Beschluss
18 B 2522/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.18B2522.06.00
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Leitsätze
Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei ausschließlich ausländischen Familienangehörigen das Fehlen einer nicht nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich bereits einem Duldungsanspruch entgegensteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei ausschließlich ausländischen Familienangehörigen das Fehlen einer nicht nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich bereits einem Duldungsanspruch entgegensteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen (unverändert) einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Duldung und auf seinen Schutz vor Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Er beruft sich zur Begründung eines Anspruchs aus § 60a Abs. 2 AufenthG allein auf eine aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK folgende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2004 - 18 B 2206/04 -, vom 10. Januar 2005 - 18 B 40/05 , vom 20. April 2005 - 18 B 2723/04 – und vom 8. März 2006 – 18 B 22/06 -. Davon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der Ausländer familiäre Bindungen an möglicherweise berechtigterweise in Deutschland lebende Personen geltend macht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601, vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, NVwZ 2004, 606 = FamRZ 2003, 356 und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26 = FamRZ 2006, 187 und der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999, vom 30. Januar 2002, vom 22. Dezember 2003 und vom 8. Dezember 2005, jeweils a.a.O. ist nämlich festzustellen, dass es hier anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen nicht um familiäre Bindungen an ein deutsches Kind geht, dem wegen der Beziehung zu seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Der Antragsteller beruft sich für sein Bleiberecht auf seine schützenswerte Beziehung zu seinen bei ihrer serbischen Mutter lebenden Kindern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und zudem den Angaben des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Juli 2004 zufolge zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zu ihrer damals noch mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter keine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Da weder die Kinder noch ihre Mutter deutsche Staatsangehörige sind und die Mutter sich im Sommer 2004 von ihrem deutschen Ehemann getrennt hat, ist es dem Antragsteller sowie der Kindesmutter durchaus zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern entweder in Mazedonien oder in Serbien zu führen. Zudem stellt der Umstand, dass dem jahrelang von Sozialleistungen lebenden und von Ende 2004 bis zu seiner Festnahme am 6. September 2006 untergetauchten oder ausgereisten, seinen eigenen Angaben zufolge zeitweilig in Serbien-Montenegro gewesenen und dann aus Mazedonien eingereisten Antragsteller ersichtlich eine nachhaltig gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse dar, welches nach der gefestigten Senatsrechtsprechung grundsätzlich einem Duldungsanspruch entgegensteht. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 8. März 2006 - 18 B 22/06 -, vom 17. Mai 2006 - 18 B 687/06 - und vom 22. Mai 2006 - 18 B 782/06 -. Insoweit ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, demzufolge die Sicherung des Lebensunterhalts allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), von welcher im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 36 AufenthG auch nicht generell abgesehen werden kann. Diese Wertung verlangt vorliegend Beachtung, wenn es auch nur um einen Duldungsanspruch geht, der aber nach der Vorstellung des Antragstellers ebenfalls auf ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll. Gegen ein Bleiberecht des Antragstellers spricht ferner seine erhebliche Straffälligkeit in einer Vielzahl von Fällen in der Zeit von 1991 bis 1999. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 12 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.