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Beschluss

19 B 883/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.19B883.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2004 zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Widerspruch des Antragstellers sich gegen die rückwirkende Rücknahme (§ 48 VwVfG NRW) der ihm am 26. Juni 1997 bis zum 25. Juni 2000 erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 AuslG 1990 richtet, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn sein Widerspruch gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG (§ 72 Abs. 1 AuslG 1990) gilt nicht für Widersprüche und Klagen gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels. Außerdem hat die Antragsgegnerin nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Eine Auslegung oder Umdeutung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (§ 80 Abs. 5 VwGO analog) kommt nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis in Abrede stellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil die Ablehnung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den allein in Betracht kommenden Regelungen in § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind nicht erfüllt. Die am 6. Mai 1997 geschlossene und durch Urteil des Familiengerichts C. vom 16. November 1999 gemäß §§ 1313, 1314 BGB aufgehobene Ehe zwischen dem Antragsteller und der deutschen Staatsangehörigen Frau M. I. bestand nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller sich während der Dauer der formell geschlossenen Ehe nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn die Antragsgegnerin hat die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der angefochtenen Ordnungsverfügung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung (26. Juni 1997) zurückgenommen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat zwar aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Wirksamkeit der Rücknahme bleibt hiervon jedoch gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (§ 72 Abs. 1 AuslG 1990) unberührt. Die Rücknahme eines Aufenthaltstitels gehört nämlich zu den sonstigen Verwaltungsakten im Sinne der letztgenannten Vorschriften. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: November 2006, § 84 AufenthG Nr. 22, m. w. N. Abgesehen davon bestand die nach deutschem Recht geschlossene Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau I. auch deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, weil die Ehe angesichts der im Zeitpunkt der Eheschließung noch bestehenden Ehe zwischen Frau I. und Herrn B. gegen das im deutschen Recht geltende Prinzip der Einehe, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -, jurisweb, Rdn. 6, m. w. N., verstieß. Dies hat entgegen der Auffassung des Antragstellers zur Folge, dass ausländerrechtlich auch für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des (Aufhebungs-) Urteils des Familiengerichts C. vom 16. November 1999 keine rechtmäßige Ehe bestand. Das Urteil des Familiengerichts wirkt zwar zivilrechtlich (nur) ex nunc, also ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., 2006, § 1313 Rdn. 5. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ausländerrechtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft von einer rechtmäßigen Ehe auszugehen ist. Das zeigt bereits der Straftatbestand des § 172 StGB (Doppelehe), der ebenfalls keine Aufhebung der Ehe durch das Familiengericht voraussetzt. Ebenso: OVG Hamb., Beschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI (VII) 213/95 -, jurisweb, Rdn. 7; VG Dessau, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 3 A 76/03 -, jurisweb, Rdn. 30. Einem Aufenthaltsrecht des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 steht entgegen, dass seine Beschäftigung bei der X. T. GmbH seit dem 1. Juli 1997 nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß war und ist. Nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland muss die Beschäftigung grundsätzlich auf der Grundlage einer die Arbeitsaufnahme gestattenden Aufenthaltserlaubnis und einer entsprechenden Erlaubnis der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 (310). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Kläger ist am 30. Juni 1997 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er übt aber seine Beschäftigung nicht auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts aus. Denn die ihm am 26. Juni 1997 bis zum 25. Juni 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 48 VwVfG NRW zurückgenommen worden und die Rücknahme ist, wie ausgeführt, trotz des hiergegen erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wirksam. Aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar die Aufenthaltserlaubnis als vorläufig fortwirkend anzusehen. Eine solche Aufenthaltserlaubnis vermittelt aber nicht ein nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliches gesichertes Aufenthaltsrecht. Ein durch den Suspensiveffekt in der Schwebe gehaltenes Aufenthaltsrecht begründet regelmäßig nur dann eine gesicherte Position am Arbeitsmarkt, wenn es nachträglich gerichtlich bestätigt wird. BVerwG, Urteile vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1329 (1331), und 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, a. a. O. (S. 311). Letzteres ist hier nicht der Fall. Ob es in den Fällen, in denen, wie hier, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auf eine Täuschung über die Voraussetzungen eines nationalen Aufenthaltsrechts gestützt wird, mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, a. a. O., für das Nichtentstehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei entscheidend, dass die maßgebliche Täuschungshandlung feststehe und folglich das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte Rechtsposition begründe, darauf ankommt, ob tatsächlich eine Täuschungshandlung vorliegt, kann dahinstehen. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller bei der Eheschließung bekannt war, dass Frau I. noch mit Herrn B. verheiratet war. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin jedenfalls deshalb über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 AuslG 1990 getäuscht, weil bis zur Aufhebung der Ehe durch das Familiengericht C. keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Senat folgt im sachlichen Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts, macht sich aber nicht die über die notwendige tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts hinausgehenden Wertungen zu eigen. Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Antragsgegnerin seit Februar 1998 Zweifel an einem ehelichen Zusammenleben hat, nachdem der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 20. Februar 1998 angegeben hatte, Frau I. wohne nicht in C. , sondern in L. , weil sie ihren Personalsausweis verloren habe, „ein halbes Jahr Wartezeit habe" und „diese Wartezeit in L. abwarten müsse". Damit hatte der Antragsteller - und auch Frau I. - seit mehr als acht Jahren Zeit und Gelegenheit, der Antragsgegnerin durch konkrete und schlüssige Angaben das behauptete eheliche Zusammenleben nachzuweisen. Dem ist er bis heute nicht nachgekommen. Auch Frau I. hat keine konkreten Angaben über das Zusammenleben mit dem Antragsteller gemacht. Seine Angaben erschöpfen sich darin, pauschal ein eheliches Zusammenleben geltend zu machen. Einzelheiten hierüber sind zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt worden. Anlass hierzu bestand auch deshalb, weil der Antragsteller eingeräumt hat, dass Frau I. zumindest zeitweise in L. wohnte. Konkrete Angaben darüber, wann sie sich in C. und/oder L. aufhielt, sind aber nicht gemacht worden. Frau I. hat im Gegenteil in ihrer schriftlichen Erklärung vom 1. Februar 1999 ausdrücklich angegeben, sie wohne „ununterbrochen" in L. . Dafür spricht auch die Angabe einer - vom Außendienst des Ausländeramtes der Antragsgegnerin nicht benannten - („entfernten") Verwandten des Antragstellers im April 1998, Frau I. wohne nicht bei dem Antragsteller in C. . Aus den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Mai 2005 vorgelegten schriftlichen Erklärungen von sechs Zeugen lässt sich nichts Anderes herleiten. Die aus einem oder zwei kurzen Sätzen bestehenden Erklärungen gehen ebenfalls nicht über die pauschale Behauptung, der Antragsteller und Frau I. hätten zusammengelebt, hinaus. Auf welche konkreten Tatsachen die Zeugen ihre jeweilige Schlussfolgerung stützen, haben sie nicht dargelegt. Unergiebig ist schließlich die eidesstattliche Versicherung von Herrn Z. B1. vom 26. Juni 2006. Die von ihm angeführten Aspekte, dass der Antragsteller ihm in seinem Reisebüro „dann und wann alleine" seine Sorge und Verzweifelung über den Alkoholkonsum von Frau I. mitgeteilt habe und dass der Antragsteller und Frau I. bei - gelegentlichen - gemeinsamen Besuchen im Reisebüro den Eindruck vermittelten, „in ehelicher Gemeinschaft verbunden" gewesen zu sein, lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, dass sie tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führten. Der Zeuge hat vielmehr nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung keine konkreten Erkenntnisse über das geltend gemachte eheliche Zusammenleben. Angesichts dessen drängt sich nach dem derzeitigen Sachstand auch für das Hauptsacheverfahren keine weitere Sachverhaltsaufklärung auf. Die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Zweifel hieran sind mit der Beschwerde nicht angeführt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).