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Beschluss

12 A 4215/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1130.12A4215.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Begehren des Klägers ist kein Erfolg beschieden. Der Senat versteht das mit dem Schriftsatz vom 10. November 2006 hauptsächlich verfolgte Begehren des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zuzuweisen, als Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO. Nach diesen Vorschriften hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder Rechts-lehrer nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-scheint. Diese Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So bedarf es zunächst der konkreten und nachprüfbaren Darlegung, dass der Kläger sich selbst in zumutbarer Weise um die Beauftragung eines Anwalts seiner Wahl be-müht hat. Erforderlich ist insoweit, dass der Beteiligte zumindest eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten bzw. mehrere oder einige Rechtsanwälte nachweislich vergeb-lich um die Übernahme seiner Vertretung gebeten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 19 A 240/02 - m. w. N. Diesen Anforderungen an die Darlegung eigener Bemühungen genügt es nicht, wenn hier lediglich die Weigerung von Rechtsanwalt B. und pauschal der mangelnde Erfolg bei der Suche nach einem anderen Rechtsanwalt vorgetragen wird. Des weiteren erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos. Der Kläger will vor dem Hintergrund eines seiner Auffassung nach erstinstanzlich übergangenen Klageantrags das Berufungszulassungsverfahren weiter betreiben. Insoweit als das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich über den mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 zusätzlich erhobenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. November 2003 entschieden hat, handelt es sich aber nicht um ein bewusst getroffenes Teilurteil im Sinne von § 110 VwGO, sondern um ein Vollurteil, das allenfalls rechtsirrtümlich unvollständig geblieben sein und demzufolge wegen Ver- stoßes gegen § 88 VwGO an einem Verfahrensfehler leiden könnte. Dieser Verfah- rensfehler ist mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen. Vgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529/93 -, BVerwGE 95, 269. Vorliegend bedeutete dies, dass der Kläger, wie auch aus der dem Urteil im Verfahren 5 K 5415/03 vom 8. November 2005 beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hervorgeht, unter Einhaltung der in § 124a Abs. 4 VwGO genannten Fristen das Berufungszulassungsverfahren betreiben musste. Entgegen der Auffassung des Klägers lief wegen des nicht ausdrücklich beschiedenen Nichtigkeitsantrags keine ge-sonderte Rechtsmittelfrist, über die das angefochtene Urteil unrichtig belehrt hätte. Von einer etwaigen formellen Bestandskraft unabhängig ist lediglich die Nichtigkeitsklage nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO als solche. Die demgegenüber vorliegend unter Berücksichtigung einer Wiedereinsetzung in die Zulassungsbegründungsfrist einzuhaltenden zeitlichen Vorgaben für die Berufungszulassung hat der Kläger ausweislich des Senatsbeschlusses 12 A 4703/05 vom 11. Mai 2006 jedoch nicht eingehalten, so dass sein Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen war. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags als unzulässig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden und steht - auch was den vorgeblich übergangenen Nichtigkeitsantrag betrifft - keinem Rechtsmittelverfahren mehr offen, denn mit der Rechtskraft des Urteils wäre die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen Teiles des Streitgegenstandes entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529/93 - a. a. O. Ungeachtet dessen spricht vieles dafür, dass der Antrag auf isolierte Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig gewesen ist, weil die Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu richten gewesen wäre. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 64. Bestätigt wird dies durch § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Hiernach ist der Widerspruchsbescheid nur dann Gegenstand der Klage, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält. Eine erstmalige Beschwer ist dem die Leistungsablehnung bestätigenden Widerspruchsbescheid aber nicht zu entnehmen. Die Feststellungsklage dürfte jedenfalls unbegründet gewesen sein, da eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dabei kommt es nämlich auf die getroffene Regelung an, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 14, hier also auf die Aufrechterhaltung des die Übernahme der Semestergebühren für das Wintersemester 2003/2004 ablehnenden Bescheids des Sozialamtes vom 29. August 2003. Nach Maßgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses 12 A 4703/05 des Senates vom 8. März 2006 liegt es keineswegs auf der Hand, dass die Entscheidung, dem Kläger komme kein Anspruch auf Übernahme des Semesterbeitrags zu, falsch ist. Vielmehr hängt der Anspruch davon ab, ob sich ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG objektiv feststellen lässt. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Feststellung und Gewichtung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände des Einzelfalles drängt sich das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nicht auf. Der Kläger hat selbst mit dem vorliegenden Antrag nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass bei Wiederherstellung der Studierfähigkeit in absehbarer Zeit ein Abschluss der zur Beendigung der Ausbildung zu erbringenden Prüfungsleistungen zu erwarten war. Er hat lediglich einer nicht weiter belegten Hoffnung Ausdruck verliehen, noch im Wintersemester 2006/2007 - also rund 4 Jahre nach Unterbrechung des Examens aus gesundheitlichen Gründen - dieses abzuschließen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die für sich genommen unrichtige Begründung des Widerspruchsbescheides nicht dergestalt auf die mit ihm getroffene Regelung durchzuschlagen, dass ihm die Fehlerhaftigkeit auf die Stirn geschrieben war. Die vom Kläger mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass die Verfolgung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes der Stadt N. in Form des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere die Rechtsmittelbelehrung unter dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist, betrifft nicht feststellungsfähige Rechtsfragen bzw. bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses, so dass es - ungeachtet der Frage der instanziellen Zuständigkeit - jedenfalls auch an der Statthaftigkeit nach § 43 VwGO fehlt. Dass das Verwaltungsverfahrensgesetz ein anderes Instrument zur Verfügung stellt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls können nach den obigen Ausführungen in der Sache die beantragten Feststellungen nicht getroffen werden, weil sie der Rechtslage nicht entsprechen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.