Beschluss
6 A 4620/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.6A4620.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Allerdings lagen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der umstrittenen Anordnung keine deutlichen Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit vor, die die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gerechtfertigt hätten. Entsprechende Bedenken hatte bereits der zuständige Personalrat der Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 7. September 2001 mitgeteilt. Gleichwohl bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat das nötige Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Erörterungstermin am 5. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers Bedenken bestünden. Auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kann sich der Kläger nicht berufen. Das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, in: Die Öffentliche Verwaltung 1983 , 850. Mit seinem Vortrag, er werde schon seit mehreren Jahren von der Bezirksregierung E. "drangsaliert", hat der Kläger nicht dargetan, dass mit einer erneuten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu rechnen ist. Im Übrigen haben sich auch die tatsächlichen Umstände geändert. Der Antragsteller ist der Aufforderung der Bezirksregierung E. vom 11. September 2001 nachgekommen und hat sich am 5. September 2002 amtsärztlich untersuchen lassen. Der Amtsarzt ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger uneingeschränkt dienstfähig ist. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers könnte daher nur bei Vorliegen neuer Gründe angeordnet werden. Ein Feststellungsinteresse ist nicht deshalb gegeben, weil der Kläger beabsichtigt, das beklagte Land bzw. die handelnden Personen wegen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vor den ordentlichen Gerichten auf Schmerzensgeld zu verklagen, und die begehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung dafür erheblich ist. Ein vom Kläger gegen das beklagte Land geführter Amtshaftungsprozess ist durch Urteil des Oberlandesgerichts I. vom 8. Oktober 2003 - 11 U 35/03 - bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Gegen wen und mit welcher Begründung er außerdem Klage zu erheben gedenkt, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Sein Hinweis, dass die begehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch für das von ihm gegen sich selbst eingeleitete Disziplinarverfahren erheblich sei, greift schon deswegen nicht durch, weil dieses Disziplinarverfahren, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 29. November 2006 ergibt, zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist. Der Kläger kann auch kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Zwar trägt er zu Recht vor, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere wenn sie auf eine psychiatrische Untersuchung zielt, eine besondere Eingriffsintensität aufweist. Der Kläger ist jedoch schon dadurch rehabilitiert, dass in der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. September 2002 festgestellt worden ist, dass die Zweifel der Bezirksregierung E. an seiner (psychischen) Gesundheit unbegründet waren und er uneingeschränkt dienstfähig ist. Den Vortrag, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger nicht begründet. Solche Schwierigkeiten sind nach den obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, ob "bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG eine Untersuchung angeordnet werden kann" und "bei welchen Sachverhaltsmerkmalen ein Beamter psychiatrisch untersucht werden darf", sind in diesem Verfahren nicht erheblich, weil es dem Kläger bereits am nötigen Feststellungsinteresse fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).