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Beschluss

16 B 1494/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.16B1494.06.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 zu 2. und 3. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 zu 2. und 3. geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsanwälte T. und Kollegen sind nach wie vor als Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in das Rubrum aufzunehmen, und ihnen ist dieser Beschluss auch zu übersenden. Zwar haben sie mit Schreiben vom 21. November 2006 erklärt, sie hätten gegenüber dem Antragsteller das Mandat niedergelegt. In Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO wie dem vorliegenden - ein Antrag im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist von Seiten des Antragstellers gestellt worden - genügt die bloße Anzeige der Mandatsniederlegung an das Gericht aber nicht; wirksam wird der Widerruf der Vollmacht bzw. die Niederlegung des Mandats gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO vielmehr erst dann, wenn dem Gericht auch die Bestellung eines neuen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 16 B 868/05 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - 3 C 83.76 -, BVerwGE 55, 193). Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Nach seiner den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Juris, geht der Senat hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens in den Fällen des sog. Führerscheintourismus auch in Ansehung der in jüngerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, sowie Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307, weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners aus, so dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale der missbräuchlichen Ausnutzung europarechtlich geschützter Positionen auf. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, verschiedener Verkehrsverstöße, fahrlässiger Körperverletzung und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verkehrs- bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen weiterer Taten konnte er nicht belangt werden, weil von seiner Schuldunfähigkeit i.S.d § 20 StGB ausgegangen worden ist. Ausweislich eines seinerzeit eingeholten psychiatrischen Gutachtens wurde bei ihm eine drogeninduzierte paranoid-halluzinatiorische Psychose diagnostiziert. Damals wurde davon ausgegangen, der Antragsteller neige seit Jahren zum regelmäßigen Missbrauch psychotroper Substanzen. All dem ist soweit ersichtlich vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht nachgegangen worden. Die Gefährdung von Rechtsgütern der übrigen Verkehrsteilnehmer für den Fall der Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr liegt damit auf der Hand. In der Beschwerdeerwiderung wird zwar geltend gemacht, der Antragsteller habe "von den durch die Führerscheinrichtlinie gewähren Rechten Gebrauch gemacht und durch seinen Umzug nach Polen und den dortigen Erwerb der Fahrerlaubnis die im Binnenmarkt gewährleistete Niederlassungsfreiheit genutzt." Trotz Übersendung des Senatsbeschlusses vom 13.September 2006 - 16 B 989/06 - ist der Bitte um Konkretisierung und Glaubhaftmachung der relevanten Angaben etwa zur Frage des Umzugs jedoch nicht Folge geleistet worden. Einer Wiederholung der Bitte bedurfte es trotz der behaupteten zwischenzeitlichen Mandatsniederlegung aus den eingangs genannten Gründen nicht. Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die übrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid richtet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg: Die Anordnung, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung zur Eintragung vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht entspricht den im Bescheid genannten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.