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Urteil

1 A 15/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1124.1A15.05.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 29. September 2003 - bekannt gegeben am 2. Oktober 2003 - wurde der Kläger von seiner Dienststelle in N. für die Zeit vom 8. bis zum 23. Oktober 2003 zur Pionierkompanie des 7. Einsatzkontingentes der KFOR in Q. /Kosovo kommandiert. Grund der Kommandierung war ausweislich der Kommandierungsverfügung die Einweisung an einer neuen Pioniermaschine im Einsatzland; der Kläger sollte an diesem neuen Gerät (einer Walze) zur Vorbereitung auf einen späteren Einsatz in einer besonderen Verwendung im Ausland - nämlich als Bediener im 8. Einsatzkontingent der SFOR, zu dem er ab dem 26. November 2003 überstellt wurde - ausgebildet werden. Der Kläger versah, seinerzeit noch als Unteroffizier, aufgrund der Kommandierungsverfügung in der Zeit vom 6. bis zum 21. Oktober 2003 seinen Dienst beim 7. Einsatzkontingent in Q. , dessen Angehörige einen Auslandsverwendungszuschlag von 79,25 EUR erhielten. Nach der Rückkehr an seine Stammdienststelle beantragte der Kläger die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages für die Zeit seiner Ausbildung im Kosovo. Dies lehnte die zuständige Truppenverwaltung ab, ohne ihm hierüber einen Bescheid zu erteilen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag. Das Heerestruppenkommando L. wies diese mit Bescheid vom 13. April 2004 - dem Kläger zugestellt am 6. Mai 2004 - als unbegründet zurück. Es führte aus: Auslandsverwendungszuschlag könne nur gewährt werden, wenn Aufgaben im Ausland wahrgenommen würden, die unmittelbar der von der Bundesregierung beschlossenen Auslandsmaßnahmen dienten. Deshalb sei erforderlich, dass der an den Einsatzort kommandierte Soldat auf einem Dienstposten eines sich im Einsatz befindenden Verbandes Dienst leisten müsse. Da Ziel einer Kommandierung zu Ausbildungszwecken nur die disziplinare Unterstellung, nicht aber die Teilnahme an der humanitären bzw. unterstützenden Maßnahme sei, bestehe in diesem Falle kein Anspruch auf Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag. Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Einsatzgebiet habe - unabhängig davon, ob einzelne Aufgaben für das Kontingent wahrgenommen würden - zum Ziel, die für einen späteren Einsatz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erst zu vermitteln. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Ausbildung im Hinblick auf einen ggf. bereits konkret geplanten Einsatz des Soldaten durchgeführt werde. Der Kläger sei während seiner Kommandierung daher nicht Angehöriger eines Einsatzkontingents gewesen. Der Kläger hat am 7. Juni 2004, einem Montag, Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, es komme allein darauf an, dass er an die Pionierkompanie der KFOR kommandiert worden und dort den einsatztypischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Er sei aufgrund der Kommandierung dort im dienstrechtlichen Sinne verwendet worden; dies sei die einzige Voraussetzung für die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags. Auch die Rechtsprechung habe insoweit eine streng formale Betrachtung vorgenommen. So seien auch besonders gefährliche oder belastende Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung dienten, dann als nicht auslandsverwendungszuschlagsfähig qualifiziert worden, wenn es an einer Verwendung in dem Verband oder der Einheit gefehlt hätte. Es sei daher unerheblich, wenn seine Tätigkeit (noch) nicht unmittelbar auf die Aufgabenerfüllung gerichtet gewesen sei. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass Auslandsverwendungszuschlag auch an Personal gezahlt werde, das ebenfalls keine unmittelbar der Aufgabenerfüllung dienenden Tätigkeiten verrichte, wie etwa Küchenpersonal, Mitarbeiter in Poststellen und Rechtsberater vor Ort. Auch die im Einsatzgebiet tätigen Ausbilder erhielten Auslandsverwendungszuschlag. Deren Tätigkeit habe aber zur Aufgabenerfüllung keinen unmittelbareren Bezug als die der Auszubildenden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 13. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für 16 Tage Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 79,25 EUR pro Tag zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1.268,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch sei nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung -AuslVZV) begründet. Aufgrund seiner Kommandierung zur Pionierkompanie beim 7. Einsatzkontingent sei der Kläger im Sinne der betreffenden Vorschriften besonders verwendet worden. Mit dieser Kommandierung sei einher gegangen, dass er bei der betreffenden, zu einem Kontingent der KFOR-Maßnahme zählenden Einheit zur vollen Dienstleistung verpflichtet und auch der Dienstaufsicht und Disziplinargewalt der vor Ort zuständigen Funktionsträger unterstellt gewesen sei. Die Dauer der Verwendung sei dabei für den Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag (jedenfalls dem Grunde nach) unerheblich. Darauf, dass der Zweck der Kommandierung nicht unmittelbar Einsatzaufgaben, sondern der Ausbildung an bestimmtem Gerät gedient habe, komme es ebenfalls nicht an. Eine personelle Unterstützung der jeweiligen Kontingenttruppen müsse nicht notwendig vorliegen, um die Anspruchsvoraussetzungen des in Rede stehenden Zuschlags zu erfüllen. Es reiche vielmehr (irgend-)ein Zusammenhang mit dem humanitären oder unterstützenden Einsatz aus. Dem stehe schon der Wortlaut der Vorschriften nicht entgegen. Insbesondere werde solches aber durch die Zweckbestimmung des Zuschlags gerechtfertigt. Denn der Kläger sei nach seiner Kommandierung den vor Ort bestehenden Gefährdungen ebenso ausgesetzt gewesen wie die anderen dort tätigen Angehörigen des Kontingents einschließlich der Ausbilder. Irrelevant sei schließlich auch, ob der Kläger auf einen für das Kontingent eingerichteten Dienstposten kommandiert worden sei. Die notwendige Eingliederung in die betreffende humanitäre oder unterstützende Maßnahme folge vielmehr schon aus der mit der allgemeinen Dienstleistungsverpflichtung einhergehenden Eingliederung in einen Verband bzw. eine Einheit. Der mit dem Urteil zugesprochene Betrag errechne sich auf der Grundlage einer Verwendungsdauer von 16 Tagen und einem Tagessatz von 79,25 EUR. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Eine „besondere Verwendung", wie sie von § 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 1 AuslVZV vorausgesetzt werde, erfordere die Eingliederung des Soldaten in die besondere Organisations- und Kommandostruktur am Einsatzort unter gleichzeitiger Ausgliederung aus den entsprechenden Strukturen im Inland. Zwar sei solches regelmäßig der Fall, wenn eine Kommandierung oder Abordnung verfügt werde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe aber dann, wenn der Aufenthalt im Einsatzland trotz erfolgter Kommandierung erkennbar nicht der Teilnahme an der humanitären oder unterstützenden Maßnahme diene und mit dem von dem Kontingent zu erfüllenden Aufgaben in keinerlei Zusammenhang stehe. So liege der Fall hier. Beim Kläger habe es nicht nur an einer unmittelbar Einsatzzwecken dienenden Verwendung, sondern überhaupt an einer Verwendung für Aufgaben des KFOR-Kontingents gefehlt. Es habe sich bei ihm vielmehr um eine reine Ausbildungsmaßnahme unter rein formaler Begründung eines disziplinarrechtlichen Unterstellungsverhältnisses im Ausland gehandelt. Die Ausbildung hätte grundsätzlich auch im Inland stattfinden können. Die Entsendung in das Einsatzgebiet sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass sich das gesamte Ausbildungsgerät im Einsatzland befunden habe. Im Unterschied zu anderem „unterstützenden" Personal (z. B. Küchenpersonal) sei der Kläger mithin von vornherein nicht Teil des Einsatzkontingents gewesen. Dass der Kläger möglicherweise vor Ort den gleichen Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei wie die als Teil des Einsatzkontingents in dem betreffenden Gebiet stationierten Soldaten könne für sich genommen nicht ausschlaggebend sein. Ansonsten müsste nämlich der Auslandsverwendungszuschlag auch an Dienstreisende gezahlt werden, was in der Rechtsprechung aber einheitlich verneint werde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus: Für die Frage, ob eine besondere (Auslands-)Verwendung im Sinne der Bestimmungen über den Auslandsverwendungszuschlag vorliege, habe der Gesetzgeber auf rein formale Gesichtspunkte abgestellt. Es gehe darum, ob der Soldat in dem fraglichen Zeitraum durch Versetzung oder Kommandierung zum Einsatzkontingent vor Ort seine „volle Dienstleistung" zu erbringen habe. Eine solche komplette - auch disziplinare - Überstellung