Beschluss
3 B 1909/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.3B1909.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.139,71 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.139,71 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, die - allein - der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des M.-------weges durch die angefochtenen Bescheide. Insbesondere stünde der Heranziehung nicht die Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1969 entgegen. Diese entfalte keine Wirksamkeit, weil sie den seinerzeit geltenden satzungsmäßigen Anforderungen für Ablösungsvereinbarungen widerspreche; denn hierzu hätte es anstelle der vorgenommenen Pauschalierung (8000,-- DM je Bauparzelle im Bebauungsplangebiet Nr. 3 "Nordwestlich N.-----weg ") einer Differenzierung der Ablösungsbeträge an den jeweiligen Erschließungsanlagen und Grundstücken bedurft. Weder der lange Zeitraum zwischen Beginn der Straßenherstellung und der Entstehung der Beitragspflichten noch die Dauer des Widerspruchsverfahrens gäben Anlass, dem Aussetzungsantrag stattzugeben. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt bei summarischer Überprüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seiner Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg beschieden sein wird. Der Antragsteller tritt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Erschließungsbeitragserhebung - an sich - gegeben seien und die Ablösungsvereinbarung aus dem Jahr 1969 wegen Verstoßes gegen die in der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung enthalten Ablösungsbestimmungen im Sinne des seinerzeit geltenden § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB) unwirksam sei, nicht entgegen. Er meint vielmehr, all dies könne dahingestellt bleiben, weil für die Antragsgegnerin "eine Berufung auf Ansprüche wegen der Nichtigkeit des Ablösungsvertrages ... jedenfalls ... verwirkt" sei, weil - 1. - seit dem Abschluss des Ablösungsvertrags im Jahre 1969 mehr als 36 Jahre verstrichen sind und - 2. - die Antragsgegnerin noch im Laufe des Beitragsverfahrens ihm gegenüber die Wirksamkeit dieses Vertrages mehrfach bestätigt habe. Die Behauptung einer mehrfachen Bestätigung der Wirksamkeit des Vertrages dürfte in den hierfür angeführten Schriftstücken der Antragsgegnerin - ihrem Schreiben vom 21. März 2005, mit dem sie die Beitragserhebung ankündigt, sowie dem Bescheid vom 21. Oktober 2005 - nicht ohne weiteres eine Grundlage finden. Denn diese gehen von der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen aus und legen damit gerade zugrunde, dass die 1969 geschlossene Vereinbarung keine Ablösungswirkung (mehr) entfaltet. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin als Grund für die Unwirksamkeit zunächst lediglich einen Verstoß gegen die sogenannte "Missbilligungsgrenze" benannt hat, während sie sich nunmehr zusätzlich auf zwei weitere Unwirksamkeitsgründe beruft. Auch im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen nicht zur Darlegung der Voraussetzungen für eine Verwirkung geeignet. Hierfür reicht nämlich - neben dem Ablauf einer unangemessenen Zeitspanne - ein Verhalten des Anspruchs- bzw. Rechtsinhabers allein nicht aus, das ein Vertrauen des Schuldners darauf weckt, er werde künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner als - an sich - Anspruchsverpflichteter sein Vertrauen auch in Form einer (Vermögens-) Disposition betätigt hat, die eben deswegen nunmehr schutzwürdig ist. Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 30. März 2000 - 3 E 1323/04 -, Rechtsprechungssammlung des OVG NRW im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, § 242 BGB, Stichwort Verwirkung, Nr. 2/2005 und vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 - NVwZ-RR 2002, 294. Dazu, dass und inwiefern dies im Falle des Antragstellers der Fall sein sollte, verliert die Beschwerde indes kein Wort. Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zu einer Verwirkung der Möglichkeit der Antragsgegnerin, sich auf die Regelung in § 6, 2 des Ablösungsvertrages zu berufen, gilt nichts Anderes. Im Übrigen muss diesen sowie dem Beschwerdevorbringen zur Frage einer Überschreitung der "Missbilligungsgrenze" auch deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil sie sich gegen weitere Ablehnungsgründe des im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Widerspruchsbescheides richten, die eigenständig neben dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit des Ablösevertrages wegen Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Ablösungsbestimmungen stehen, der für sich bereits die angefochtene Entscheidung trägt. Das vom Antragsteller in Frage gestellte - regelmäßige - Überwiegen des fiskalischen Interesses an der umgehenden Begleichung von Abgabeforderungen gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Gründe, derentwegen hiervon ausnahmsweise abzuweichen wäre, legt der Antragsteller nicht dar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG.