Urteil
3 A 1623/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.3A1623.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrages, zu dem der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 10, Flurstück 1596, für die Kosten der endgültigen Herstellung des C.------wegs herangezogen hat. Daneben war der Kläger für weitere neun in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen für den C.------weg herangezogen worden. Die dieser Beitragserhebung zu Grunde liegenden Bescheide hob das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 11. März 2005 auf (VG Minden - 5 K 3556 bis 3564/04 -); die hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2006 - 3 A 1624 bis 1632/05 -). Wegen des Verlaufs des C.-----wegs in der Örtlichkeit wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der C.-----weg und die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des seit 1981 wirksamen Bebauungsplans "Auf T. G. ". Gegenstand der auf Anregung des Klägers im Jahre 1998 zu Stande gekommenen zweiten Änderung des Bebauungsplanes war im Wesentlichen die Überplanung eines über 8.000 qm großen, am südlichen Streckenteil des C.-----wegs auf der Ostseite gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Klägers. Es wurde hier eine Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem nach Parzellierung Wohnbaugrundstücke entstehen sollen, die zum C.-----weg rückwärtig angeordnet in zweiter und dritter Reihe hinter den bereits in der ersten Reihe bebauten Grundstücken Nrn. 27, 41, 43 und 57 liegen. Vom C.-----weg zweigen zwischen den Hausgrundstücken Nr. 27 und Nr. 29 sowie Nr. 43 und Nr. 57 nach Osten hin im Zuschnitt von Stichwegen die Flurstücke 1601 und 1608 ab. Diese sind im Bebauungsplan in der Fassung seiner zweiten Änderung als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)" festgesetzt. Eine ebensolche Festsetzung gilt für das Flurstück 1595, das an den C.-----weg grenzt, sich auf ca. 22 m geradlinig nach Osten hin erstreckt und an der Westgrenze des Baugrundstücks Flurstück 1596 endet. Die drei genannten Wegeflurstücke stehen ebenfalls im Eigentum des Klägers, sind aber bislang noch nicht als Wege oder Zufahrt angelegt, sondern bilden zusammen mit den Wohnbaugrundstücken eine Weidelandfläche. Durch die im März 2003 in Kraft getretene dritte Änderung des Bebauungsplans wurde die Wohngebietsausweisung auf der Westseite des C.-----wegs erweitert und außerdem die Festsetzung der Verkehrsflächen geändert. Es wurde u.a. die zuvor für die Fläche gegenüber dem Hausgrundstück Nr. 14 geltende Festsetzung einer dort im Innern vorgesehenen Parkplatzfläche mit Begrünung durch eine einheitliche Festsetzung als Straßenverkehrsfläche für die Gesamtfläche ersetzt. Ihren Endausbauzustand erhielten der Hauptzug des C.-----wegs und die an ihn angeschlossenen Verkehrsflächen gleichen Namens entsprechend einer nach Verlegung der öffentlichen Kanalisation und Wasserleitung abschließend festgelegten städtischen Ausbauplanung im Wesentlichen ab 1999. Die letzte Unternehmerrechnung stammt vom 23. Oktober 2003. Am 25. Februar 2004 wurde die straßenrechtliche Widmung der Anlagen öffentlich bekannt gemacht. Seiner anschließend durchgeführten erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung legte der Beklagte alle die Straßenbezeichnung C.-----weg tragenden Verkehrsflächen zu Grunde und zog die hieran gelegenen Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen heran. Ebenfalls zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurden die vorbenannten übrigen Grundstücke des Klägers, hinsichtlich derer die Beitragsbescheide zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehoben wurden. Mit Bescheid vom 19. März 2004 setzte der Beklagte für die erstmalige endgültige Herstellung des C.-----wegs für das Grundstück des Klägers (Flurstück 1595) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.256,34 Euro fest und forderte ihn unter Anrechnung einer Vorausleistung in Höhe von 6.656,00 Euro zur Zahlung von 600,34 Euro auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück. Der Kläger hat am 26. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass sein Grundstück nicht der Beitragspflicht unterliege, weil die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wegen Unbestimmtheit nichtig sei, da entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kein Begünstigter genannt werde. Ferner seien die Stichwege nicht hergestellt, die vom C.------weg zu seinen Grundstücken führen sollten. Darüber hinaus sei das Grundstück auch deshalb nicht erschlossen, weil die Bestellung einer Baulast nicht möglich sei. Zum einen sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hierfür erforderlich, dass die Baulast von "bauaufsichtlicher Bedeutsamkeit" wäre, woran es wegen fehlender eigener Bauabsichten fehle. Des weiteren könne eine Baulast auch deshalb nicht bestellt werden, weil dafür eine befahrbare Zufahrt Voraussetzung sei, an der es jedoch fehle. Schließlich könne auch nicht auf die Möglichkeit der Vereinigung der ihm gehörenden Flurstücke 1595 und 1596 verwiesen werden, da der dort vorgesehene Stichweg nicht vorhanden sei und eine Vereinigung der Konzeption des Bebauungsplans widerspreche. Der Kläger hat beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid mit Urteil vom 11. März 2005 mit der Begründung aufgehoben, dass das Grundstück des Klägers mangels aktueller Bebaubarkeit nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB von dem C.-----weg erschlossen werde. Dies ergäbe sich im Anschluss an die zum Kanalanschlussbeitragsrecht bzw. Wasserleitungsanschlussbeitragsrecht ergangenen Urteile vom 24. Januar 2003 (5 K 334 bis 357/02), die zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind (OVG NRW, Urteile vom 31. Mai 2005 - 15 A 1708 und 1709/03 -), zum einen aus dem Umstand, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserver- und -entsorgung zustünde. Ferner sei die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte unbestimmt, was zwar nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung führe, aber doch eine noch abschließende Bestimmung erfordere, wie die Geh- und Fahrrechte auszuüben seien, die der Kläger nicht allein bewerkstelligen könne. Es sei zwar seine Sache als Eigentümer der Wegegrundstücke, die drei Stichwege zum Zwecke der Grundstücksbebauung herzustellen, da diese bei verständiger Auslegung des Bebauungsplans nicht als öffentliche Straßenverkehrsflächen, sondern als private Verkehrsflächen festgesetzt worden seien. Erforderlich sei aber unter Berücksichtung des vorrangig zu beachtenden Grundsatzes der normerhaltenden Auslegung eine Konkretisierung des Inhalts der Festsetzungen des Bebauungsplans, woran außer dem Kläger auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde und evtl. auch der Beklagte mitzuwirken hätten. Der Beklagte hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Flurstück 1596 sei auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, denn seine Bebaubarkeit sei auch ohne die Belastung des Flurstücks 1595 mit den im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gewährleistet. Die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bebauungsplan bedürfe hinsichtlich des durch diese Festsetzung begünstigten Kreises wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung im Bebauungsplan der näheren Konkretisierung im Wege der Auslegung, die aber keine Probleme aufwerfe. Schon die Anordnung der Belastungsflächen im Plangebiet und die Lage zu den dort angrenzenden Bauflächen lasse nur den Rückschluss zu, dass den privaten Wegeflächen allein die Funktion zukommen solle, den hinterliegenden Baugrundstücken die Erschließung und damit die Bebaubarkeit zu vermitteln. Auch die Ausführungen zur Erschließung in der Begründung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans bestätigten diese rechtliche Einschätzung, wenn dort für die Haupterschließung der C.-----weg benannt und im Übrigen angemerkt werde, dass die "weitere innere Erschließung" über 5 m breite Stichwege erfolgen solle. Gerade der Hinweis auf die "innere Erschließung" mache deutlich, dass hier nur die Erreichbarkeit der Baugrundstücke gesichert und kein Benutzungsrecht für die Allgemeinheit eröffnet werden solle. Gleiches müsse dann auch für die Leitungsrechte gelten, denn auch die Ver- und Entsorgung gehörten zur Erschließung nach § 123 Abs. 2 BauGB und damit zur gesicherten Erschließung im Sinne von § 30 BauGB als Voraussetzung für die Bebaubarkeit der Grundstücke. Damit obliege es allein dem Kläger, die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Flurstücks 1596 herbeizuführen, indem er die zu Lasten des Flurstücks 1595 festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für das Flurstück 1596 durch eine entsprechende Baulastverpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründe. Diese habe dann nichts weiter zu tun, als die Baulast in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Einer weitergehenden Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde oder eventuell des Beklagten bedürfe es nicht. Habe es aber allein der Kläger in der Hand, die Bebaubarkeit des Flurstücks 1596 herbeizuführen, so sei sein Grundstück auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Ganz unabhängig davon sei das Flurstück 1596 auch ohne Umsetzung dieser Rechte der Straße C.-----weg wegen bebaubar. Die bestehende Eigentümeridentität bei den Flurstücken 1596 und 1595 ermögliche es dem Kläger, schon aktuell allen landesrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit durch Bestellung einer entsprechenden Baulast zu genügen. Er könne sich die entsprechenden Berechtigungen, die Voraussetzungen für die bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks 1596 seien, selbst verschaffen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Berufung entgegengetreten unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und unter Hinweis darauf, dass das Flurstück 1596 auch an die Wegeparzelle 1601 angrenze und hiervon erschlossen werde, weshalb dem Flurstück 1595 schon nicht die Funktion einer Erschließung des Flurstücks 1596 zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt X. vom 31. August 1988. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung werden nicht geltend gemacht; sie sind auch bei der gebotenen amtswegigen Prüfung nicht zu erkennen. Die sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) sind mit der Widmung am 25. Februar 2004 entstanden, weil hiermit die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage C.-----weg abgeschlossen war. Soweit der Kläger eine dem Bebauungsplan entsprechende (§ 125 Abs. 1 BauGB) Herstellung des C.-----wegs unter Hinweis darauf in Abrede stellt, dass die Zuwegung bzw. die Stichstraßen auf den Flurstücken 1595 bzw. 1601 und 1608 zu diesem Zeitpunkt (und bis heute) nicht hergestellt gewesen sind, übersieht er, dass es sich (wie in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ausgeführt) bei den Stichstraßen auf den Flurstücken 1601 und 1608 um selbstständige und überdies private Erschließungsanlagen handelt, die nicht Bestandteil der öffentlichen Straße C.------ weg sein können. Auch bei dem Flurstück 1595 handelt es sich um eine private Zuwegung, wie sich schon aus der Festsetzung der hier in Rede stehenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ergibt, die sonst - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht erforderlich gewesen wäre. Der Kläger war zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung des C.-----wegs heranzuziehen, weil sein Grundstück von dieser Erschließungsanlage sowohl im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB als auch gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Ein Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es wegen dieser Straße bebaubar oder in anderer, erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 und Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -. Dass das Grundstück des Klägers nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Auf T. G. " grundsätzlich bebaubar ist, bedarf keiner Vertiefung. Diese Bebaubarkeit besteht (auch) "wegen" der Erschließungsanlage C.-- ---weg. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Grundstück des Klägers auch an den auf dem Flurstück 1601 geplanten Stichweg grenzt und deshalb - sofern dieser als eigenständige Erschließungsanlage hergestellt würde oder seine Herstellung jedenfalls bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens absehbar wäre - für seine Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB nicht auf eine Zugänglichkeit vom C.-----weg aus angewiesen wäre. Denn die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen ist ohne weiteres möglich. Sie käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus dem Bebauungsplan (ggf. im Wege der Auslegung) ergäbe, dass ein Grundstück nur über eine dieser Anbaustraßen, nämlich hier den geplanten Stichweg erschlossen werden sollte. Vgl. zum Erfordernis einer plangemäßen Erschließung BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, NWVBl. 2002, 432; Senatsurteil vom 22. Juni 2006 - 3 A 2112/04 -; ferner Richarz, KStZ 2006, 1, 3 und Driehaus, KStZ 2006, 61, 63. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt die Auslegung des Bebauungsplans, dass das Grundstück des Klägers gerade auch durch den C.-----weg erschlossen werden soll. Der Bebauungsplan setzt auf dem Flurstück 1595 eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche fest. Diese - wie noch auszuführen sein wird - wirksame Festsetzung macht vor allem Sinn mit Blick darauf, dass erst durch sie das Grundstück des Klägers an den C.-----weg angebunden wird, während die beiden übrigen Grundstücke, an die das Flurstück 1595 grenzt, auf Grund ihrer Ecklage schon unmittelbar Zugang zum C.-----weg haben und keines weiteren Zugangs zu dieser Anbaustraße mehr bedürfen. Dem Erschlossensein durch den C.-----weg im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein sog. Hinterliegergrundstück handelt, das von dieser Straße sowohl durch das schmale Flurstück 1595 als auch das selbstständig bebaubare (und bebaute) Flurstück 1585 getrennt wird. Mit Blick auf das Flurstück 1585 wäre das Flurstück 1596 (bei Eigentümeridentität) nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn es über das Flurstück 1585 über eine Zufahrt zum C.-----weg verfügte oder eine gemeinsame Nutzung bestünde. Vgl. zuletzt Senatsurteile vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 -, KStZ 2006, 36 sowie vom 22. Juni 2006 - 3 A 2112/04 -, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111/86 -, BVerwGE 79, 1. Ob dies deshalb anzunehmen ist, weil das Flurstück 1596 (möglicherweise teilweise) vom Flurstück 1585 aus genutzt wird, wie ein von dem Beklagten vorgelegtes Foto nahe legt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls mit Blick auf das Flurstück 1595 ist das Grundstück des Klägers vom C.-----weg erschlossen. Das Flurstück 1595 ist ein selbstständig nicht bebaubares Grundstück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Hinterliegergrundstück (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) von der betreffenden Anbaustraße regelmäßig dann erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn das trennende Grundstück eine so geringe Tiefe hat, dass es selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März.1995 - 8 B 29.95 -, juris. Diese Aussage gilt generell für Fallkonstellationen, in denen das nicht selbstständig bebaubare Anliegergrundstück als Querstreifen zwischen Anbaustraße und Hinterliegergrundstück gelegen ist. Um einen derartigen Fall geht es vorliegend jedoch nicht, weil das an die Westseite des Flurstücks 1596 grenzende Flurstück 1595 mit seiner Schmalseite auf die Anbaustraße trifft. Die mangelnde Bebaubarkeit ergibt sich hier aber aus der Festsetzung des Bebauungsplans, der für das Flurstück 1595 eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist, festsetzt und eine bauliche Nutzung als damit unvereinbar ausschließt. Nach dem bereits Ausgeführten eröffnet diese Festsetzung dem Grundstück des Klägers eine Zufahrtsmöglichkeit zum C.-----weg. Auf der anderen Seite reduziert sie jedoch die Nutzungsmöglichkeiten des Flurstücks 1595 auf die Funktion einer bloßen mit Personenkraftwagen und kleineren Versorgungsfahrzeugen befahrbaren, vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteile vom 30. November 1984 - 8 C 63.83 -, KStZ 1985, 107 und vom 4. Juni 93 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 104, selbst nicht erschließungsbeitragspflichtigen Zufahrt und bietet hierdurch eine Grundlage für die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger, dass auch das Grundstück des Klägers - quasi stellvertretend - in die Verteilung des Erschließungsaufwandes für den C.-----weg einbezogen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Festsetzungen nicht unwirksam. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist es zulässig, im Bebauungsplan Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen. Beispielhaft nennt das Gesetz Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen und (neuerdings) Flächen für das Abstellen von Fahrrädern. Vgl. hierzu etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rz 105. Die besondere Zweckbestimmung muss sich aus dem Bebauungsplan ergeben. Ferner können im Bebauungsplan Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Vgl. hierzu etwa Söfker, a.a.O., § 9 Rz 163 ff. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss eine solche Festsetzung den begünstigten Personenkreis erkennen lassen. Der Umstand, dass der Bebauungsplan hier keine ausdrückliche Bestimmung der besonderen Zweckbestimmung der betroffenen Verkehrsflächen sowie des von den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten begünstigten Personenkreises enthält, führt noch nicht zu einem Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit und damit zur Unwirksamkeit der Festsetzung wegen Unbestimmtheit (und ggf. des gesamten Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers). Es genügt, dass die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen hinreichend erkennen können, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind, wobei das zu fordernde Maß der Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, abhängt. Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit ist nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die Norm der Auslegung bedarf. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Satzungsgebers, soweit er im Bebauungsplan hinreichend Niederschlag gefunden hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 - 10 D 3/03.NE -, m.w.N., wobei die Planbegründung maßgeblich mit heranzuziehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21. Danach besteht hier die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsflächen in der Zulassung (nur) eines Anliegerverkehr und wird der begünstigte Personenkreis i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch diejenigen Anlieger gebildet, die über keine anderweitige Anbindung an das Verkehrsnetz verfügen. Dies ergibt sich schon aus der Lage der Stichwege und der Grundstücke, auf die sie zuführen. Denn die Zufahrt und die Stichwege dienen erkennbar dazu, den hinterliegenden, durch die zweite Änderung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen den Anschluss an das öffentliche Verkehrswegenetz zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Versorgungsleitungen zuzuführen. Das ist ersichtlich auch die einzige Funktion, die sie erfüllen, da in der Begründung des Bebauungsplanes von einer "inneren Erschließung" über 5m breite Stichwege die Rede ist (BA Heft 7 Bl. 36). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte der zweiten Änderung des Bebauungsplanes. Sie geht auf eine Initiative des Klägers zurück, der die fraglichen Grundstücke einer Bebauung zuführen wollte. Eine hierüber hinausgehende Zweckbestimmung bzw. Festlegung des begünstigten Personenkreises enthält die Festsetzung nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass eine hierin liegende weitere Belastung der Wegeflächen unnötig und mit Blick auf Art. 14 GG problematisch wäre, so dass von einer diesbezüglichen Willensrichtung des Plangebers nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist die Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auch nicht wegen fehlender näherer Festlegung ihres genauen Inhalts unbestimmt und unwirksam. Dies gilt namentlich für die Frage, um welche Art von Ver- und Entsorgungsleitungen es sich handeln soll. Denn es liegt auf der Hand, dass das Leitungsrecht diejenigen Leitungen umfassen soll, die zur "normalen" Erschließung und Versorgung des betreffenden Grundstücks erforderlich sind (Wasser- und Abwasserleitungen, Stromleitungen, Leitungen für den Anschluss an zeitgemäße Telekommunikationseinrichtungen usw.). Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 2004 - 1 KN 13/03 -, juris. Darüber hinaus wird durch die Festsetzung im Bebauungsplan das jeweilige Recht noch nicht begründet, sondern es ist insoweit noch eine Begründung desselben durch Einigung zwischen dem Begünstigten und dem Belasteten oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde erforderlich, innerhalb derer eine weitergehende Konkretisierung erfolgen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 11a B 2211/96.NE. Das somit nach § 131 Abs. 1 BauGB von dem C.