an das Einsatzkontingent habe in seinem Falle aufgrund der Kommandierung vorgelegen. Angesichts dieses formalen Ansatzes sei es irrelevant, in welchem Umfang er unmittelbare oder mittelbare Aufgaben der betreffenden humanitären oder unterstützenden Maßnahme tatsächlich erfüllt habe. Darüber hinaus sei hier aber auch ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Einsatzzweck zu bejahen. Denn seine Ausbildung sei gerade mit Blick auf die bevorstehende Erfüllung von Kontingentaufgaben erfolgt. Darauf, dass diese Aufgaben nicht im Rahmen des KFOR-Kontingents, sondern eines anderen Kontingents hätten wahrgenommen werden sollen, könne es nicht ankommen, ebenso wenig darauf, ob die jeweils in Rede stehende Verwendung zwingend im Einsatzland hätte erfolgen müssen oder alternativ auch in Deutschland hätte stattfinden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger der beantragte Auslandsverwendungszuschlag nach Grund und Höhe zusteht. Der Kläger erfüllte betreffend den Zeitraum von 16 Tagen, in dem er zur Pionierkompanie des 7. Einsatzkontingents der KFOR in Q. /Kosovo kommandiert war, um ihn vor Ort an neuem, speziellem Pioniergerät auszubilden, die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen der begehrte Zuschlag gewährt wird. Gemäß § 58a Abs. 2 Satz 1BBesG wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV), hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243), der Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Der Auslandsverwendungszuschlag gilt dabei die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab; zu diesen rechnen materielle und immaterielle Erschwernisse (§ 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV). Der in Rede stehende Einsatz des deutschen KFOR-Kontingents im Kosovo hat als solcher eine Maßnahme betroffen, welche die besonderen Voraussetzungen der §§ 58a Abs. 2 Satz 1 BBesG, 1 Abs. 1 AuslVZV erfüllt; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. In Frage steht vielmehr allein, ob (gerade) der Kläger im Rahmen bzw. bei dieser Maßnahme besonders verwendet worden ist, wie es das Gesetz voraussetzt (§ 58a Abs. 1 Satz 1 BBesG., § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV). Auch das ist aber mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen: Es hat im Sinne der maßgeblichen Vorschriften in der fraglichen Zeit eine vorübergehende „Verwendung" des Klägers im Kosovo unter vorübergehendem Wegfall der Verwendung im Bundesgebiet vorgelegen (1.). Diese Verwendung lässt sich in hinreichendem Maße einer (bestimmten) humanitären oder unterstützenden Maßnahme im Sinne der o.g. Vorschriften zuordnen, sodass sie zugleich als „besondere" Verwendung einzustufen ist (2.). Dabei erhärtet der Sinn und Zweck des Auslandsverwendungszuschlags in beiderlei Hinsicht dieses Ergebnis (3.). 1. Schon nach dem allgemeinen Wortsinn knüpft der Begriff der „Verwendung" (einer Person) an den - insbesondere im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines Amtes - allgemein wahrgenommenen Aufgabenbereich an. Die Verwendung entspricht sonach bei Beamten und Soldaten grundsätzlich ihrem Amt im konkret-funktionellen Sinne, also dem innegehabten Dienstposten. Dieser Dienstposten ist seinerseits einer bestimmten Organisationseinheit, also einer Dienststelle, bei Soldaten zumeist einem militärischen Verband oder einer militärischen Einheit zugeordnet. Letzterem trägt etwa auch § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslVZV Rechnung, indem dort für die Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Auslandsverwendungszuschlag regelmäßig die Verwendung in einem Verband, einer Einheit, Gruppe oder im polizeilichen Einzeldienst gefordert wird. Unter Verwendung i.S.d. §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV ist hiervon ausgehend eine Dienstleistung zu verstehen, welche generell - und dabei in der Regel vollumfänglich - im Ausland bzw. auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erbracht wird, wobei der Beamte oder Soldat grundsätzlich in den allgemeinen Dienstbetrieb vor Ort voll integriert und aus demjenigen im Inland entsprechend ausgegliedert sein muss. Dies setzt in aller Regel eine Personalmaßnahme voraus, aufgrund welcher der Betroffene seinen bisher bei der im Inland verbleibenden und namentlich für Fragen des Status weiter zuständigen (Stamm-)Dienststelle angesiedelten