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Urteil

6d A 512/05.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.6D.A512.05O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. Der am 00.00.00 in X geborene Beamte erlangte 19.. nach erfolgreichem Abschluss der Realschule und der Fachoberschule für Technik die Fachhochschulreife und durchlief ohne Abschluss ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Elektrotechnik. Am 2. Oktober 19.. trat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein- Westfalen. Am 2. Oktober 19.. wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe und nach Verlängerung der Probezeit mit Wirkung vom 3. Oktober 19.. die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er am 1. April 19.. zur Kreispolizeibehörde Y versetzt und der Polizeistation O, Polizeiwache Z, zur Dienstverrichtung zugeteilt. Am 13. Februar 19.. erfolgte seine Umsetzung zur Polizeistation O, am 30. Januar 19.. zur Polizeihauptwache T und am 10. Januar 20 zum Kriminalkommissariat Z. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden teils unterdurchschnittlich, teils durchschnittlich beurteilt. Der Beamte wurde mehrfach befördert und zuletzt zum 2. August 19.. zum Polizeiobermeister ernannt. II. Wegen des Verdachts eines Dienstvergehens durch Begehung eines Betruges zum Nachteil des O L leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde X unter dem 30. Mai 19.. Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Dem Beamten wurde mit dem bei der Staatsanwaltschaft Z unter dem Aktenzeichen 7 Js 1301/95 eingeleiteten Ermittlungsverfahren vorgeworfen, beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs dem Geschädigten L einen erheblichen Unfallschaden verschwiegen zu haben. Die Vorermittlungen wurden für die Dauer des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts X wurde der Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Nach Wiederaufgreifen des Verfahrens leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde Z gegen den Beamten unter dem 28. November 19.. das förmliche Disziplinarverfahren ein. Mit Datum vom 10. Dezember 20.. wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 23. März 20.. erweitert . Die am 12. Februar 20.. bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten verletzt zu haben, indem er einen Betrug zum Nachteil des L O aus X begangen habe, seine Pflicht zur Dienstleistung verletzt zu haben, weil er seit dem 23. März 20.. dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei. Die Disziplinarkammer hat zu der Frage, ob der Beamte ab dem 23. März 20.. erkrankt war und daher von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. S eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkammer mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren auf den Anschuldigungspunkt 2 beschränkt. III. Durch das angefochtene Urteil hat die Disziplinarkammer den Beamten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Dienst entfernt. Hierzu hat die Disziplinarkammer in Würdigung der von ihr erhobenen Beweise die nachstehend wiedergegebenen Feststellungen getroffen: „Der Beamte verrichtet seit dem 15. März 19.. keinen Dienst mehr. Im Hinblick auf die vorgetragenen Beschwerden wurde beim Kriminalkommissariat X, der PI Z, ein Arbeitsplatz bereitgestellt, der den Vorgaben des Polizeiarztes entsprach. In der Zeit vom 13. Januar 20.. bis zum 10. Februar 20.. nahm der Beamte an einem stationären Heilverfahren in B teil. Die behandelnden Ärzte der Kurklinik hielten den Beamten nach Abschluss des Heilverfahrens für uneingeschränkt dienstfähig. Diesem Urteil schloss sich der Polizeiarzt in seinem Schreiben vom 23. Februar 20.. an. Auch nach Beendigung der Kurmaßnahme nahm der Beamte seinen Dienst nicht auf, sondern legte weiterhin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daher wurde seitens der Kreispolizeibehörde X unter dem Datum vom 14. März 20.. die sofortige Aufnahme des Dienstes und für jeden Fall einer Erkrankung das Aufsuchen des Polizeiarztes zur ärztlichen Untersuchung angeordnet. Gegen diesen (dem Beamten am 23. März 20.. zugestellten) Bescheid, in dem auch die sofortige Vollziehung angeordnet war, legte der Beamte am 31. März 20.. Widerspruch ein. Unterstützt wurde dieser Widerspruch durch die Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen der behandelnden Ärzte des Beamten. Unter dem gleichen Datum beantragte er vor dem Verwaltungsgericht Ö, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der bei der Kreispolizeibehörde X eingelegte Widerspruch vom 00.00.00 wurde von der Bezirksregierung Ö im Juni 20.. als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Juni 20.. Klage. Das Verwaltungsgericht Ö wies mit Beschluss vom 13. Juli 20.. den Antrag des Beamten vom 31. März 20.. zurück. Im wesentlichen wird in dieser Entscheidung festgestellt, dass der Dienstherr befugt gewesen sei, den Nachweis eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses zu verlangen und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Diesen Antrag lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 20.. ab. Am 23. März 20.. stellte sich der Beamte beim Polizeiarzt vor und legte diesem eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Polizeiarzt bereits der Entlassungsbericht der Kurklinik B vor, in dem die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt worden war. Mit Verfügung vom 6. April 20.. wurde durch den Landrat als Kreispolizeibehörde X der Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rückwirkend zum 23. März 20.. festgestellt. Gegen diesen Bescheid legte der Beamte unter dem Datum vom 14. April 20.. Widerspruch ein. Unter dem Datum des 20. April 20.. beantragte er bei der Disziplinarkammer, diesen Bescheid aufzuheben. Die Disziplinarkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 20.. ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf der 1. Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen durch Beschluss vom 4. April 20... Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 21. März 20.. (richtig: aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 20.. verkündetes und dem Beamten am 13. Februar 20.. zugestelltes Urteil) wies das Verwaltungsgericht Ö die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. März 20.. gerichtete Klage ab. Es sah die Dienstantrittsanordnung als rechtsfehlerfrei ergangen an, da der Beamte nicht durch Krankheit gehindert war, die ihm durch die Umsetzungsverfügung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Das erkennende Gericht gelangte zu der Feststellung, dass die Einschätzung des Polizeiarztes, der Kläger sei zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit gesundheitlich in der Lage, zutreffend und der gegenteiligen Auffassung der privaten Ärzte des Beamten nicht zu folgen sei. Auch die an den Beamten gerichtete dienstliche Aufforderung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, sah das Gericht als rechtmäßig an. Gleichwohl hat der Beamte seinen Dienst nicht aufgenommen. Er weist darauf hin, dass sich nunmehr ein von der Kurklinik in N wie auch vom Polizeiarzt noch nicht festgestelltes Krankheitsbild - ein CFS-Syndrom - objektivieren lasse. Im seitens der Disziplinarkammer eingeholten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. Z vom 6. September 20.. gelangt der Gutachter zusammenfassend zu folgender Feststellung: ‚Herr W. leidet nach eigenen Angaben seit 19.. unter im Laufe der Jahre zunehmenden psychischen und körperlichen Beschwerden, die insbesondere von chronischen Erschöpfungsgefühlen, Tagesmüdigkeit und depressiven Symptomen geprägt waren. Nachdem zunächst eine chronische Erschöpfungsdepression mit Somatisierungstendenz diagnostiziert wurde, wurden die vielfältigen Beschwerden 20.. eher einer neurotischen Störung nach Art eines CFS (Neurasthenie) zugeordnet. In den Akten beschriebene Konflikte am Arbeitsplatz, selbst angegebene permanente berufliche Anspannung, besonders auch durch Wechselschicht sowie außerberufliche Aktivitäten konnten eine chronische Erschöpfung mit der Entwicklung einer daraus resultierenden chronisch rezidivierenden affektiven Störung mit Somatisierungstendenz begründen. In nervenärztlichen Befundberichten sind schwere innerpsychische Konflikte beschrieben, die zum Fortbestehen einer chronischen depressiven Verstimmung weiterhin Anlass gaben. Zur Berufsunfähigkeit im Jahr 2000 ergeben sich Informationen aus einem Arztbrief einer Rehabilitationsklinik. Nach diesen hat eine Berufsunfähigkeit in der Folgezeit damals nicht vorgelegen. Da die Beschwerdesymptomatik in der Folgezeit weitgehend gleich geblieben ist, dürfte dies auch für die Zeit danach gelten. Vorübergehende schwere depressive Verstimmungen, die zu zwischenzeitlicher beruflicher Beeinträchtigung hätten führen können, sind nicht sicher auszuschließen, auf Dauer aber nicht geblieben. Der jetzige psychische Befund einer noch leichten depressiven Verstimmung schließt eine berufliche Tätigkeit nicht aus. Eine adäquate antidepressive Medikation oder eine zielgerichtete psychotherapeutische Behandlung (etwa eine besonders bei CFS empfohlene kognitive Verhaltenstherapie) haben nicht stattgefunden, wären für eine Beseitigung der bei Herrn W. vorhandenen Hemmnissen gegenüber einer Berufstätigkeit aber förderlich. … Herr W leidet seit 19.. an einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F 33.) mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer Neurasthenie (ICD 10: F 48.0). Ab März 2000 war Herr W. jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß erkrankt, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte.' Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Beamte ab (ergänzend: dem 23.) März 20.. unbeschadet der eingereichten privatärztlichen Bescheinigungen nicht krankheitsbedingt dienstunfähig war, er vielmehr seinen Dienst als Polizeibeamter leisten konnte. Für die Zeit bis zum 21. Januar (richtig wohl: 13. Februar) 20.. ergibt sich dies bereits aus dem (ergänzend: dem Beamten am 13 :Februar 20.. zugestellten) Urteil des Verwaltungsgerichts Ö (ergänzend: ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung) vom 21. Januar 20... Insoweit kann offen bleiben, wie weit die Rechtskraft dieser Entscheidung reicht. Denn jedenfalls kann die Disziplinarkammer die in jenem Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, gemäß § 18 Abs. 2 DO NRW der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde legen. Danach steht fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Dienstleistungspflicht des Beamten nicht infolge einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung entfallen war. Es ist auch für den weiteren Zeitraum davon auszugehen, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage war, seinen Dienst als Polizeibeamter zu leisten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen von Prof. Dr. med. Z, die er im Neurologisch- Psychiatrischen Gutachten vom 6. September 20.. niedergelegt und auf die der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausdrücklich Bezug genommen hat. Die vom Gutachter getroffene Feststellung, dass der Beamte ab März 20.. nicht in einem derartigen Ausmaß erkrankt war, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte, begegnet keinen Zweifeln. Der Befund stützt sich auf die Kenntnis der übersandten Akten der Disziplinarkammer sowie das Ergebnis einer ambulanten nervenärztlichen Untersuchung in der Klinik am 2. August 20.. einschließlich einer elektroencephalographischen Untersuchung. Bei der Anhörung in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige erklärt, dass er an der Einschätzung festhalte. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Diagnose CFS allein keine Rückschlüsse auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit zulasse. Vorliegend setze er diese mit etwa 20 % an. Ein Mehr an Erwerbsunfähigkeit würde voraussetzen, dass z. B. Zwangskrankheiten vorliegen müssten, so dass der Beamte nicht mehr aus dem Haus gehen könne, sich dauernd die Hände waschen müsste oder die Unfähigkeit gegeben wäre, mit dem normalen täglichen Leben fertig zu werden. Die vom Beamten seinem Privatarzt geschilderten Symptome seien zu dessen Diagnose nicht ausreichend. Solche Symptome müssten plausibel sein. Der Privatarzt habe den Beamten jahrelang auf Depression behandelt, mit dem Etikett CFS sei die Krankheit erst durch einen anderen Arzt versehen worden. Erst danach habe man nach den Symptomen gesucht. Nach allem sei die zunächst stufenweise Wiedereingliederung des Beamten in den Arbeitsprozess möglich. Wenn man Listen erstellen könne, wie sie der Beamte vorgelegt habe, außerdem in der Lage sei, der Verhandlung über eine Stunde zu folgen, sei nicht von kognitiven Einschränkungen auszugehen. Der Beamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der Beamte wusste, dass ihn seine Dienststelle entgegen seiner vorgelegten privatärztlichen Atteste für dienstfähig hielt. Dies war ihm mit Bescheid vom 14. März 20.., verbunden mit der sofort vollziehbaren Aufforderung, seinen Dienst wieder aufzunehmen, mitgeteilt worden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ö vom 21. Januar 20.. bestätigt. Diese Entscheidung erlangte Rechtskraft, nachdem der Beamte im April 20.. den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hatte. Indem sich der Beamte dennoch während der gesamten Zeit seines vom Dienst allein auf die von ihm vorgelegten, abweichenden privatärztlichen Atteste verließ, nahm er billigend in Kauf, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen." Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, so die Disziplinarkammer, habe der Beamte bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen. Die Schwere des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens mache dessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Die von ihr verhängte Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer wie folgt begründet: „Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Dienstpläne wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 BDO) die Folge sein muss. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - JURIS m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen oder in Teilschritten annähernd vier Monate oder gar länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1997 - 1 D 10.95 - und vom 10. Juni 1998 - 1 D 39.96 -. Nach dem Maßstab der Dauer des vorsätzlich unerlaubten Fernbleibens vom Dienst war hier demnach die disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. Denn der angeschuldigte Fernbleibenszeitraum beträgt mehrere Jahre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings selbst beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer in die Beurteilung des darin liegenden Dienstvergehens auch die Ursachen hierfür und damit die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - die Prognose seines zukünftigen Verhaltens mit einzubeziehen. Auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann möglich, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - und vom 26. Februar 2004 - 1 D 3.03 -. Solche durchgreifenden Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Insbesondere kann er sich nicht auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes, dass er im Polizeidienst nie wieder gesund werden könne, berufen. Der Gutachter hat in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es heute nicht mehr wie vor 30 Jahren sei, dass Patienten völlig kritiklos seien; das sei auch bei dem Beamten nicht anzunehmen; schließlich habe er sich im Internet informiert und es lägen bei ihm auch keine Denkbeschränkungen vor. V. Der Beamte hat gegen das ihm am 4. Januar 20.. zugestellte Urteil der Disziplinarkammer mit am 29. Januar 20.. bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige sei unzutreffend von seiner, des Beamten, Dienstfähigkeit ausgegangen, was sich aus einem von ihm eingeholten privatärztlichen Gutachten des Prof. Dr. C und dessen Kogutachters Ü ergebe. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens, welches auf einer ambulanten Untersuchung vom 8. April 20.. fußt, stehe fest, dass bereits seit 1999 eine CFS in der für das Krankheitsbild typischen Schwere vorliege und er aufgrund des bestehenden Beschwerdebildes nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Es bestehe ein Restleistungsvermögen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, bezogen auf leichte Tätigkeiten, verteilt auf Zeitabschnitte von ca. 30 Minuten Dauer. Dass er nicht mehr dienstleistungsfähig sei, ergebe sich auch daraus, dass er seit dem 1. Dezember 20.. Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beziehe. In der Hauptverhandlung hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst auf die Zeit vom 23. März 20.. bis zum 30. September 20.. beschränkt. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihn freizusprechen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel. VI. Die zulässige Berufung des Beamten ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Beamten ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des gegenüber dem Beamten erhobenen Vorwurfs getroffen. Nach der Durchführung der Hauptverhandlung gelangt der Senat im Wesentlichen zu denselben Tatsachenfeststellungen, wie sie bereits die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, soweit sich nicht aus den weiteren Ausführungen etwas Abweichendes ergibt. Danach ist der Beamte in der Zeit vom 23. März 20.. bis zum 30. September 20.. dem Dienst ferngeblieben, obwohl er während des vorgenannten Zeitraums dienstfähig gewesen ist. Abweichend von der Disziplinarkammer geht der Senat allerdings davon aus, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die Hauptverhandlung hat aber ergeben, dass dem Beamten fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Er hätte erkennen können, dass er nicht auf die ihm erteilten privatärztlichen Atteste hätte vertrauen dürfen, die ihm objektiv unrichtig eine bestehende Dienstunfähigkeit bestätigt haben, und er aufgrund der hiervon abweichenden Einschätzung des Polizeiarztes für die Ableistung von Innendienst an dem für ihn eingerichteten Arbeitsplatz dienstfähig war. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige Prof. Dr. Z hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. September 20.. zusamenfassend festgestellt, der Beamte leide seit dem Jahre 19.. an einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer Neurasthenie. Der Einwand des Beamten, diese Diagnose sei unzutreffend, tatsächlich sei mit den von ihm beauftragten Privatgutachtern Prof. Dr. Ü und L die Diagnose eines Chronique-Fatgue-Syndroms zu stellen, ist unbegründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z handelt es sich bei dem CFS nicht um eine von der Neurasthenie grundverschiedene Erkrankung sondern um ein Syndrom, das heißt, um eine Beschreibung von Beschwerdekomplexen, die immer schon bekannt gewesen sind und in der Vergangenheit durch den Begriff Neurasthenie bezeichnet worden sind. Ob das CFS als gesonderte Erkrankung anzuerkennen ist und in der Person des Beamten neben einem CFS im Sinne einer Komorbidität eine Neurasthenie besteht, oder ob sich insoweit nur ein Wandel der Begrifflichkeiten in neuerer Zeit von der herkömmlichen und in der Regel mit psychischen Ursachen in Verbindung gebrachten Neurasthenie zu der mehr an vermuteteten organischen (virologischen oder immunologischen) Ursachen ausgerichteten Bezeichnung CFS vollzogen hat, ist für die Beurteilung letztlich nicht maßgebend. Der Sachverständige hat im Rahmen des von ihm in der Hauptverhandlung erläuterten Gutachtens plausibel dargelegt, dass es auf eine Einordnung in die Nomenklatur und eine wissenschaftliche Ursachenforschung zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ankomme. Allein entscheidend sei, in welchem Umfang der Betroffene durch die Krankheit beeinträchtigt und außer Stande gesetzt sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass diese Betrachtungsweise des Sachverständigen zutreffend ist und die Diagnose CFS für den Betroffenen nicht zwangsläufig den Ausschluss vom aktiven Arbeitsleben mit sich bringt, entspricht auch der Sichtweise der Privatgutachter Prof. Dr. Ü und L. Diese haben in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 20.. ausgeführt, für die Beurteilung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens bzw. der Erwerbsminderung sei die direkte Zuordnung des vorliegenden Beschwerdebildes zur CFS letztlich weniger von Bedeutung als der Schweregrad der bestehenden funktionellen Einschränkungen in Alltag und Beruf. Hierbei setzten die für die CFS spezifischen Leitsymptome „lähmende, chronische Erschöpfung und extreme Erschöpfbarkeit" den zentralen Maßstab für die Gesamtbeurteilung. Dass die Verfechter der Lehre der CFS als einer eigenständigen Erkrankung die für den Betroffenen bestehenden Einschränkungen für das Privatleben und die Arbeitswelt gleichfalls nach dem Grad der Beeinträchtigung differenziert betrachten, ergibt sich aus den von dem Beamten überreichten Unterlagen, die er den Webseiten der. Fatigatio e.V (Prof. Dr. Q und Privatdozent Dr. M) und des Privatgutachters Ü entnommen hat. Letzterer hat in einem von dem Beamten überreichten Beitrag auf die Skala nach Bell als Maßstab für Behinderungen und Einschränkungen bei vorliegender CFS hingewiesen. Danach wird eine stufenweise Einordnung nach Art und Maß der bestehenden Beeinträchtigung auch dort vorgenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Beamte in seiner Erwerbsfähigkeit lediglich mit einem Grad von 20 vom Hundert beeinträchtigt und danach sehr wohl in der Lage gewesen, in dem noch angeschuldigten Zeitraum Polizeiinnendienst an dem für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz zu verrichten. Der Sachverständige hat diese Feststellungen auf der Grundlage des Arztberichtes der Klinik S vom 11. Februar 20.., der Arztberichte des RMD Dr. R vom 23. Februar und 24. März 20.., der weiter vorliegenden ärztlichen Befundberichte und der von ihm selbst am 2. August 20.. durchgeführten Exploration des Beamten getroffen. Der Sachverständige hat zunächst den Arztbrief der Klinik R vom 11. Februar 20.. ausgewertet. Ausweislich des Inhalts dieses Berichts sei der stationäre Aufenthalt des Beamten durch wiederkehrende und sehr demonstrativ vorgetragene Beschwerden im Wirbelsäulenbereich und im Herz- Kreislaufsystem gekennzeichnet gewesen. Die daraufhin veranlasste orthopädische Konsiliaruntersuchung habe ein im Wesentlichen unauffälliges Bild ergeben. Die vorgefundenen pseudoradikulären bzw. myogenen Syndrome der Lenden- bzw. Halswirbelsäule schränkten die Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Polizist nicht ein. Unverzüglich nach Auftreten von Schwindelgefühlen durchgeführte Blutdruckmessungen hätten stets Werte im Normalbereich ergeben. In deutlicher Diskrepanz zu den somatisch erhobenen Befunden und den geklagten Beschwerden habe das Verhalten des Beamten im Freizeitbereich, im Umgang mit anderen Patienten oder in unbeobachteten Momenten gestanden, welches insgesamt nicht durch Einschränkungen gekennzeichnet gewesen sei. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Beamte von den behandelnden Ärzten aus orthopädischer und psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht als uneingeschränkt polizeidiensttauglich eingestuft worden. Dieser Beurteilung hat sich der RMD Dr. T vom Polizeiärztlichen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und 24. März 20.. angeschlossen. Die Beurteilung des Neurologen Dr. S, wie sie in dessen ärztlicher Stellungnahme vom 28. März 20.. zum Ausdruck gekommen ist, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. In dem vorgenanten Arztbericht hat Dr. S dem Beamten aus neurologischer Sicht einen psychovegetativen Erschöpfungszustand bei depressiver Entwicklung und bestehender schwerer chronischer Konfliktsituation mit Identifikationsstörungen im polizeidienstlichen Bereich attestiert. Die von dem Beamten auch nach Abschluss der Kurmaßnahme beklagten Konzentrationsstörungen seien glaubhaft und therapieresistent und durch das Ergebnis eines im Grenzbereich zur Hirnmangelleistung ausgefallenen Benton-Tests bestätigt worden. Möglicherweise sei die im Kurbericht erwähnte und in der Persönlichkeitsstruktur verankerte aggressive Gehemmtheit des Beamten ausschlaggebend dafür gewesen, dass dieser seine Symptome in der kurzen Behandlungs- und Beobachtungszeit der Kur nicht habe zur Darstellung bringen können. Diese Annahme entbehrt einer entsprechenden Tatsachengrundlage. In dem ausführlichen Arztbericht der Klinik Ü kommt hinreichend zum Ausdruck, dass der Beamte sein Leiden hat ausführlich zum Ausdruck bringen können und damit auch kein Kommunikationsproblem hatte. Dies wird bestätigt durch die von dem Beamten gefertigte Liste über die im Entlassungszeitpunkt nach seinem Empfinden noch vorhandenen Beschwerden, die er den behandelnden Ärzten anlässlich der Beendigung des Kuraufenthalts ohne Erfolg zur Unterschrift vorgelegt hat. Die Versagung der Unterschrift beruht nicht darauf, dass der Beamte kein Gehör gefunden hätte, sondern dokumentiert vielmehr das, was bereits in dem ausführlichen Arztbericht zum Ausdruck gekommen ist, nämlich dass der Beamte nach Einschätzung der Ärzte rentenneurotisch veranlagt sei und sich auf die somatisch erlebten Einschränkungen konzentriere. Der Sachverständige hat die Richtigkeit der Diagnose Depression dem Grunde nach durchaus bestätigt. Eine schwere depressive Störung oder Verstimmung, so der Sachverständige, sei in den Arztberichten aber nicht beschrieben. Stets sei man von den Angaben des Beamten ausgegangen, der sich als nicht arbeitsfähig gesehen habe. Gegen eine Depression gewichtigen Ausmaßes spreche allerdings, dass die Behandlung des Beamten durch Dr. S diesem Umstand dann nicht Rechnung getragen habe. Dass Dr. S eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis nicht angemessen behandelt hätte, könne nicht angenommen werden. Die Verordnung des Präparates Dogmatil durch Dr. S sei bei Vorliegen einer leichteren Depression angemessen. Liege eine depressive Symptomatik in einem solchen Ausmaß vor, dass diese nach Ansicht des behandelnden Arztes eine Berufsfähigkeit ausschließe, sei die Gabe von Dogmatil nicht ausreichend. Die verhaltenstherapeutische Behandlung eines CFS bzw. einer schweren Neurasthenie sei in einer normalen nervenärztlichen Praxis kaum möglich. Das Ziel einer anzustrebenden kognitiven Verhaltenstherapie sei es, die Folgen, die daraus resultierten, dass der Betroffene an die Objektivität der Diagnose glaube, abzufedern und dessen Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen um diesen wieder stufenweise in das Arbeitsleben einzugliedern. Dass in dieser Richtung Therapieaufwand getrieben worden sei, lasse sich den Arztberichten des Dr. S nicht entnehmen. Auch soweit der Beamte vorgetragen hat, nach Äußerungen des Dr. S habe dieser schon bei einer Aufnahme des Innendienstes eine Verschlechterung des Beschwerdebildes auch in physischer Hinsicht bis hin zum Herzinfarkt befürchtet, lässt dies keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten aufkommen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Angst vor einem Infarkt in der damaligen Situation bei Ausübung einer Schreibtischtätigkeit völlig unbegründet gewesen sei. Soweit der Beamte auf einen Bluthochdruck verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um ein allgemeines Lebensrisiko handele, das in gleicher Weise auch dann bestanden hätte, wenn der Beamte keinen Innendienst versehen hätte. Angesichts dessen sei die Äußerung des Dr. S, bei Arbeitsaufnahme drohe dem Beamten der Herzinfarkt, aus medizinischer Sicht nicht erklärlich. Dies um so mehr, als die in der Klinik Ü erhobenen kardiologischen Befunde unauffällig gewesen seien und auch in der Folgezeit, so zum Beispiel die kardiologische Vorstellung bei Dr. U am 13. Oktober 20.., keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt hätten. Bereits mit dieser Begründung ist die Entscheidung des Sachverständigen, den Inhalt des Arztbriefes der Klinik Ü für seine Überlegungen als plausibel zugrundezulegen, gut nachvollziehbar. Bestätigt wird dies nachhaltig durch die Tatsache, dass die in der Klinik Ü gewonnenen Erkenntnissse in mehrfacher Hinsicht auf einer aussagekräftigeren Tatsachengrundlage fußen als die Erkenntnisse, auf denen Dr. S seine Beurteilung aufbauen konnte. Während Dr. S, der in seinem Fachbereich weitgehend auf die Angaben des Beamten und dessen Mitarbeit bei Testreihen angewiesen ist, den Beamten im damaligen Zeitraum in einem 4 - Wochenrhythmus in der Sprechstunde gesehen hat und damit nur eine vergleichsweise schmale Tatsachengrundlage für seine Beurteilung hatte, bestand während des einmonatigen Aufenthalts des Beamten in der Klinik Ü Gelegenheit, den Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg während des gesamten Tagesablaufs zu beobachten. Damit bestand während des Kuraufenthalts nicht nur die Gelegenheit, den Beamten zu einem im Voraus bestimmten und zeitlich eng begrenzten Zeitfenster zu erleben, sondern sein Verhalten auch in nicht planbaren und vorhersehbaren Situationen wahrnehmen zu können. Dass dieses Verhalten im Freizeitbereich und in sonstigen unbeobachteten Momenten in signifikanter und aufschlussreicher Weise von dem Verhalten abwich, welches der Beamte dann an den Tag legte, wenn er sich beobachtet wähnte, ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden. Besonderes Gewicht erhält diese Aussage, wenn man