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Beschluss

12 A 2981/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A2981.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.631,58 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.631,58 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 Abs. 1 BSHG seien gegeben gewesen, so dass der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der insoweit angefallenen Kosten gem. § 107 BSHG verlangen könne, nicht in Frage zu stellen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Diese an die Sozialhilfeträger gerichtete Bestimmung wird ergänzt durch § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, u.a. zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG verpflichtet sind. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG und die Verpflichtung, diese anzunehmen, greifen schon nach dem Wortlaut erst dann ein, wenn der Hilfesuchende objektiv keine Arbeit finden kann. Dies entspricht auch dem vom Beklagten angeführten Aspekt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe setzt voraus, dass der Hilfesuchende sich wirklich selbst helfen kann - d. h. im vorliegenden Fall mit Blick auf § 18 Abs. 1 BSHG, dass er seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen tatsächlich auf einem Arbeitsplatz einsetzen kann -, oder aber die Hilfe anderer zur Behebung der eingetretenen Notlage tatsächlich bereitsteht (§ 2 Abs. 1 BSHG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 ff. Fehlt es objektiv an einem adäquaten freien Arbeitsplatz, auf dem sich der Hilfesuchende selbst helfen kann, greift die Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht ein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Qualifikationen des Hilfesuchenden oder sein individuelles Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Arbeitsplätze objektiv nicht entsprechen oder aber im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers überhaupt keine Arbeitsplätze zur Besetzung zur Verfügung stehen. In diesen Fällen bedarf es unter dem vom Beklagten angeführten Aspekt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe weder eines Hinwirkens des Sozialhilfeträgers auf ein Bemühen des Hilfesuchenden um Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch eines Bemühens des Hilfesuchenden um Arbeit. Stehen hingegen freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung und findet der Hilfesuchende allein deshalb keine Arbeit, weil der Sozialhilfeträger entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf ein Bemühen des Hilfesuchenden hinwirkt und sich dieser auch nicht um Arbeit bemüht, besteht gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe kein Raum für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG. Wird im Rahmen eines Erstattungsstreits im Zulassungsantrag - wie hier - geltend gemacht, dass der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger zu Unrecht sofort eine Arbeitsgelegenheit geschaffen und hierfür Mittel aufgewandt habe, ist daher zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, dass freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung gestanden haben, so dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, wenn denn der Erstattung begehrende Sozialhilfeträger darauf hingewirkt hätte, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und wenn sich der Hilfesuchende entsprechend um Arbeit bemüht hätte. Dass im vorliegenden Fall bei einem Hinwirken des Klägers auf ein Bemühen des Hilfesuchenden und bei einem entsprechenden Bemühen des Hilfesuchenden dieser tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, hat der Beklagte indes nicht dargelegt. Eine diesbezügliche substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Hilfesuchende als irakischer Asylbewerber - unstreitig - bereits in Q. arbeitslos gewesen ist, nur schlechte Deutschkenntnisse und nur eine Aufenthaltsbefugnis für zwei Jahre besessen hat, weder eine in Deutschland anerkannte Schul- und Berufsausbildung noch einen Führerschein hat aufweisen können, und darüber hinaus im Zuständigkeitsbereich des die Erstattung begehrenden Klägers - ebenfalls unstreitig - bereits ein hoher Ausländeranteil arbeitslos gewesen ist. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).