konkreten Aufgabenbereich (Dienstposten) zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum verlässt und er statt dessen für diese Zeit ein anderes konkret- funktionelles Amt - hier bei einer im Ausland stationierten Einheit eines Maßnahmekontingents - wahrnimmt; als derartige Maßnahmen kommen insbesondere eine Kommandierung oder Abordnung und ggf. auch eine Zuweisung in Betracht. In Abgrenzung dazu reicht es für einen Wechsel der (allgemeinen) „Verwendung" eines Soldaten vom Inland ins Ausland hingegen nicht aus, wenn - ohne Überstellung an eine an der Maßnahme i.S.v. §§ 58a Abs. 1 und 2 BBesG, 1 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV mitwirkenden Einheit bzw. Dienststelle - nur bestimmte, sei es auch regelmäßig wiederkehrende oder häufig vorkommende Dienstgeschäfte als Unterstützungshandlungen für die im Rahmen von Maßnahmen der in Rede stehenden Art abgestellten Kontingente (teilweise) im Ausland erbracht werden, wie es sonst typischerweise im Rahmen von Auslandsdienstreisen geschieht. Vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 - 1 A 3635/00 -, BWV 2003, 275; ferner in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 1998 - 10 A 12142/97 -, DÖD 1998, 217, und Urteil vom 1. Juni 2001 - 10 A 12100/00 -, IÖD 2001, 231 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C I 1.7 Nr. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 3 ZB 00.1396 -; VG Würzburg, Urteil vom 7. Februar 2006 - W 1 K 05.712 -, Juris; Schwegmann/Summer, BBesG, § 58a Rn. 2 und 3. Was dann gilt, wenn ein Soldat im Zusammenhang mit einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme für eine bestimmte Tätigkeit ins Ausland (nur dem Wortlaut der Verfügung nach) „kommandiert" wurde, obwohl materiell im Rechtssinne gar keine Kommandierung vorgelegen hat, vielmehr das wahrgenommene Dienstgeschäft sachgerechterweise in der Form einer Dienstreise hätte abgewickelt werden müssen, braucht hier nicht vertieft und entschieden zu werden. Vgl. hierzu - wohl zu Recht an die materiell gerechtfertigte Maßnahme maßgeblich anknüpfend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 3 ZB 00.1396 -; ähnlich auch VG Würzburg, Urteil vom 7. Februar 2006, a.a.O. Denn im Falle des Klägers stellt die Verfügung der Beklagten, den Kläger in das Kosovo zu „kommandieren", eine mit dem Recht im Einklang stehende Maßnahme dar; die Situation einer Dienstreise lag hier nicht vor. So sollte der Kläger seinen allgemeinen Dienst - hier in Gestalt von Ausbildungsdienst zwecks Einweisung an bestimmtem Gerät - für eine gewisse Zeit vollumfänglich im Kosovo versehen und während dieser Zeit an seinem bisherigen Inlandsstandort keinen Dienst mehr leisten. Dies sollte zugleich mit einem Unterstellungswechsel einhergehen. Er hatte nunmehr den Befehlen seiner neuen Vorgesetzten am ausländischen Dienstort Folge zu leisten und war dem dortigen Dienstvorgesetzten auch disziplinar unterstellt. Dies rechtfertigte es grundsätzlich, die Wahrnehmung seines Amtes im konkret-funktionellen Sinne von seiner bisherigen Einheit am Standort N. komplett, wenn auch nur vorübergehend, zu einer neuen Auslandseinheit, nämlich der Pionierkompanie des 7. Einsatzkontingents der KFOR- Truppen nach Q. /Kosovo zu verlagern. Dem steht weder entgegen, dass der Ausbildungsdienst im Kosovo auf den relativ kurzen Zeitraum von ca. 2 Wochen begrenzt gewesen ist, noch kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach den vorgesehenen Auslandseinsätzen (einschließlich SFOR-Kontingent) eine Rückkehr des Klägers an seinen alten Inlandsstandort und ggf. sogar auf seinen alten Dienstposten von Anfang an geplant gewesen sein mag. Darüber hinaus hat der Kläger im Kosovo auch nicht nur, wie es den Begriff der Dienstreise i.S.v. § 2 Abs. 2 BRKG kennzeichnet, im Auftrag und Interesse der eigenen (bisherigen) Dienststelle einzelne Dienstgeschäfte, die dem Aufgabenkreis seines innegehabten Inlandsdienstpostens zugehören, außerhalb des Dienstortes wahrgenommen. Er ist also nicht in seiner bisherigen Funktion gewissermaßen als „Außendienstleister" tätig geworden. Der Kläger hat hier nicht einmal eine mit seiner früheren Inlandstätigkeit wesentlich vergleichbare Tätigkeit ausgeführt. Er ist vielmehr - wenn auch innerhalb des allgemeinen Fachgebiets eines Pioniermaschineneinsatzunteroffiziers - an speziellem, neuen Pioniergerät praktisch