfung der Rechtsmittel müsste den Bürger zur notwendigen Wahrung seiner Belange dazu anhalten, jeden ihn betreffenden Verwaltungsakt "auf Verdacht" anzugreifen. Dies entspreche nicht dem gesetzgeberischen Zweck des § 839 Abs. 3 BGB. Berücksichtigt werden müsse auch, dass RAI S. ihm das für die Beantragung von Umzugskostenvergütung vorgesehene Formular trotz seiner entsprechenden Bitte nicht ausgehändigt habe. Er hätte daher nur einen formlosen Antrag stellen können. Auch ein solcher formloser Antrag hätte indes keinen Erfolg gehabt, da er vom RPA N. sicher abgelehnt worden wäre. Das beklagte Land beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung - deren Zulässigkeit unterstellt - hingegen unbegründet. Die Klage ist im Ergebnis zulässig. Sie ist jedenfalls mit dem im Berufungsverfahren formulierten Antrag mit Blick auf § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einer Auslegung zugänglich, welche die Bedenken vermeidet, die gegen den erstinstanzlichen Antrag angemeldet werden können. Auch steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 - 4 K 4219/00 - der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 121 VwGO entfalten rechtskräftige Urteile Bindungswirkung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand des genannten Verfahrens war allein ein möglicher Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. Über etwaige Schadensersatzansprüche wurde nicht entschieden. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des RPA N. vom 3. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihm im März 1998 von der zuständigen Sachbearbeiterin des RPA N. erteilten Auskunft, ihm stehe für seinen im Oktober 1997 durchgeführten Umzug von E. nach P. Umzugskostenvergütung nicht zu. Dem gemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Nach § 85 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt zunächst voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist. Es spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen hier im Grundsatz zu Recht bejaht hat. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch auf Grund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, fordert im Verwaltungsrecht dann Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. So bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 24.67 -, in: BVerwGE 29, 309. Das gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Fürsorgepflichtverletzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 12.82 -, in: ZBR 1986, 179, und Beschluss vom 23. September 1980 - 2 B 52.80 -, in: Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76. Dieser Rechtsgedanke ist mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB verwandt, geht aber über ihn hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, in: BVerwGE 107, 29, und Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 2 B 56.98 -, in: Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6. Die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB führt zur völligen Haftungsfreistellung, während nach § 254 BGB eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stattzufinden hat. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1978, 1522. Der Begriff des "Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Darunter fallen alle förmlichen und nichtförmlichen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und der Abwendung des Schadens dienen. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 414, m.w.N. Dies können je nach Sachlage auch Gegenvorstellungen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 12.82 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O. Jedoch darf sich ein Betroffener grundsätzlich nicht ohne nachteilige Folgen auf derartige formlose Rechtsbehelfe beschränken, wenn auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O., und Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 2 B 56.98 -, a.a.O. Die Erhebung von Gegenvorstellungen - einmal unterstellt, der Kläger habe solche tatsächlich erhoben - war im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Der Kläger hätte vielmehr zunächst den nach § 1 Abs. 1 LUKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG vorgeschriebenen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung stellen und dann im Falle der Ablehnung weitergehende förmliche Rechtsmittel einlegen müssen. Bereits ein förmlicher Antrag kann, wenn das entsprechende Begehren zuvor nur formlos geltend gemacht worden war, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, in: ZBR 2003, 137, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, in: Informationsdienst Öffentlicher Dienst (IÖD) 2004, 17. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die o.a. Entscheidung des BGH vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O., berufen. Anders als in dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Kläger hier jedoch mit einem konkreten Leistungsbegehren an seine Behörde gewandt. Es ging ihm von Anfang an um die Zahlung einer Umzugskostenvergütung. Mit der Stellung eines entsprechenden förmlichen Antrags hätte er dieses Begehren lediglich weiterverfolgt, nicht jedoch ein neues, selbständiges Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Aussage, dass ein förmlicher Antrag generell nicht zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zählt, ist der Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen. Der Senat schlösse sich einer solchen Auffassung auch nicht an: Kamen die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Klage von vornherein nicht in Betracht, weil der Betreffende - wie hier - noch nicht einmal einen förmlichen Antrag auf die begehrte Leistung gestellt hatte, so kann er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB letztlich nicht anders behandelt werden als wenn er die Einlegung eines der genannten Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid unterlassen hat. Es bestand für den Kläger auch kein hinreichender Grund, von der Stellung eines schriftlichen Antrags auf Umzugskostenvergütung abzusehen. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 839 Abs. 3 BGB ist die Einlegung eines Rechtsmittels - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht erst dann geboten, wenn die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns offenkundig ist. Ein hinreichender Grund für die Nichteinlegung eines Rechtsmittels besteht vielmehr nur, wenn aus der Sicht des Verletzten die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns nicht erkennbar war. Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, in: NJW 1991, 1168. Letzteres hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, in: IÖD 2005, 2. Grundsätzlich darf der Bürger auf Erklärungen eines Beamten vertrauen; es kann von ihm in der Regel nicht erwartet werden, dass er klüger ist als der Beamte. Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, a.a.O. Der Kläger ist jedoch selbst Verwaltungsbeamter des gehobenen Dienstes. Mit dem Ablauf von Verwaltungsverfahren, der Stellung von Anträgen und der Anwendung von Rechtsvorschriften war er generell vertraut. Mit der mündlichen Auskunft, dass er keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung habe, durfte er sich nicht ohne weiteres begnügen. Insbesondere mit Blick auf die ihm vom LBV bereits erteilte schriftliche Umzugskostenzusage mussten bei ihm Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft aufkommen. Solche Zweifel hatte er tatsächlich auch. Dies zeigt sich daran, dass er - von ihm im Nachhinein als Gegenvorstellungen bewertete - Einwände gegen die ihm erteilte Auskunft erhoben hat. Durch die Antwort der RAI S. , das LBV habe seine Umzugskostenzusage "anscheinend" in Unkenntnis des bereits erfolgten Umzugs erteilt, konnte für den Kläger - schon wegen der in dieser Auskunft liegenden Einschränkung - keine Klarheit über den von ihm geltend gemachten Anspruch eingetreten sein. Auch der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, mit denen sich der Kläger nach eigenem Bekunden vertraut gemacht hatte, gibt für die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft nichts her; das Gegenteil ist der Fall (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BUKG). Bei - unterstellt - fortbestehendem Rechtsverfolgungswillen hätte sich der Kläger daher veranlasst sehen müssen, eine verbindliche rechtliche Klärung herbeizuführen. Dabei musste ihm klar sein, dass eine solche Klärung nur durch Stellung eines förmlichen Antrags zu erreichen war. Die Stellung eines solches förmlichen Antrags wäre für ihn nur mit geringfügigem Aufwand verbunden gewesen. Das dafür erforderliche Formular hätte er ggf. mit dem nötigen Nachdruck bei seiner Behörde erbitten, ansonsten den Antrag formlos stellen können. Kosten wären mit einer Antragstellung nicht verbunden gewesen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag voraussichtlich ohnehin abgelehnt worden wäre. In einem solchen Fall hätte er von den einschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.