-----weg erschlossene Grundstück des Klägers wird von dieser Anbaustraße auch im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Danach unterliegen die Grundstücke der Beitragspflicht, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 133 Abs. 1 BauGB verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen "bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen" bzw. "Bauland" nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits aktuell genügt ist. Vielmehr reicht es aus, dass etwa noch bestehende "Hindernisse" durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können, so dass es - mit anderen Worten - allein in seiner Verfügungsmacht steht, die bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Voraussetzungen für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks zu erfüllen. Diese Konstellation ist bei Eigentümeridentität regelmäßig gegeben. Einerseits kann der betreffende Eigentümer selbst alles für die Bestellung einer Baulast Erforderliche in die Wege leiten. Andererseits ist er in der Lage, die beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157, sowie - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208, Diese Gesichtspunkte greifen auch im vorliegenden Fall ein. Wegen der bestehenden Eigentümeridentität hatte es der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten allein in der Hand, die für eine Bebauung seines Grundstücks erforderlichen Rechte im benötigten Umfang zu bestellen. Einer wie auch immer gearteten Mitwirkung Dritter bedurfte es hierfür nicht. Insbesondere war zur Festlegung des durch die Festsetzungen begünstigten Personenkreises oder der genauen Bestimmung der Rechte nach dem vorstehend zur Auslegung des Bebauungsplans Gesagten keine weitere Verständigung zwischen dem Kläger, der Bauaufsichtsbehörde und ggf. dem Beklagten erforderlich. Richtig ist allerdings, dass die konkret zu bestellenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte geeignet sein müssen, die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung für das Flurstück 1596 herbeizuführen, worüber die Bauaufsicht wacht. Insoweit mag die Bauaufsichtsbehörde bei der Bestellung der Rechte sinnvollerweise "zu beteiligen" sein. Darin unterscheidet sich der Fall aber nicht von allen anderen Fällen, in denen die Behörde etwa über die Genehmigung eines Bauvorhabens zu entscheiden hat, und es ändert nichts daran, dass es ausschließlich der Kläger in der Hand hatte, diese Rechte im erforderlichen Umfang zu bestellen. Schließlich war es dem Kläger im fraglichen Zeitpunkt unbenommen, die Grundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen, wodurch ein einziges, direkt an den C.-----weg angrenzendes Grundstück entstanden wäre mit der weiteren Folge, dass u.a. auch ein nicht im Ermessen des Beklagten stehender Rechtsanspruch des Klägers auf Anschluss an die öffentlichen Wasserver- und -entsorgungsanlagen bestanden hätte. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Vereinigung beider Grundstücke verbietet sich nicht etwa deshalb, wie der Kläger meint, weil dies der Konzeption des Bebauungsplans widerspreche. Ein Bebauungsplan reserviert nur Flächen für eine bestimmte Nutzung, und zwar regelmäßig ohne auf die vorhandenen Grenzen der Buchgrundstücke abzustellen, geschweige denn eine bestimmte Nutzung ausschließlich einem bestimmten Buchgrundstück zuzuschreiben. Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags nicht zu beanstanden. Bedenken bringt der Kläger insoweit nicht vor. Auch bei der gebotenen amtswegigen Überprüfung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen etwaigen Korrekturbedarf. Dies gilt auch, soweit der Beklagte die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage C.---- --weg im Hinblick auf die Straßenverbindung zur I. Straße sowie die platzartige Erweiterung gegenüber dem Hausgrundstück C.-----weg 14 möglicherweise falsch bestimmt und den hierauf entfallenden Herstellungsaufwand in den Erschließungsaufwand für den C.-----weg einbezogen hat. Sofern diese Flächen ausgehend von einer natürlichen Betrachtrachtungsweise nicht Bestandteil des abgerechneten C.-----wegs sein sollten mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung des für den C.-----weg umlagefähigen Erschließungsaufwandes, verringerte sich auch die Fläche für die Verteilung dieses Erschließungsaufwandes, die sich ohnehin um die übrigen Grundstücke des Klägers vermindert, hinsichtlich derer in Parallelverfahren die Erschließungsbeitragsbescheide rechtskräftig aufgehoben wurden. Dementsprechend ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten und seitens des Klägers nicht beanstandeten Vergleichsberechnungen (Beiakte Heft 10), dass von dem Kläger mindestens der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Erschließungsbeitrag zu fordern ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).