ausgebildet bzw. in dieses eingewiesen worden. Dieser besonderen Einweisung hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger bereits bei seinem bisherigen „normalen" Inlandsdienst dieses Gerät bedient hätte und damit vertraut gewesen wäre. Nach dem Vorbringen der Beklagten stand allerdings das betreffende Gerät seinerzeit im Inland gar nicht zur Verfügung. Dem Kläger ist hiervon ausgehend im Kosovo eine - nach entsprechendem Unterstellungswechsel von einer anderen Dienststelle (Einheit) durchgeführte - Ausbildung bzw. Fortbildung zuteil geworden. Vgl. zu deren Abgrenzung von Dienstreisen etwa Senatsurteil vom 27. September 2004 - 1 A 3958/02 -, BWV 2005, 105. Diese hatte darüber hinaus ein spezielles, von der bisherigen Inlandsverwendung des Klägers sowie von allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der dienstlichen Aufgabenerfüllung in dem bisherigen Aufgabenbereich zu unterscheidendes Ziel: Dem Kläger sollten hierdurch neue, spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche er - jedenfalls auch - gerade für eine beabsichtigte Anschlussverwendung im Ausland, und zwar eine besondere Verwendung im Sinne der §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV (halbjähriger Einsatz im SFOR-Kontingent in Bosnien) benötigte. All dies unterscheidet den vorliegenden Fall etwa von dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. Juli 2004 - 3 ZB 00.1396 - entschiedenen Fall eines in das Kosovo entsandten technischen Materialprüfers, der dort (bei nach den vom Gericht gewürdigten tatsächlichen Umständen in Wirklichkeit nicht gewolltem Unterstellungswechsel) vorübergehend mit seiner bisherigen dienstlichen Inlandstätigkeit vergleichbare und zudem durch ein gesetzliches Prüfprogramm strikt vorgegebene Prüfaufträge durchgeführt hat; die Richtigkeit der rechtlichen Einordnung jener Fallgruppe bedarf hier dabei keiner Bewertung. Auch stehen im Fall des Klägers einzelne Dienstgeschäfte, die ggf. in wiederkehrender Weise und ohne eine Änderung der im Inland bestehenden Unterstellungsverhältnisse von dort aus vorgenommen werden, wie z. B. Versorgungs- oder sonstige Unterstützungsflüge, vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 13. März 2003 - 1 A 3635/00 -, a.a.O., ersichtlich nicht in Rede. Allein der Umstand, dass der Dienst des Klägers in Q. /Kosovo - was zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann - vollumfänglich in Ausbildungsdienst in Gestalt von fachlicher Einweisung bestanden haben mag, steht in sachlich-tatsächlicher Hinsicht einer vorübergehenden „Vollintegration" in den allgemeinen Dienstbetrieb der dort stationierte Pionierkompanie, welcher der Kläger durch die Kommandierungsverfügung zugewiesen wurde, nicht entgegen. Fachspezifische und sonstige Aufgabenunterteilungen sind, was den Dienstbetrieb in militärischen Einheiten betrifft, keine Seltenheit und schlagen dabei typischerweise auch auf den Dienstplan durch. Es betrifft mithin grundsätzlich nicht die Frage der Integration in die neue Dienststelle (Einheit) unter Einbeziehung in den allgemeinen Dienstbetrieb, wenn ein Teil der Soldaten Ausbildungsdienst leistet, während ein anderer Teil die sonstigen zu erfüllenden Aufgaben wahrnimmt und wenn sich ggf. nur Letzterer in einem engeren Sinne im Einsatzdienst befindet. Häufig lässt sich (technischer) Ausbildungsdienst von „echtem" Einsatzdienst auch gar nicht mehr scharf trennen, nähern sich vielmehr beide Teilbereiche stark einander an. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten an Soldaten, welche (wie der Kläger) die allgemeinen Grundlagen ihres Fachgebiets bereits beherrschen und bei denen - zumal mit fortschreitender Dauer der fachlichen Einweisung - viel eher im praxisrelevanten „Echtbetrieb" gearbeitet werden kann als bei der erstmaligen Vermittlung von Grundkenntnissen. Die Beklagte hat schließlich in ihrer Kommandierungsverfügung auch nicht in irgendeiner Weise objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie im Falle des Klägers mit dieser Personalmaßnahme anderes beabsichtigt hätte, als üblicherweise mit der Kommandierung eines Soldaten verbunden ist. Namentlich gibt es keinen Anhalt in die Richtung, dass sie sich in der Art der beabsichtigten Maßnahme vergriffen hätte und in Wirklichkeit eine Dienstreise hätte anordnen wollen (vgl. zur Abgrenzung dieser Maßnahmen in der Praxis der Bundeswehr: Zentrale Dienstvorschrift - ZDv 14/5 - B 171 Nr. 12). So wollte die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vorbringen insbesondere einen Unterstellungswechsel hinsichtlich der disziplinaren Befugnisse herbeiführen, wie er nach Maßgabe der Nr. 12 lit. b Satz 2 der ZDv 14/5 B 171 bei einer Dienstreise ausscheidet. Wieso dies nur eine „formelle" Änderung der Unterstellungsverhältnisse begründen sollte, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vertreten hat, ist nicht nachvollziehbar; „materielle" Vorgaben von Inlandsdienststellen in Bezug auf die tatsächliche Durchführung der Ausbildung vor Ort sind weder substanziiert behauptet worden noch ersichtlich. Ferner ist die Kommandierungsverfügung vom 29. September 2003 mit keinen rechtlichen Einschränkungen versehen worden; es findet sich lediglich eine schlichte Angabe zum Grund der Kommandierung, welche auf die beabsichtigte Einweisung in eine „neue Pioniermaschine im Einsatzland" hinweist. Somit gilt hier, wie schon das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, im Prinzip der allgemeine Kommandierungsbegriff, wie er im Absatz 1 der Nr. 9 der ZDv 14/5 B 171 erläuternd seinen Niederschlag gefunden hat. Danach ist Kommandierung der Befehl zur vorübergehenden (vorläufigen) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) oder bei einer nichtamtlichen Stelle, z. B. bei einem Privatunternehmen. Es spricht nichts dagegen, diese Voraussetzungen auch bezogen auf den streitigen Ausbildungsaufenthalt des Klägers im Kosovo zu bejahen. 2. Eine Verwendung im Sinne der §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV ist aber nur dann zugleich eine für den Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag vorausgesetzte „besondere" Verwendung, wenn sie auch „im Rahmen" bzw. „bei" einer (bestimmten) humanitären bzw. unterstützenden Maßnahme, d. h. nicht nur bei Gelegenheit einer solchen erfolgt. Vielmehr müssen die abzugeltenden Belastungen und Erschwernisse „mit der Maßnahme verbunden" sein. Dieser geforderte (Sach-)Zusammenhang erschließt sich zum einen bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 58a Abs. 1 BBesG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AuslVZV), zum anderen aber auch aus dem Sinnzusammenhang der den Auslandsverwendungszuschlag insgesamt betreffenden Einzelregelungen. Ferner weist auch die amtliche Gesetzesbegründung zum Entwurf des § 58a BBesG - BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8 und BT-Drucks. 12/4989 S. 1 - in die Richtung, dass der gewährte Ausgleich auf die Teilnahme an den betreffenden humanitären oder unterstützenden Maßnahmen zielt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass er zumindest im Grundsatz nicht auch solche Personen schon dann mit erfassen will, wenn diese außerhalb der Kontingente im Einsatzgebiet in eine vergleichbare Gefährdungslage geraten. Auf Letzteres lässt des weiteren auch die neben die Ausgleichsfunktion tretende Anreizfunktion des Zuschlags schließen, auf die im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Regelungen noch näher eingegangen wird. Diese will (jedenfalls in erster Linie) die Beteiligung von Soldaten an den potenziell gefahrenträchtigen und auch im Übrigen physisch und psychisch besonders belastenden Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art fördern. Wird ein Soldat - wie hier der Kläger - im Wege der Kommandierung an eine Einheit überstellt, welche ihrerseits an einer Maßnahme im Sinne von §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV mitwirkt, und wird hierdurch seine allgemeine Dienstleistungspflicht auf diese Einheit verlagert, so ist allerdings regelmäßig auch dieser einzelne Soldat in der vom Gesetz geforderten Weise der betreffenden humanitären oder unterstützenden Maßnahme zuzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er (im Wesentlichen) in der gleichen Weise und unter den gleichen Umständen vor Ort seinen Dienst verrichtet und grundsätzlich denselben Erschwernissen und Belastungen ausgesetzt ist wie die „regulären" (i.S.v. festen) Kontingentsangehörigen. Dass der Soldat - wie hier - (formal) nicht auf einem Dienstposten geführt worden ist, der seinerseits für das Kontingent zur Verfügung gestanden hat, ist dagegen nicht von entscheidender Bedeutung, solange die allgemeine Dienstverrichtung die vorgenannte tatsächliche Übereinstimmung aufweist. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juni 2001 - 10 A 12100/00 -, a.a.O. Von daher müsste schon (ausnahmsweise) eine besondere Trennung zwischen einerseits den „regulären" Kontingentsoldaten und andererseits den Teilnehmern einer technischen Einweisung, wie sie der Kläger vor Ort erhalten hat, feststellbar sein, um einzelne Teile einer militärischen Einheit ggf. aus der Zuordnung zu der Maßnahme nach §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV auszuklammern. Denn auch § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslVZV spricht in diesem Zusammenhang eher für eine die betreffende militärische Organisationseinheit - Verband, Einheit etc. - einheitlich erfassende Beurteilung der Anspruchsberechtigung in Bezug auf den vom Kläger begehrten Zuschlag. An einer derartigen Trennung, welche zudem deutlich ausfallen müsste, fehlt es hier aber. Das ergibt sich in hinreichendem Maße bereits aus der „Konkretisierung zum Sachverhalt", welche die Beklagte auf Anforderung des Senats in Gestalt von Angaben des Kompaniefeldwebels der 4. Kompanie des schweren Pionierbataillons 130 vom 20. November 2006 übersandt hat. Den dortigen Angaben zufolge hat sich der Dienst der Einweisungsteilnehmer und derjenige der anderen Kontingentteilnehmer jedenfalls im Kern nicht unterschieden. Dies betrifft etwa die Dienstzeiten und die Kleidung/Ausrüstung. Die Ausbildung fand teils innerhalb, teils außerhalb des Feldlagers Q. statt. Namentlich die Gefährdungslage entsprach dabei derjenigen für sämtliche Kontingentteilnehmer. Die Ausbilder von der Pionierschule erhielten nach dem Kenntnisstand der berichtenden Stelle im Übrigen für die Zeit der Ausbildung den Auslandsverwendungszuschlag, obwohl (auch) sie nicht zum „regulären" Kontingent gehörten. Der in der mündlichen Verhandlung durch den Senat informatorisch gehörte Stabsunteroffizier W. , der in entsprechender Funktion wie der Kläger im Kosovo eine Einweisung in die Bedienung von Pioniergerät erhalten hatte, hat diese Angaben sinngemäß bestätigt. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass auch für die Einweisungsteilnehmer die gleichen Schutzvorschriften gegolten hätten wie für das Kontingent insgesamt, wobei dies auch das Führen einer Waffe eingeschlossen habe. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitbefangene Tätigkeit des Klägers mit derjenigen der „regulären" Kontingentsoldaten der Sache nach hinreichend vergleichbar gewesen ist. Was die - im Ergebnis zu vernachlässigende - Unterscheidung von Ausbildungsdienst und „normalem" Dienst betrifft, gelten dabei die diesbezüglichen obigen Ausführungen zur „Verwendung" des Klägers unter Überstellung und Vollintegration in die im Einsatzgebiet operierende Pionierkompanie entsprechend. Schließlich trifft es - anders als die Beklagte meint - auch nicht zu, dass es für die Einweisungsteilnehmer überhaupt an jedem sachlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Maßnahme - hier der KFOR-Mission - gefehlt habe. Denn immerhin fand die Einweisung an technischem Gerät statt, welches sich mit Blick auf eben diese Mission im Einsatzgebiet befunden und welches wohl zugleich, wenn nicht sogar in erster Linie, der Durchführung der Mission gedient hat. Auch hat die Beklagte schon in der Begründung des Beschwerdebescheides vom 13. April 2004 im Grunde eingeräumt, dass im Rahmen der Ausbildung jedenfalls zum Teil auch Aufgaben für das Kontingent wahrgenommen würden, wobei derartige Überschneidungen - will man das vorhandene technische (Spezial-)Gerät sinnvoll einsetzen - auch durchaus lebensnah erscheinen. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang mit einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme hier (zusätzlich) auch dadurch hergestellt worden ist, dass die Einweisung im Kosovo der Vorbereitung des Klägers für einen anderen, den Regelungen der §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV unterfallenden Einsatz (den anschließenden SFOR-Einsatz) gedient hat, ob also schon ein derartiger „mittelbarer" Zusammenhang für die Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Zuschlag ausreicht, woran Zweifel bestehen, bedarf hier keiner Entscheidung. 