berücksichtigt, dass der Beamte während des Kuraufenthalts nicht nur der Beobachtung durch die Ärzte, sondern auch der Beobachtung durch das übrige Klinikpersonal, insbesondere die Gruppen- und Einzeltherapeuten, unterlag. Damit war eine sachkundige, aus medizinischer, krankengymnastischer und krankenphysiologischer Sicht besonders breite Beurteilungsgrundlage vorhanden, die aufgrund der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten ein besonderes Gewicht erhält. Soweit Dr. S die Dienstfähigkeit des Beamten abweichend von den Ärzten in der Klinik Ü beurteilt hat, gibt es einen weiteren Grund, der es rechtfertigt, der Einschätzung der Klinikärzte vor der des Dr. S den Vorrang einzuräumen. Den dort tätigen Ärzten und Psychologen werden regelmäßig Polizeibeamte überwiesen, so dass sie mit den an die Ausübung des Polizeidienstes verbundenen Anforderungen bestens vertraut sind. Ihren Gutachten kommt daher ein besonderer Beweiswert zu. Dies gilt - wie bereits der Disziplinarsenat in seiner Entscheidung vom 4. April 20.. ausgeführt hat, mit der dieser die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG in zweiter Instanz bestätigt hat - gerade für Gutachten, in denen die Frage der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Denn insoweit ist hier ein spezieller zusätzlicher Sachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Schon deshalb ist diesen Gutachten gegenüber privaträrztlichen Gutachten regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Dies gilt in einem gesteigerten Maße erst recht für den Polizeiarzt. Dieser hat in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und 24. März 20.., letzterer ist eine Untersuchung des Beamten am 23. März 20.. vorangegangen, ebenfalls die Dienstfähigkeit des Beamten bejaht. Auch wenn der Polizeiarzt als Mediziner selbst kein Facharzt - hier Neurologe bzw. Psychiater - ist, ist dieser in besonderem Maße zur Beurteilung der ihm vorliegenden Berichte befähigt, weil er den Beamten aus dessen Vorstellung kennt und er zugleich mit den Bedingiungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes vertraut ist. Vgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 -, ZBR 1976, 163; Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 DB 81.97 -, DokBer B 2000, 23, OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 6 A 5298/98 -. Der Abschlussbericht der Klinik Ü bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass man dort dem Beamten voreingenommen gegenüber getreten wäre. Dass diese Klinik von dem Dienstherrn des Beamten sehr häufig für Kuraufenthalte für Polizeibeamte ausgewählt wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des dort tätigen medizinischen Personals aufkommen zu lassen. Im Gegenteil bietet die Konzentration auf eine oder wenige Kliniken im Land die Chance, aussagekräftige Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der sich in Kur befindlichen Polizeibeamten zu erhalten, weil das Klinikpersonal durch die gesammelten Erfahrungen sich mit den besonderen Anforderungen an den Polizeidienst im Innen- und Außenbereich vertraut machen und die Dienstfähigkeit somit auf einer fundierten Tatsachengrundlage beurteilen kann. Soweit der Beamte sich durch die Bescheinigung einer Rentenneurose gekränkt fühlt, wie sich den Attesten des Dr. S entnehmen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung nicht dazu diente, den Beamten in seiner Persönlichkeit herabzusetzen; vielmehr sollte mit diesen Worten ein medizinisch allgemein anerkannter psychopathologischer Zustand beschrieben werden. Dass die von dem Beamten vorgetragenen Beschwerden, soweit diese objektiv verifizierbar waren, sehr wohl ernst genommen worden sind, zeigt der Umstand, dass der Beamte bei Vorbingen von Beschwerden aus dem Herz-Kreislaufsystem sofort einer entsprechenden Untersuchung unterzogen worden ist. Zweifel an der Neutralität des Klinikpersonals und des Polizeiarztes sind schließlich auch nicht durch die nach Angaben des Beamten von Dr. S stammende Äußerung, Polizeiärzte handelten stets im vorauseilenden Gehorsam ihres Dienstherrn, begründet. Diese Äußerung entbehrt eines Tatsachenkerns und ist angesichts ihrer haltlosen Polemisierung kaum einer Stellungnahme zugänglich. Die zum Zeitpunkt 23. März 20.. bestehende Dienstfähigkeit des Beamten hat sich in der Folgezeit bis zum 30. September 20.. nicht nachhaltig negativ verändert. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. Ü nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Arztberichte, insbesondere der des Dr. S, festgestellt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das von den Privatärzten beschriebene Beschwerdebild über die Jahre hinweg unverändert geblieben und im Jahre 20.. lediglich die Diagnose ausgetauscht worden sei. Dass letzteres keinen Einfluss auf die Einschätzung der Dienstfähigkeit des Beamten hatte, ist in anderem Zusammenhang bereits dargestellt worden. Die Richtigkeit der durch den Sachverständigen erhobenen Befunde wird durch die Tatsache dokumentiert, dass der Beamte durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 2 L 1076/00 Verwaltungsgericht Ü mit Schriftsatz vom 26. Juli 20.. ausdrücklich hat vorgetragen lassen, dass sich in seinem Krankheitsbild seit dem 23. März 20.. keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der Beamte hat auch in den anderen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem 23. März 20.. hinsichtlich der zentralen Frage seiner Dienstfähigkeit in bedeutsamer Weise verändert hätte. Auf den Zeitpunkt 30. September 20.. bezogen liegt zu dieser Frage mit dem unter diesem Datum vorgelegten Gutachten des Sachverständigen zudem eine weiterere in besonderer Weise medizinisch gesicherte Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten vor. Der Sachverständige hat den Beamten am 2. August 20.. selbst untersucht und aufgrund der bei dieser Exploration gewonnenen Erkenntnisse die Diagnose einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer Neurasthenie gestellt. Der Beamte sei jedoch nicht in einem solchen Ausmaß erkrankt, dass er seinen Dienst nicht habe verrichten können. Der Sachverständige hat sowohl in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer als auch vor dem Senat ausgeführt, dass im Zeitpunkt der durch ihn vorgenommenen Untersuchung die Erwerbsfähigkeit des Beamten in einem Umfang von 20% eingeschränkt gewesen sei. Ein höheres Maß der Einschränkung setze voraus, dass der Beamte unter weiteren Beeinträchtigungen im Alltag oder dem Arbeitsleben leide. Beispielhaft hat der Sachverständige hier auf Zwangskrankheiten verwiesen, so zum Beispiel, wenn der Beamte sich nicht überwinden könne, aus dem Haus zu gehen, mit dem normalen täglichen Leben nicht mehr fertig werde oder das zwanghafte Bedürfnis der ständigen Säuberung habe. Solche oder ähnlich gewichtige Beeinträchtigungen seien ihm von dem Beamten nicht geschildert worden. Sie ergäben sich auch nicht aus dem Akteninhalt oder der Anhörung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat. Zweifel an der grundsätzlich gegebenen Innendienstfähigkeit des Beamten für die Zeiträume nach Beendigung der Kurmaßnahme in der Klinik Ü im Februar 20.. und der Exploration durch den Sachverständigen am 2. August 20.. ergeben sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und der Erläuterung seines Gutachtens vor der Disziplinarkammer betont hat, dass er für diesen Zeitraum zwangsläufig nicht ausschließen könne, dass der Beamte möglicherweise vorübergehend unter schwereren depressiven Verstimmungen gelitten haben könnte, die zu einer beruflichen Beeinträchtigung hätten führen können. Angesichts des ausweislich der Arztberichte unverändert geschilderten bestehenden Beschwerdebildes und in Ermangelung abweichender Angaben des Beamten gegenüber dem Sachverständigen ist die Feststellung gerechtfertigt, dass es solche auch nur vorübergehenden Phasen nicht gegeben hat. Selbst wenn es solche Phasen gegeben haben sollte, haben diese nach Darstellung des Sachverständigen nur kurze Zeit gewährt mit der Folge, dass der Beamte von einigen zeitlich eng umrissenen Momenten ausgenommen während des weit überwiegenden Teils des hier zu beurteilenden Zeitraums von vier Jahren und sechs Monaten trotz bestehender Dienstfähigkeit unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Erfolglos hat der Beamte versucht, die Fachkompetenz des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mehr als zweistündigen ergänzenden Befragung durch den Beamten und seinen Verteidiger die im Wesentlichen auf eine nochmalige Erläuterung seines Gutachtens hinauslaufenden Nachfragen widerspruchsfrei zu seinen vorangegangenen Ausführungen beantwortet. Soweit der Beamte und sein Verteidiger darauf abgezielt haben, den Kenntnisstand des Sachverständigen für das hier einschlägige Fachgebiet durch gezielte Nachfragen zu bestimmten Forschungsprojekten betreffend das CFS und in den USA maßgeblichen Forschungsinstituten, deren Haushaltsvolumen und deren Publikationsausstoß in Frage zu stellen, ist dieses Bemühen fruchtlos geblieben. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bereits in der Hauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es für die sachgerechte Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten nicht auf den Meinungsstreit ankommt, ob es sich bei den Beschwerdesymptomen, die nach der Schulmedizin bislang unter dem Begriff Neurasthenie zusammengefasst worden sind, möglicherweise um eine eigenständige Erkrankung bzw. Beschwerdesymptomatik handelt, die mit CFS zu bezeichnen ist. Daher kam es, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, allein darauf an, in welchem Umfang der Beamte durch das bestehende Beschwerdebild an der Ausübung seines Dienstes gehindert war. Die Beantwortung dieser Frage vor dem medizinischen Hintergrund fiel in das Fachgebiet des Sachverständigen, der lange Jahre Ärztlicher Direktor des P-Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie gewesen ist und sich auch nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin aktiv auf diesem Fachgebiet betätigt. Die Kompetenz des Sachverständigen auf diesem Gebiet ist unbestritten und von dem Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf eine entsprechende wertschätzende Äußerung der für den Beamten tätig gewordenen Privatgutachter besonders hervorgehoben worden. Der Senat ist daher den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Beamte hat fahrlässig gehandelt. Zu Gunsten des Beamten hat der Senat unterstellt, dass dieser in seinem Entschluss dem Dienst fernzubleiben, durch Äußerungen des Dr. S bestimmt worden ist und die polizeiärztlichen Beurteilungen für unmaßgeblich und inhaltlich unrichtig gehalten hat. Dies lässt allerdings den Vorwurf, durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen begangen zu haben, nicht entfallen. Dieser Umstand rechtfertigt allein die Feststellung, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der objektiv dienstfähige Beamte, der sich subjektiv für nicht dienstfähig hielt und sich in dieser Einschätzung durch Dr. S bestätigt fühlte, unterlag insoweit einem Irrtum über das Tatbestandsmerkmal „Dienstfähigkeit". Der Vorwurf, fahrlässig gegen die Pflicht verstoßen zu haben zum Dienst zu erscheinen, wird hierdurch allerdings nicht ausgeräumt. Der Beamte hätte bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustandes erkennen müssen, dass er zur Verrichtung des Dienstes an dem ihm zugewiesenen und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz in der Lage war. Bereits bei mäßiger geistiger Anstrengung hätte sich dem Beamten aufdrängen müssen, dass die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch Dr. S nicht für die Bejahung einer Dienstunfähigkeit ausreichend sein konnte. Der Dienstherr hatte Zweifel hinsichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit angemeldet und die Untersuchung durch einen Polizeiarzt verlangt. Es entspricht dem Allgemeinwissen eines Beamten, zumal im Range eines Polizeiobermeisters, dass der Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht durch privatärztliche Atteste geführt werden kann, wenn bei unverändertem Gesundheitsbild zuvor Ärzte einer Fachklinik und der Polizeiarzt die Dienstfähigkeit bejaht haben. Darauf, dass der Dienstherr einer polizeiärztlichen Stellungnahme eine größere Bedeutung als einem privatärztlichen Attest beimisst, ist der Beamte zudem ausdrücklich in der Verfügung vom 14. März 20.., bestätigt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ü vom 13. Juli 20.., hingewiesen worden. Der Beamte hätte daher bereits zum Zeitpunkt 23. März 20.. erkennen können, dass er auf die fortlaufende Krankschreibung durch Dr. S nicht hätte vertrauen dürfen, sondern dass insoweit der Einschätzung des neutralen und von jeglichen wirtschaftlichen Zwängen freien und mit den Anforderungen an den polizeilichen Dienst bestens vertrauten Polizeiarztes der Vorrang gebührte. Die Uneinsichtigkeit des Beamten hat sich in der Folgezeit nachhaltig bestätigt. So hat er sich nicht einmal durch die übereinstimmenden und sorgfältig begründeten Entscheidungen der Disziplinarkammer vom 25. Juli 20.. und des Disziplinarsenats vom 4. April 20.. in dem unter dem Aktenzeichen 35 K VG Ü/ 6d A OVG NRW geführten Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG beeindrucken lassen, durch die dem Beamten unmissverständlich aufgezeigt worden ist, dass er den Beurteilungen des Polizeiarztes gegenüber denen seiner Privatärzte den Vorrang einzuräumen habe. Dass der Beamte auf die Meinung des Polizeiarztes gar nichts gibt, zeigt sich daran, dass er diesen inzwischen nicht einmal mehr aufsucht, um sich eine eventuelle Dienstunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit verharrt der Beamte in dem verfestigten Denken, dass er allein, unterstützt durch seinen Privatarzt Dr. S, einschätzen könne, was gut für ihn sei und was nicht. VII. Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Beamte fahrlässig seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen. VIII. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäß und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wären die Polizeibehörden nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne trifftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerlässlich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war. Bei einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von sieben Wochen hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Jahren erkannt, während es bei einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von 11 Wochen bereits auf eine Degradierung erkannt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - m.w.N. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ist vorliegend im Falle des Beamten, der über einen Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten unentschuldigt fahrlässig dem Dienst ferngeblieben ist, die Höchstmaßnahme zu verhängen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Dass der Beamte durch sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er auch in Zukunft nicht Willens ist, seinen Dienst aufzunehmen und damit ein weiteres widersetzliches Verhalten des Beamten zu erwarten wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von ausschlagebender Bedeutung. Der Beamte hatte während des vier Jahre und sechs Monate währenden Zeitraums, in dem er dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, ausreichend Gelegenheit, sein Verhalten zu überdenken und auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wofür ihm durch die gerichtlichen Entscheidungen im Verlustfeststellungsverfahren und den weiteren Verfahren hinreichend Anlass gegeben worden ist. IX. Der Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. VGH Bad-Würt., Urteile vom 16. Juli 2003 - DB 17 S 6/03 - und 7. Juli 2003 - DL 17 S 2/03 - Die Versagung eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Ausnahme und setzt neben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher Umstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten ergeben. Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn sich dessen Verhalten gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet mit der Folge, dass jeder innere Grund für jene nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 7. Dies kommt nicht nur in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn oder anderer strafbewehrter oder auch nur ethisch zu missbilligender Verhaltensweisen, sondern vor allem auch dort in Betracht, wo es um die dienstrechtlichen Grundbedingungen des Beamtenverhältnisses geht. Denn gerade im Bereich der selbstverständlichen Pflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist deutlicher und auch schneller als sonst zu erkennen, ob und inwieweit beim Beamten überhaupt noch ein Mindestmaß an Interesse für seinen Dienstherrn vorhanden ist. Dementsprechend halten Köhler/Ratz (a.a.O.) Unwürdigkeit etwa dann für naheliegend, wenn der Beamte dem Dienst ohne jede Meldung oder ohne Teilnahme am Disziplinarverfahren monate- oder gar jahrelang ferngeblieben ist; allgemeiner ausgedrückt, wenn der Beamte mit derartigem Verhalten jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen lässt und von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen hat. So verhält es sich hier. Das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst, soweit es noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, währte vier Jahre und sechs Monate. Der Beamte hat - geleitet von einer grundlegenden Fehlhaltung - sämtliche Hinweise, seinen Dienst wieder aufzunehmen, ignoriert. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass es beim Beklagten seit langem an jedem Rest von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.