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Beschluss

18 B 2219/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.18B2219.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Juni 2006 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Juni 2006 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben und dem öffentlichen Interesse daran, dass der ausreisepflichtige Antragsteller das Bundesgebiet (vorläufig) verlässt, kommt dem Interesse des Antragstellers gegenwärtig Vorrang zu. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Juni 2006 lässt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Anwendung der Art. 7 Satz 1 und 14 ARB 1/80 nicht feststellen. Von dem Vorstehenden ausgehend ist die Ausweisung des Antragstellers nur rechtmäßig, wenn sie nicht aufgrund des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG ausgeschlossen ist. Danach darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn u.a. die Unionsbürger ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben. Eine derartige Festlegung ist bisher nicht geschehen. Sie soll durch das 2. ÄndG im FreizügG/EU erfolgen. Bis dahin ist nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115-65/12 - die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht möglich. Ob die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten. Bejahend Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR 2006, 393; offen lassend Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, 350; verneinend VG E. , Beschluss vom 20. September 2006 - 24 L 1310/06 -, Beschwerde anhängig beim OVG NRW unter 18 B 2219/06. Zu Klärung der Frage hat das VG Darmstadt mit Beschluss vom 16. August 2006 - 8 E 1364/05 -, juris, eine Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (dortiges Aktenzeichen: C-349/06) gerichtet. Sollte die Regelung anwendbar sein, so ist ungeachtet der in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten Frage, ob nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht mit dem 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 der RL) die Richtlinie unmittelbar Anwendung findet, - vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 4. Oktober 2006 - 18 A 3084/06 -, Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, a.a.O.; VG E. , Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -, InfAuslR 2006, 356 - in Erwägung zu ziehen, dass die gegen den Antragsteller verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kaum auf "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL200/38/EG führen dürften. Nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort nach Art. 2 zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. Damit ist derzeit offen, ob die Ausweisung des Antragstellers rechtlich Bestand haben wird. Erweist sie sich nachträglich als rechtswidrig, so wären die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers, der sich seit seiner Geburt in Deutschland aufhält und bei seiner Familie in Deutschland lebt, durch eine erzwungene Ausreise bzw. Abschiebung aus der Bundesrepublik in schwerwiegender Weise verletzt. Dem stehen keine überwiegenden nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen, nachdem der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 3. März 2005 - 270 VRJs 307/04 - gemäß § 88 JGG aus dem Vollzug der Reststrafe zur Bewährung entlassen wurde, was eine positive Entwicklung voraussetzt (vgl. § 88 Abs. 1 JGG). Eine solche wird allein durch die zwei vom Bewährungshelfer des Antragstellers im Bericht vom 7. August 2006 geschilderten Vorfälle, die bisher zu keiner strafrechtlichen Sanktion geführt haben, gegenwärtig noch nicht in Frage gestellt. Zudem dürfte es dem Antragsteller nun möglich sein, auf Grund des vorliegenden Beschlusses, der ihm auf der Basis seiner Assoziationsberechtigung vorläufig einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie sie ihm als Weisung in dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Siegburg auferlegt worden ist. Damit könnte der Antragsteller zugleich seine ausländerrechtliche Position stabilisieren, was sich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nachdrücklich aufdrängt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.