3. Der Sinn und Zweck des Auslandsverwendungszuschlags erhärtet das zuvor gefundene, sowohl die objektive Fassung der einschlägigen Bestimmungen als auch die Motivation des Gesetzgebers berücksichtigende Auslegungsergebnis. Gerade er streitet sogar deutlich für die Einbeziehung von Fällen der vorliegenden Art in den Anspruchstatbestand nach den §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV. Der Auslandsverwendungszuschlag hat Anreiz- und Ausgleichsfunktion. Die Ausgleichsfunktion bezieht sich auf die durch den Auslandseinsatz begründeten psychischen und physischen Belastungen sowie Gefahren (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und - zur näheren Konkretisierung - § 2 AuslVZV), die Anreizfunktion auf die Unterstützung der Bereitschaft, an besonderen Verwendungen teilzunehmen. Wegen der vermehrten Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland wurde es als notwendig angesehen, den für solche Maßnahmen benötigten Beamten und Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren durch den Auslandsverwendungszuschlag angemessen abzugelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24.01 -, DÖD 2003, 112; Senatsurteil vom 15. Oktober 2004 - 1 A 3827/02 -, BWV 2004, 57; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 58a Rn. 1; ferner BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8. Hinsichtlich der Ausgleichsfunktion gilt: Diese erstreckt sich auch auf Soldaten oder Beamte, welche sich in der damaligen Situation des Klägers befinden und im Einsatzgebiet einer grundsätzlich anspruchsberechtigenden humanitären oder unterstützenden Maßnahme - hier der KFOR-Mission - in neues bzw. spezielles technisches Gerät eingewiesen werden. Die in § 2 AuslVZV näher spezifizierten Belastungen und erschwerenden Besonderheiten am Einsatzort, zu denen namentlich Gefahren für Leib und Leben, daneben aber etwa auch Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, eine besondere Art der Unterbringung, Versorgungs- und hygienische Mängel sowie etwaige extreme Klimabelastungen gehören, treffen diejenigen Beamten oder Soldaten, denen - sei es auch nur vorübergehend - vollumfänglich ein dienstlicher Aufgabenbereich in dem ausländischen Einsatzgebiet unter Angliederung an eine Einheit bzw. Dienststelle übertragen wird, welche an einer Maßnahme im Sinne der §§ 58a BBesG, 1 AuslVZV beteiligt ist, grundsätzlich allesamt in gleicher Weise. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - Soldaten am ausländischen Einsatzort zusammen untergebracht sind und die äußeren Umstände ihrer allgemeinen Dienstleistung sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Diese Fälle unterscheiden sich graduell von solchen - als Auslandsdienstreisen zu qualifizierenden - Konstellationen, in denen nur einzelne oder wiederkehrende Dienstgeschäfte vom Inland aus in dem gefahrenträchtigen und ggf. noch aus weiteren Gründen physisch oder psychisch belastenden ausländischen Einsatzgebiet abzuwickeln sind, ohne dass es zu einer (jedenfalls vorübergehenden) Vollintegration der Betroffenen in eine am ausländischen Einsatzort bestehende Einheit (Dienststelle) kommt. Somit trifft es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu, dass dann konsequenterweise auch in den Dienstreisefällen der Auslandsverwendungszuschlag gezahlt werden müsse. Vielmehr durfte der Gesetzgeber insoweit differenzieren, ohne gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13. März 2003 - 1 A 3635/00 -, a.a.O. Der vom Gesetzgeber mitverfolgten Anreizfunktion wird hier ebenfalls in ausreichendem Maße entsprochen. Denn jedenfalls mit Blick auf die vorliegend den Soldaten des 7. Einsatzkontingents in Q. /Kosovo, wie aus der Höhe des Tagessatzes folgt, zugestandene (Belastungs-)Stufe 5 im Sinne von § 3 Abs. 1 AuslVZV („Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen") bedurfte es zweifellos der Überwindung einer gewissen Hemmschwelle die Teilnahmebereitschaft zu fördern, gleich ob sich ein Soldat an dem Einsatz formal beteiligen oder aber „nur" unter vergleichbaren Rahmenbedingungen im Einsatzgebiet vollumfänglich Dienst tun sollte. Der geltend gemachte Auslandsverwendungszuschlag steht dem Kläger somit dem Grunde nach zu. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Summe und deren Berechnung hat die Beklagte keine Einwände erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade - mit denjenigen des Klägers übereinstimmende - Angaben der Beklagten eingeholt und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).